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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

zur Verbesserung des Schutzes vor sexuellem Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen

30. August 2006
Das Bundeskabinett hat am 29.08.2006 einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen verbessert. Es handelt sich dabei um den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie.

Das neue Gesetz soll an zwei Stellen Verbesserungen bei der Bekämpfung der Kinder- und Jugendpornografie bringen:

  • Künftig kann auch das "aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern" (wieder) bestraft werden. Damit trägt das Gesetz einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung. Das Gericht hatte am 20.02.2006 entschieden, dass die bloße geschlechtsbetonte Darstellung eines Kindes seit dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz nicht (mehr) unter § 184b StGB falle (BGH, 02.02.2006, Az.: 4 StR 570/05). Die gegenwärtige Fassung der Vorschrift setze voraus, dass das Kind "mit Berührungen verbundene Manipulationen am eigenen Körper" vornimmt, was bei dem bloßen Einnehmen einer geschlechtsbetonten Pose nicht der Fall sei. Durch die Neufassung wird sichergestellt, dass auch sexuelle Handlungen des Kindes bzw. des Jugendlichen ohne solche Berührungen (das sog. Posing) als Kinder- und Jugendpornografie bestraft werden können.
  • In Zukunft sollen alle pornografischen Schriften von § 184b StGB erfasst werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren (bisher: unter vierzehn Jahren) zum Gegenstand haben.

Der zweite Schwerpunkt der Reform liegt darin, Jugendliche besser vor anderen Formen des sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Künftig werden auch Sechzehn- und Siebzehnjährige den Schutz vor sexuellen Handlungen genießen, für die der Täter eine Zwangslage des Opfers ausnutzt oder dem Opfer ein Entgelt bezahlt hat. Die Prostitution von Sechzehn- oder Siebzehnjährigen wird also künftig für den "Kunden" strafbar sein. Dazu wird die so genannte Schutzaltersgrenze für den sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen in § 182 Abs. 1 StGB von sechzehn auf achtzehn Jahre erhöht. Auch kann in diesen Fällen künftig jeder Strafmündige (ab vierzehn Jahren) wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen bestraft werden, das bisherige Mindestalter des Täters von achtzehn Jahren entfällt. Außerdem wird in Zukunft der versuchte sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen unter Strafe gestellt. Kinder (unter vierzehn Jahre) werden wie bisher darüber hinaus durch die noch strengeren §§ 176ff. StGB vor sexuellem Mißbrauch - d. h. vor jeglichen sexuellen Handlungen - geschützt.

Mit einem Teil der Änderungen wird der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie umgesetzt. Gleichzeitig wird den Erfordernissen des Fakultativprotokolls vom 25.05.2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie Rechnung getragen.

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Bundesjustizministeriums:
Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
(PDF Download) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zu dem Fakultativprotokoll

Quelle

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