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FACHGESPRÄCH:

Sexueller Mißbrauch von Kindern

In einer Runde mit sechs Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Fachrichtungen wurde u. a. folgenden Fragen nachgegangen:

Nissen:

Ich möchte mit der Frage nach der Definition von sexuellem Mißbrauch beginnen.Worin besteht für Sie sexueller Mißbrauch?

Baurmann:

Bei der Definition des Phänomens "Sexueller Mißbrauch von Kindern" gibt es zumindest drei Ebenen. Als erstes die von Ihnen angefragte persönliche Definition; die erweist sich in der aktuellen Diskussion als sehr unbrauchbar, weil es ganz offensichtlich individuell unterschiedlich enge und weite Definitionen gibt. Ich persönlich finde Begriffe wie "emotionale, erotische und sexuelle Grenzüberschreitung" (für die weitere Definition) sowie "sexuelle Ausbeutung" (enge Definition, speziell für die sexuelle Ausbeutung in Abhängigkeitsverhältnissen, bei denen die Bemächtigung des Kindes u. U. sehr sublim abläuft) und "sexuelle Gewalttätigkeit" (enge Definition, speziell für die Fälle unter Anwendung von körperlicher Gewalt) passender.

Daneben gibt es in diesem Bereich noch Fälle von "gewaltloser Verletzung sexueller Normen". Dann haben als zweites verschiedene ExpertInnen national und international versucht, sich auf gemeinsame Definitionen zu einigen. Diese Diskussion leidet jedoch an den strafrechtlichen Vorgaben, die ja auch im internationalen Vergleich sehr unterschiedlich sind. Denn der Begriff "Sexueller Mißbrauch von Kindern" ist eine dem Strafgesetzbuch entlehnte Beschreibung und bedeutend schillernder, als es viele Menschen wissen. Ich bevorzuge es in meiner praktischen und in meiner forschenden Arbeit, die jeweils konkreten Handlungen, die ich meine oder erfragen möchte, konkret zu beschreiben.

Und drittens:

Der strafrechtliche Begriff "Sexueller Mißbrauch von Kindern" ist in zweierlei Hinsicht sehr unbrauchbar und verwirrend. Einmal enthält der § 176 des Strafgesetzbuches (StGB) innerhalb des einen Paragraphen so unterschiedliche Handlungen wie "das Führen von sexuellen Reden vor einem Kind", "das Zeigen von sexuellen Bildern vor einem Kind", "sexuelle Handlungen vor einem Kind" (= meist Exhibitionismus vor einem Kind), auch "sexuelle Ausbeutung im Rahmen von Abhängigkeitsverhältnissen" und weiter "sexuelle Nötigung" und "Vergewaltigung" eines Kindes oder sogar "Tötung eines Kindes aus sexuellen Motiven". An der unvollständigen Aufzählung wird schon deutlich, daß es sich bei diesem Sammelsurium von Straftatbeständen keineswegs um eine kriminologisch sinnvoll festgelegte Fallgruppe handelt. Die gemeinsamen Merkmale sind lediglich "Kind" und "Schutz vor sexuellen Handlungen". Die Heterogenität ist der Grund, weshalb sich streitende Parteien bei der Bewertung der Handlungen, die mit diesem Paragraphen gemeint sind, selten einigen können: Die eine Seite hat ausschließlich die schwerwiegenden Handlungen vor Augen, die andere Seite ausschließlich die relativ harmloseren. Einige wenige Diskutanten kennen hingegen das Strafgesetzbuch und die Kommentare und wissen um das Schillernde, Inhomogene dieses Paragraphen.

Viele der in diesem Thema engagierten Menschen in Deutschland wissen aber nicht, daß allein 32 bis 33% (!) von allen in Deutschland angezeigten "Sexuellen Mißbräuchen von Kindern" (§ 176 StGB) in Wirklichkeit exhibitionistische Handlungen eines anderen Kindes, Jugendlichen oder Mannes (Täterseite) vor einem Kind (Opferseite) sind. Diese Fälle haben kriminologisch wenig gemein mit sexuellen Gewalttaten gegen Kinder.

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