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Strafbarkeitslücken bei Kindesmißbrauch schließen

60/1999 ... 30. April 1999
Bundesrat beschließt Gesetzentwurf / „Nachweis” von Kindern für sexuellen Mißbrauch künftig strafbar / Erhöhung der Mindeststrafe

Basierend auf einem bayerischen Antrag hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die strafrechtliche Ahndung des sexuellen Mißbrauchs von Kindern verschärft werden soll. Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern von einem Vergehen zu einem Verbrechen aufzustufen. Für Verbrechen schreibt das Strafgesetzbuch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Der Strafrahmen für den sexuellen Mißbrauch von Kindern läge damit künftig zwischen einem und 15 Jahren Freiheitsstrafe (bislang sechs Monate bis zu zehn Jahren).

Als weiteres Kernstück sieht der Entwurf die Ergänzung des bisherigen Tatbestands vor, nach dem sich schon derjenige strafbar macht, der ein Kind für Taten des sexuellen Mißbrauchs nachzuweisen verspricht. Auch für diese Art der Tatbegehung ist ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Mit der neuen Tatbestandsvariante des 

"Nachweises von Kindern zum sexuellen Mißbrauch"

sollen vor allem solche Taten erfaßt werden, die unter Mißbrauch der modernen Kommunikationstechnologien begangen werden. Nach den Erfahrungen böten die Datennetze pädophilen Personen ein Forum für ihre Machenschaften. Die strafrechtliche Ahndung verwerflicher Handlungen scheitere jedoch nicht selten daran, daß Schutzbehauptungen, es habe sich nur um nicht ernstgemeinte Angebote gehandelt - etwa in sog. Chat-Räumen im Internet -, nicht widerlegbar seien.

Außerdem soll mit dem Gesetzentwurf die strafrechtliche Verfolgbarkeit bei den Delikten des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und von Jugendlichen verbessert werden. Zu diesem Zweck soll eine Regelung eingeführt werden, nach der die Verfolgungsverjährung bei den genannten Straftaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht.

Oftmals seien die Opfer, solange sie noch minderjährig seien, nicht in der Lage, Strafanzeige zu erstatten. Hier gelte es, eine unangemessene Verjährung der Straftat zu vermeiden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, die Mindeststrafe für die Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften von drei auf sechs Monate und für den Besitz und für das Unternehmen der Besitzverschaffung kinderpornographischen Schriften von einem Jahr auf drei Jahre anzuheben. Aus general- und einzelpräventiven Gründen sei dies erforderlich. Durch die steigende Nachfrage nach immer perverseren und brutaleren kinderpornographischen Darstellungen sei eine Steigerung des Angebots entsprechender Produkte insbesondere in Datennetzen zu beobachten. Dem müsse begegnet werden.

Außerdem ist vorgesehen, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs auch für Taten des Kindesmißbrauchs und der Verbreitung von Kinderpornographie zu ermöglichen. Dies erscheine unabdingbar, und zwar insbesondere für diejenigen Konstellationen, bei denen über die Datennetze nur der Kontakt geknüpft werde, die Konkretisierung des Tatplans dann aber über das Telefon erfolge.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muß. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Sexueller Mißbrauch von Kindern - Drucksache 261/99 -

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