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anti-kinderporno.de
Abschrift:
Amtsgericht Frankfurt am Main
Hammelsgasse 1 (Gebäude E)
PLZ 60313
Tel: 069 – 1367 –01
Telefax: 412996 just d
Telefax 069 1367 – 20 30
K. Nr. Der Gerichtskasse Frankfurt LZB Ffm 500 01 506 (BLZ 50000000)
Geschäftsnummer 960 Ds 63/80 Js 15014.4/99
Herrn Udo Blumenthal
Wiesbadener Str. 9
65719 Hofheim – Wallau
Strafsache gegen Udo Blumenthal
Sehr geehrter Herr Blumenthal
Anliegendes Schriftstück erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
Unterschrift Urkundenbeamtin der Geschäftstelle
Das Urteil
Geschäftsnummer
960 Ds 63/80 Js 15014.4/99-1013
Amtsgericht Frankfurt am Main
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
Udo Blumenthal
Geboren am 13.06.1959 in Berlin
Wohnhaft: zensiert Hofheim – Wallau
Deutscher, verheiratet
Wegen Vergehen nach §§ 184 pp. StrGB
Hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in der Sitzung vom 16.04.2002, an der teilgenommen haben:
Richterin Döpfner – Gerhards Als Strafrichterin
Rechtreferendar Haas Als Beamter der Amtsanwaltschaft
Rechtsanwalt Schröder Als Verteidiger
Justizangestellter Prümmer Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Für Recht erkannt: = „in dubio contra victimam”!
Der Angeklagte wird als Besitzer kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15.- € verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften : §§ 184 Abs. V.S. 2 StGB
Gründe:
I.
Der zur Zeit der Hauptverhandlung 42hährige Angeklagte ist von Beruf Systemadministrator. Er erhält ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca 1.500.- US-Dollar. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Frau drei Kinder im Alter von 13, 16 und 20 Jahren, wobei der 20jährige Sohn zur Zeit seinen Zivildienst ableistet. Aus erster Ehe hat er zwei weitere Kinder im Alter von 13 un 19 Jahren, die nicht in seinem Haushalt leben. Die Ehefrau des Angeklagten hat keine eigenen Einkünfte. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang in Erscheinung getreten. Da fehlt das „nicht”.. ??
II.
Bei einer beim Angeklagten am 28.08.1999 in Hofheim in der zensiert erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurden drei CD-ROM’s, welche mindestens 1.400 kinderpornografische Bilddateinen erhielten. Diese Bilddateien zeigen Darstellungen des Geschlechts-, Anal- und Oralverkehrs von Erwachsenen mit Kindern sowie der Mastrubation von Kindern an sich selbst oder Erwachsenen.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Vorstand eines Anti-Kinderpornovereins. Dieser Verein hat sich zum Ziel gesetzt, durch Öffentlichkeitsarbeit auf Kindesmissbrauch in den neuen Medien aufmerksam zu machen, aufzuklären und kinderpornografisdche Inhalte im Internet zu überprüfen und zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden polizeiteschnisch aufzubereiten. Die Vereinstätigkeit, insbesondere die Internetrecherche und Auswertung fand an einer Computeranlage innerhalb der Wohnung des Angeklagten statt. Der Angeklagte nahm jedenfalls in Kauf, dass sich die CD-ROM’s mit kinderpornografischen Inhalt in seiner Wohnung befanden. Was heißt hier „nahm in Kauf”??? Sonst kann man es ja nicht weiterleiten! Wenn sie doch in der ganzen Schrift darlegen, dass er das nicht verkaufen will, sondern zum Zwecke der Anklage gegen Täter „benutzt”, was soll diese scheinheilige Pseudo-Argumentation mit pseudo-juristischen Aussagen??? Diese „Argumentation ist krank und weckt bei mir den Verdacht, dass da Pädokriminelle ihre Hände im Spiel haben! Anders ist der Irrsinn nicht zu erklären. Er wollte diese im Rahmen seiner Vereinstätigkeit zur Weitergabe an die Ermittlungsbehörden sammeln, um Hersteller und Verbreiter solcher Dateien zu überführen.
Ja eben. Und weiter...?
III.
Der Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Angeklagten, sowie dieser gefolgt werden konnte sowie aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen POK Jöst und den Ausführungen des Sachverständigen Bossong zur Überzeugung des Gerichts fest.
Der Angeklagte bestreitet nicht, das im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung die drei CD-ROM’s mit mindestens 1.400 kinderpornografischen Bilddateien gefunden worden sind. Dies hat auch der Zeuge Jöst glaubhaft ausgesagt, der bei der Wohnungsdurchsuchung anwesend gewesen sei. Nach der Aussage des Sachverständigen Bossong, der das sichergestellte Material ausgewertet hatte, haben sich auf den CD-ROM’s ca 1.400 kinderpornografische Bilddateien befunden.
Der Angeklagte lässt sich jedoch dahin ein, er habe nicht gewusst, was auf den CD-ROMs gewesen sei und das sich CD-ROMs mit kinderpornografischen Inhalt in seiner Wohnung befunden hätten. Diese Einlassung vermag das Gericht jedoch nicht zu überzeugen.
Was mich nicht überzeugt, ist das:
Wenn sie schon formal-juristisch argumentieren... warum darf dann der Angeklagte nicht auch formal-juristisch vorgehen???
Mit anderen Worten: wenn sie Realitäten schlicht ausblenden und heucheln, dann können sie nicht davon ausgehen, dass sie die Einzigen sind, die das tun dürfen...
In einer vom Angeklagten gefertigten Übersicht seiner Aktivitäten gegen die Kinderpornographie, die sein damaliger Verteidiger Rechtsanwalt Ellefret mit Schreiben vom 06.04.2001 zur Akte reichte, gab der Angeklagte an, regelmässig würden die Zwischenlagerungs-CDs vernichtet. Es sei fahrlässig gewesen, dass dennoch CD’s zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vorhanden gewesen seinen.
„Fahrlässig” aus welcher Perspektive???
Genau das ist doch das Spannende!
Aus formal-juristischer nämlich... Zeitgleich wissen sie ja, dass er nicht als ein Pädokrimineller handelte, sondern als das krasse Gegenteil davon.
Fakt ist doch: die Pädokriminellen kriegen sie gar nicht. Warum denn nicht? Die Frage müssen sich die Herrschaften gefallen lassen. Sie versagen nämlich! Statt dessen pervertieren sie die Buchstaben des Gesetzes, um Pädos zu helfen, indem sie engagierte Helfer massivst bedrohen. Ich möchte solche Leute auf ihren Geisteszustand überprüfen dürfen!
Es sei davon ausgegangen, diese zerstört zu haben (Bl. 113 d.A.) Diese schriftliche Äusserung wurde dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehalten, worauf er nicht abstritt, dies geschrieben zu haben. Danach ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass sich die CD-ROMs zu einem früheren Zeitpunkt in seiner Wohnung befanden.
Haarspaltereien, dummes Geschwätz, was mit dem Thema „wie stoppen wir die Pädokriminellen?” nichts zu tun hat.
Indem er nicht in ausreichendem Maße dafür Sorge trug, das diese vernichtet wurden, nahm er jedenfalls billigend in Kauf, das dich die CD-ROMs weiterhin in seiner Wohnung befanden.
Wer hier etwas „billigend in Kauf” nimmt, sind die beteiligten Juristen!
Sie nehmen in Kauf und betreiben das sogar aktiv! Dass Pädos sich kaputt lachen, weiter bestärkt werden und alle Engagierten den Kopf einziehen werden.
Damit produzieren sie aktivst zukünftige Opfer!
Pfui Teufel.
Auch im Rahmen der Hauptverhandlung hat er eingeräumt, dass zum Teil Momentaufnahmen von Bildschirminhalten angefertigt worden seinen. ES seinen CDs mit kinderpornografischen Inhalt angefertigt worden, um sie in komprimierter Form an ausländische Ermittlungsbehörden weiterzuleiten.
IV.
Der Angeklagte hab sich demnach des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar gemacht.
BRAVO!
Wer sich hier strafbar macht, sind solche Juristen: unterlassene Hilfeleistung durch komplette Dummheit in allen Zellen des Großhirns!
V.
Im Rahmen der Strafermessung war von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auszugehen.
Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass er die Bilddateien deshalb besaß, um sie an Ermittlungsbehörden weiterzuleigen. Zu seinen Gunsten...
Sorry, aber da hakt es bei mir trotz hohem IQ und Einser-Diplom an der Uni einfach aus!
Das Gericht erachtet nach alledem die Verhängung einer Geldstrafe in Hähe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war dabei die Tagessatzhöhe mit 15.- EUR festzusetzen
Beifall!!!!!!!!!!!!!!!
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 stopp
Döpfner-Gerhard
Richterin

