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Aufsätze (Heft 6, S. 231)
www.Nepper, Schlepper, Bauernfänger.com
Aktuelle Sicherheitsprobleme und Delikte in und um das Internet
von Dr. Claus Pätzel, Staatsanwalt als Gruppenleiter, Augsburg
A. Allgemeines
Das Internet als weltweites Netz ist ein Paradebeispiel dafür, dass mit zunehmender Globalisierung nationale Instrumentarien versagen, wenn es um die Lösung damit zusammenhängender tatsächlicher, vor allem aber rechtlicher Probleme geht. Dies ist an sich nichts Neues, und gleichwohl scheinen sich die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden nur sehr zögerlich zu verbessern. Die strafrechtliche und strafprozessuale Grundproblematik ist in den meisten Ländern durchaus vergleichbar, zumindest sind jedenfalls die Erscheinungsformen der Kriminalität ähnlich, wenn nicht gar identisch. Jeder Staat hat dabei einmal das Problem zu bewältigen, dass strafbare Inhalte in Ländern ins Netz gestellt werden, in denen diese Inhalte als legal angesehen werden. Des Weiteren muss mit den im jeweiligen Staat gegebenen prozessualen Mitteln ausgekommen werden. Nicht für jedes Delikt stehen auch im Inland die gleichen prozessualen Möglichkeiten zur Verfügung. So kommen besondere Erhebungsmethoden wie etwa die Telefonüberwachung oder die akustische Wohnraumüberwachung nur bei bestimmten Straftaten überhaupt in Betracht. Solche politisch, kulturell oder weltanschaulich begründeten faktischen Verfolgungshindernisse sind wenigstens nachvollziehbar, wenn auch nicht immer verständlich. Ich will dies an einem Beispiel illustrieren:
Ein unbekannter Täter spiegelt unter Verwendung des Namens eines real existierenden Dritten vor, er werde Bestellern bei Barzahlung bestimmte Waren liefern. In Wirklichkeit besitzt er diese Waren gar nicht. Als Zahlungsadresse gibt er ein Postfach in Österreich an. Die in Deutschland insoweit zulässige Postbeschlagnahme funktioniert im Wege der Rechtshilfe in Österreich nicht, weil »Rechtshilfe insoweit unzulässig ist, als die nach der österreichischen Strafprozessordnung erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen nicht vorliegen«. Der Untersuchungsrichter kann »Briefe ... nur dann in Beschlag nehmen, wenn sich der Beschuldigte wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Haft befindet oder wegen einer solchen ein Haftbefehl erlassen ist«. Mit anderen Worten: Die Postbeschlagnahme bei einem noch unbekannten Täter, gegen den kein Haftbefehl erlassen werden kann, funktioniert nicht einmal dann, wenn nur die Mitwirkung eines deutschsprachigen Nachbarlandes notwendig ist. Ob man das Ergebnis begrüßt oder nicht: Hier muss nolens volens akzeptiert werden, dass andere Staaten unter Umständen höhere Anforderungen an die Anwendung bestimmter strafprozessualer Instrumentarien stellen, als dies im Inland der Fall ist. Nicht zu ändern ist auch das Faktum, dass andere Staaten ein bestimmtes, in Deutschland strafbares Verhalten als erlaubt ansehen. Nicht hinnehmbar sind jedoch Probleme bei der reinen Durchführung von Rechtshilfe, wenn also gleiche Voraussetzungen hinsichtlich Strafbarkeit und zulässigen prozessualen Möglichkeiten gegeben sind. Die seit Jahren bekannten Defizite hinsichtlich Verfahren und Verfahrensdauer sind nach wie vor virulent. Dies macht eine effektive Strafverfolgung gerade bei Sachverhalten äußerst schwierig, denen die Auslandsberührung immanent ist, wie eben solchen mit Internetbezug.
Eine weitere Problematik liegt in der Frage, ob dann, wenn ein Zugriff deutscher Behörden möglich ist, überhaupt das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Ein Beispiel bietet eine Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim: Ein australischer Staatsbürger, der auf einem australischen Server historisch erwiesene Fakten über das KZ Ausschwitz geleugnet hatte, wird in Deutschland verhaftet. Geht das? Unproblematisch wäre der Fall, wenn er deutscher Staatsbürger wäre oder der Server im Inland stünde, denn grundsätzlich gilt auch bei Verbreitungsdelikten das Territorialitätsprinzip. Streitig aber ist, ob ein Erfolgsort gegeben ist.
Abgesehen von derartigen grundlegenden Problemen polarisieren sich nunmehr einige Deliktsfelder heraus, die verstärkt das Medium Internet nutzen. Es lohnt sich daher durchaus ein Blick auf diejenigen Erscheinungsformen, die derzeit in hohem Maße die deutschen Strafverfolgungsbehörden beanspruchen.
B Einzelne Delikte
Vielfältig wie das Netz selbst sind auch die Arten, wie es für kriminelle Zwecke nutzbar gemacht wird. Werfen wir einen Blick auf die Statistik, so sehen wir ein starkes Übergewicht des Deliktsfeldes Kinderpornografie. Auf die möglichen Gründe hierzu werde ich noch zu sprechen kommen. Standen bislang vielfach Verbreitungsdelikte im Raum, so hat sich das Deliktsspektrum im Internet zunehmend verändert. Etwas salopp könnte man formulieren: Die Straftäter entdecken das Internet mehr und mehr für ihre Zwecke.
1. Betrug und Missbrauch von Kreditkarten
Die Praxis der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere in den allgemeinen Abteilungen, bekommt es nun immer häufiger mit dem altbekannten Tatbestand des Betruges zu tun, der in vielerlei Facetten auftritt. Die Betrüger können dabei auf beiden Seiten sitzen, das heißt, sowohl auf der Anbieter- als auch auf der Nutzerseite. Generell ist festzustellen, dass die Anonymität des Netzes Hemmschwellen abbaut, die bei einem physikalisch vorhandenen Gegenüber noch gegeben sein mögen bzw. ein höheres Risiko in sich bergen, da eine Täuschung bei einem persönlichen Zusammentreffen leichter zu erkennen ist.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein wegen anderer Unregelmäßigkeiten vom Dienst suspendierter Polizeibeamter bot im Zeitraum vom Frühsommer 2000 bis März 2001 unter einem Pseudonym über verschiedene Dienstleister bei Internetauktionen Handys an. Nachdem der Zuschlag erfolgt war, wurden die jeweiligen Käufer aufgefordert, auf ein nun genanntes Konto den Endpreis plus Zustellkosten zu überweisen. Die Käufer überwiesen vertrauensvoll und erhielten nichts, weil der Angeklagte weder im Besitz der Handys war noch das Geld hatte, sie zu beschaffen. Insgesamt wurden 59 gleichartige Fälle mit einem Gesamtschaden von über 30000,– DM abgeurteilt. Der Angeklagte kam mit 1 Jahr 9 Monaten auf Bewährung aber vergleichsweise billig davon.
Aber auch auf der anderen Seite sitzen die Gauner. Insbesondere, wenn es um das kostenlose Erlangen kostenpflichtiger Dienstleistungen im Internet geht, kennt der Erfindungsreichtum keine Grenzen. Allerdings sind hier teilweise schon detailliertere Kenntnisse erforderlich, um das System auszutricksen. In der Praxis bedeutsam ist hierbei das Deliktsfeld »Missbrauch von Kreditkarten«. Hier gab es in den letzten Jahren bei den polizeilich erfassten Straftaten eine deutliche Steigerung. Die absoluten Zah- len klingen noch relativ niedrig (1998: 23 Fälle, 1999: 40 Fälle). Allerdings scheint hier das Anzeigeverhalten sehr zurückhaltend zu sein, was daran liegen wird, dass die kartenausgebenden Institute ihr Möglichstes tun, ihre Kunden schadlos zu stellen. Insoweit besteht auch ein erhebliches Interesse, die tatsächliche Zahl der Missbrauchsfälle nicht bekannt werden zu lassen, da dies die Verwendung von Kreditkarten wohl sehr stark einschränken würde. Bei der Gesellschaft für Zahlungssysteme wurden nach meinen Informationen 1998 immerhin 600 bis 800 Fälle wöchentlich behandelt. Auch wenn hier nicht stets eine Straftat vorliegen wird, kann man erahnen, wie hoch die Dunkelziffer in Wirklichkeit ist. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn teilweise in Diskussionen die Auffassung vertreten wird, es handle sich hierbei um lediglich in der Theorie mögliche Straftaten. Dies ist sicherlich ein Trugschluss.
Man muss sich die Frage stellen, warum diese Formen von Straftaten im Internet »im Kommen sind«. Ein wichtiger Aspekt ist sicherlich, dass etwa der Kreditkartenbetrug über das Internet im Vergleich zum herkömmlichen Kreditkartenbetrug drei ganz wesentliche Vorteile aufweist: Zum einen liegt kein persönlicher Kontakt zum Vertragspartner vor, d.h. die damit verbundenen Risiken, wie z.B. die Gefahr einer Identifizierung des Täters, entfallen. Zum anderen muss die Kreditkarte oder eine entsprechende Fälschung nicht physikalisch vorgelegt werden. Der dritte Vorteil ist die Globalität. Es spielt keine Rolle, in welchem Land Karteninhaber und Händler wohnen oder agieren und wo die Lieferadresse liegt. Etwaige Ermittlungen werden schon von daher erheblich erschwert.
Der verstärkte Einsatz von Kreditkarten im Internet hängt unter anderem damit zusammen, dass vielfach anstelle der Angaben über eine Kontoverbindung Kreditkartennummern akzeptiert werden, so etwa bei AOL. Hier werden vielfach falsche Nummern und auch falsche Personalien angegeben, sog. »fake accounts«. Der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen ist in einem solchen Fall die benutzte Einwahlnummer.
Bei Kreditkartenzahlungen im Internet wird zwar regelmäßig bei den Händlerbanken nachgefragt, ob die jeweilige Karte autorisiert ist. Diese Prüfung sieht jedoch nur so aus, dass geprüft wird, ob für das jeweilige Kartenkonto ein Ablehnungsgrund gespeichert ist. Es wird aber gerade nicht überprüft, ob der rechtmäßige Kartenbesitzer die Zahlung vornimmt oder ein Dritter. Das bedeutet im Klartext, dass gefahrlos beliebige Personalien angegeben werden können. Erfolgen Autorisierungsanfragen aus dem Ausland oder ins Ausland, wird zudem häufig nicht einmal überprüft, ob es sich bei der angegebenen Kreditkartennummer um eine tatsächlich existierende Nummer handelt. Hier wird lediglich geprüft, ob die Karte dem Nummernkreis der jeweiligen Bank zugeordnet werden kann. Es erfolgt also lediglich eine reine Plausibilitätskontrolle. Damit sind dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, denn der Täter braucht nur noch ein Programm einzusetzen, das ihm logische Kreditkartennummern generiert. Solche Programme sind ebenfalls im Internet frei verfügbar. Ob dann eine tatsächlich existierende Nummer verwendet wird oder eine Nummer, für die überhaupt keine Kreditkarte vergeben ist, hängt allein vom Zufall ab. Allein aus diesem Grund lohnt es sich zu überdenken, ob man überhaupt zum Kreis der Kreditkartenbesitzer gehören will, da schon der Besitz ausreicht, potenzielles Betrugsopfer zu werden, ohne dass es zu einem Verlust der Karte kommen müsste. Es kommt zudem nicht darauf an, ob man selbst über das Internet bestellt oder nicht.
Daneben können Mitarbeiter von im Internet agierenden Unternehmen, aber auch so genannte Hacker, ohne weiteres real existierende Daten ausspähen, da die Angabe der Kreditkartennummer meist unverschlüsselt übers Netz gesandt wird. Sicherheit kann hier nur bei einer verstärkten Anwendung kryptografischer Verfahren sowie durch eine sichere Authentifizierungsmethode erlangt werden. Das bedeutet, dass eine eindeutige Identifizierung des Bestellers bzw. des Kreditkartenverwenders möglich sein muss.
2. Straftaten im Zusammenhang mit 0190er-Nummern
Im Zusammenhang mit plötzlich sehr hohen Telefonrechnungen werden in letzter Zeit verstärkt Sachverhalte angezeigt, die darauf hindeuten, dass über teure 0190er-Nummern Verbindungen erfolgten. Meist geht die Vermutung der Anzeigeerstatter dahin, ihre Telefonleitung sei angezapft worden. Dies ist jedoch zumeist nicht der Fall. Die Anzeigenden haben oft tatsächlich keine Kenntnis davon, wie dies tatsächlich geschehen konnte. Im Zuge der Ermittlungen stellt sich dann meist heraus, dass ein Haushaltsangehöriger verantwortlich ist, der sich Seiten mit erotischem Inhalt angesehen hat. In einem jüngst angezeigten Fall sind dabei etwa durch einen Gast 34000 Euro dem Anschlussinhaber an Telefongebühren in Rechnung gestellt worden. Die Verbindung zu der 0190-Einwahl wird dabei stets über einen sog. Dialer vorgenommen, den sich der Kunde herunterladen muss. Der Dialer installiert sich anschließend selbst. Je nach Anbieter wird nun bei jedem Start des Internetbrowsers eine Verbindung zu kostenpflichtigen Seiten hergestellt oder dies erfolgt, wenn ein X-Icon in der Taskleiste angeklickt wird. Bei Preisen von 1,21 bis 4,99DM/Minute können schnell erhebliche Kosten entstehen (Bei durchschnittlich 3,63 DM/Minute: 217,80 DM). Entgegen anders lautender Meldungen in den Medien ist bislang kein Provider bekannt geworden, der die Kosten bei der Installation nicht anzeigt. Somit dürfte wohl für den Regelfall Betrug nicht gegeben sein. Anders kann sich dies etwa dann darstellen, wenn beim Herunterladen des Dialers jeglicher Hinweis darauf fehlt, dass sich dieser automatisch und dauerhaft als Standardverbindung für die Datenfernübertragung installiert.
3. Kinderpornografie
Das größte Betätigungsfeld der Straftäter im Netz ist derzeit noch immer das Gebiet Kinderpornografie. Allerdings täuscht der Eindruck, dass das Internet an sich nichts anderes ist als eine große schmuddelige Bahnhofsbuchhandlung. Denn das, was wir gemeinhin als Internet bezeichnen, das world wide web, ist nur eines von vielen Internetdiensten und bietet nach meiner Einschätzung so gut wie nie echte Kinderpornografie. Ich betone hierbei das Wort »echte«, denn allein die Tatsache, dass wir etwas als anstößig oder geschmacklos empfinden, macht einen bestimmten Inhalt nicht strafbar. Für Kinderpornografie genügt weder die Darstellung eines nackten Kindes (keine Pornografie) noch sexuelle Darstellungen von über 14-jährigen Jugendlichen (kein Kind).
Ich will diese Problematik an einem Beispiel illustrieren: Bei einer Durchsuchung wird auf einem sichergestellten Rechner eine Bilddatei gefunden, auf der ein nackter, vielleicht drei- oder vierjähriger Junge einem im Sand eingegrabenen erwachsenem Mann ins Gesicht uriniert. Hier liegt, auch wenn wir das Bild als geschmacklos einstufen werden, vielleicht gar als pervers, gleichwohl kein strafbarer Inhalt vor, weil das Bild schon nicht pornografisch ist. Noch skurriler stellte sich dieser Fall dar, als bekannt wurde, dass die Datei aus einer japanischen »Verstehen Sie Spaß-Sendung« stammte.
Echte Kinderpornografie findet sich aber in oder genauer über die sog. Chatrooms bzw. die IRC, die Internet relay chats. Wie müssen wir uns das vorstellen?
»CHAT« nennt man die Kommunikation zwischen zwei oder mehreren Anwendern mit Hilfe von Tastatur und Bildschirm nahezu in Echtzeit. Beim IRC, dem Internet Relay Chat, ist dies im Prinzip ebenso, aber hier können mehrere hundert Anwender gleichzeitig kommunizieren. Hieran wird deutlich, welcher Ermittlungsaufwand erforderlich ist, um Erfolge zu erzielen. Chatrooms, also virtuelle Diskussionsräume, gibt es bei zahlreichen Providern. Diese unterhalten daneben meist auch newsgroups zu bestimmten Themen. Diese sind einem schwarzen Brett vergleichbar; die Informationen darauf sind allerdings äußerst schnelllebig. Ihr Anonymitätsgrad ist aber nicht so hoch wie beim IRC. Daneben gibt es Kinderpornografie auch auf so genannten F-Servern, auf denen ganze Datenbanken mit kinderpornografischem Material bereitgestellt werden. Normale Webseiten mit kinderpornografischem Inhalt gibt es nur selten, wenn, dann fast ausschließlich bei ausländischen Providern.
Über eines darf man sich jedenfalls nicht täuschen lassen: Der in den Bild- und Filmdateien dargestellte sexuelle Missbrauch von Kindern wird bislang nur in sehr wenigen Fällen aufgeklärt. Der Schwerpunkt der Ermittlungserfolge liegt meistens im Besitz von Kinderpornografie, also dem geringst möglichen Tatvorwurf. Wegen der bisher recht engen Rechtsprechung des BGH, die hohe Anforderungen an die Tatbestandsvariante des Verbreitens stellt, wird häufig in der Praxis nur von Besitz oder von Besitzverschaffen ausgegangen. Diese nur beschränkten Aufklärungserfolge wären hinnehmbar, wenn nicht gleichzeitig ei-ne Besorgnis erregende Veränderung zu beobachten wäre: Wurden in den Jahren etwa bis 1998 im Wesentlichen nur alte Lolita-Magazine eingescannt, kommt in neuerer Zeit vermehrt neues Material auf den Markt. Der sexuelle Missbrauch findet also aktuell statt, sehr wahrscheinlich mit einem Schwerpunkt in Osteuropa. Doch insoweit verlaufen Ermittlungen meist im Sande. Echte Erfolge sind wie die sprichwörtliche Nadel im Heuhaufen. Anstatt hier anzusetzen und Verbesserungen auf dem Rechtshilfesektor anzugreifen, sonnt man sich in den seltenen spektakulären Erfolgen der Aufdeckung massenhafter Nutzung, die sich pressewirksam vermarkten lassen. Ein Beispiel bietet die in allen Medien verbreitete Aufdeckung der Adresse www.freshprince.de, auf die in kürzester Zeit tausende Zugriffe erfolgten mit der Folge einer entsprechenden Anzahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren und einer Vielzahl von Durchsuchungen. Die Problematik des ausreichenden Anfangsverdachts blieb dabei wegen des zu vermutenden Erfolgsdrucks außen vor, denn tatsächlich war nur ein Teil der Bilder auf dem Server Kinderpornografie, und häufig fehlten Feststellungen, ob und welche Dateien heruntergeladen wurden. Gemessen an der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den tatsächlichen Anforderungen an Durchsuchungen, hätte hier vielfach wohl nicht durchsucht werden dürfen.
Das soll den Fahndungserfolg nicht schmälern, wenngleich eines wissenschaftlich noch geklärt werden sollte: Es steht ja immer die These im Hintergrund, man müsse den Konsum einschränken, weil dieser die Nachfrage und damit den Mißbrauch fördere. Diese These ist mit Sicherheit richtig. Allerdings müsste meines Erachtens auch empirisch untersucht werden, inwieweit bloße Konsumenten bei fehlendem Angebot auf reale Befriedigung umschwenken, also selbst zu Missbrauchern werden. Erst wenn auch darüber gesicherte Erkenntnisse vorliegen, könnte entschieden werden, ob der jetzt eingeschlagene Weg tat-sächlich der Richtige ist.
Bei der Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet wird aber in besonderem Maße die Internationalisierungsproblematik virulent. Vielfach stehen Server in Ländern, in denen die Problematik liberaler gesehen wird als bei uns, so etwa in den Niederlanden oder auch in Japan.
Die auffällige Häufung im Bereich Kinderpornografie ist zunächst darauf zu-rückzuführen, dass diese Form der Kriminalität einen Schwerpunkt bei verdachtsunabhängigen Kontrollen bildet. Dies ist nicht zu beanstanden und liegt sicherlich daran, dass in der öffentlichen und damit auch politischen Diskussion die sehr Medien trächtigen Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, insbesondere bei anschließender Tötung des Kindes, starke Beachtung finden. Von dieser hohen öffentlichen Aufmerksamkeit werden auch alle Deliktsfelder, die damit thematisch zusammenhängen, mit umfasst.
Daneben bietet gerade die Kommunikationsform Internet mit der einfachen Möglichkeit des Austausches digitaler Daten ideale Voraussetzungen für derartige Straftaten. Somit handelt es sich also auch um ein deliktsspezifisches Phänomen. Die dabei festzustellende Häufung von inkriminierten Web-Survern in den USA dürfte primär an der dortigen Dichte von Internetanbietern, nicht an der dortigen Missbrauchshäufigkeit liegen. Aus welchen Ländern Verantwortliche stammen, ist mit der Feststellung, in welchem Land ein Server steht, ohnehin nicht getroffen.
Die Vielzahl kinderpornografischen Materials im Netz ist aber z.T. auch darauf zurückzuführen, dass sich die Provider hierfür nicht verantwortlich fühlen. Das deutsche Recht unterscheidet hier nach content-provider, service-provider und access-provider, mit gestufter Verantwortlichkeit für die jeweiligen Inhalte. Die Diskussion um das sog. Compuserve-Urteil des AG München, die mit dem m.E. nicht zwingenden Freispruch durch das LG München I beendet wurde, soll hier nicht nochmals aufgewärmt werden. Die Problematik, dass der Gesetzgeber hier mit einem Federstrich die Verantwortlichkeit eines wirtschaftlich bedeutenden Personenkreises beschränkt, sollte jedoch zumindest in der rechtspolitischen Diskussion weiterhin kritisch verfolgt werden, bedeutet sie letztlich trotz aller gegenteiligen Beteuerungen im Ergebnis die Anerkennung eines rechtsfreien Raums im Internet.
Nach all den eher unerfreulichen Feststellungen will ich noch ein Beispiel schildern, das zu erfreulichen Ergebnissen geführt hat: Im Rahmen der an- lassunabhängigen Recherchen wurde festgestellt, dass eine unbekannte Per-son kinderpornografische Bilddateien im usenet veröffentlichte. Eine Anfrage beim Provider ergab, dass sich hinter der angegebenen Emailadresse eine Firma verbarg. Bei den weiteren Ermittlungen wurde schnell klar, dass es sich um einen sog, fake-account handelte, d.h. dass unter falschen Personalien kostenlos Freistunden in Anspruch genommen wurden. Parallel fand man jedoch den Provider heraus, über den die Einwahl in das Internet erfolgte, wodurch der Verantwortliche identifiziert werden konnte. Bei der Wohnungsdurchsuchung konnten Dateien in fünfstelliger Zahl sichergestellt werden, die – zumindest aus polizeilicher Sicht – kinderpornografisches Material enthielten. Die Vernehmung des Beschuldigten führte nicht nur zur Aufdeckung eines Tausch- und Kaufringes, sondern brachte auch Erfolg versprechende Ansatzpunkte zur Aufklärung eines realen sexuellen Mißbrauchs von Kindern.
Anlassunabhängige Recherchen, die Bayern schon seit längerem und der Bund über das BKA seit relativ kurzer Zeit (1998: Zentralstelle zur Anlass unabhängigen Recherche im Datennetz) durchführen, haben großen Anteil an der Aufklärung solcher Straftaten. Zudem schaffen sie Verfolgungsdruck. Wegweisend ist auch die Entwicklung und Weiterentwicklung des Programms PERKEO durch das BKA, mit dessen Hilfe bereits bekannte kinderpornografische Dateien erkannt werden können.
C. Fazit
Neben den allgemeinen Problemen der Strafverfolgung wird gerade bei den international ausgerichteten Delikten der Internetkriminalität immer deutlicher, dass sich an der Umständlichkeit von Auslandsermittlungen so gut wie nichts geändert hat, obwohl eine Vereinfachung dringend notwendig wäre. Darüber dürfen auch Einrichtungen auf polizeilicher Ebene wie Verbindungsbeamte nicht hinwegtäuschen. Ist der Weg eines formellen Rechtshilfeersuchens einzuhalten, kann man die Ermittlungen nach meiner Einschätzung in den meisten Fällen gleich einstellen und sich den Aufwand sparen. Es bleibt zu hoffen, dass die jüngsten Bemühungen der EU zumindest im europäischen Raum eine gewisse Erleichterung bringen. Trotz aller Hoffnungen darf aber nicht übersehen werden, dass sich Internetkriminalität nicht auf Europa beschränkt und daher weltweit wirksame Methoden der Zusammenarbeit und Verbrechensbekämpfung notwendig sein werden.
Deutsche Richterzeitung
Organ des Deutschen Richterbundes,
Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
Heft 6/2002, S. 231
Quelle


