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Verbreitung und familiäre Hintergründe sexuellen Kindesmißbrauchs in Deutschland
Vortrag für die Fachtagung „Sexueller Gewalt gegen Kinder vorbeugen” in Augsburg am 29.04.1998
von Peter Wetzels
Polizeiliche Befunde für die BRD
In Deutschland ist die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) die einzige Datenquelle, die auf nationaler Ebene alljährlich wiederkehrend Informationen über Gewalt gegen Kinder enthält. Erfaßt wird darin die Gesamtheit der in einem Jahr in der BRD zur Anzeige gekommenen und polizeilich registrierten Verdachtsfälle strafrechtlich relevanter Delikte, so auch der Gewalt gegen Kinder.
Daneben kann in der Bundesrepublik zwar noch auf die Strafverfolgungsstatistik zurückgegriffen werden. Sie enthält allerdings nur Informationen über jene Fälle, die nach ihrer polizeilichen Registrierung aufgeklärt und gerichtlich abgeurteilt wurden. Damit wird der Fallausschnitt extrem verkleinert (Ostendorf 1986).
So konnten Volbert und Busse (1995) in der einzigen empirischen Verlaufsstudie zur Strafverfolgung sexuellen Kindesmißbrauch in der BRD, die sich auf die Fälle des Jahres 1991 in Berlin bezieht, zeigen, daß nur ein geringer Teil der angezeigten Vorfälle zur Hauptverhandlung und schließlich auch zur Aburteilung gelangt. Da diese Statistik primär die Handhabung von Fällen durch die Justiz dokumentiert, wird darauf nicht weiter eingegangen.
Das bundesdeutsche Strafrecht kennt derzeit 15 gesetzliche Regelungen, die entweder altersunabhängig dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor gewaltsamen Übergriffen dienen (z.B. §§177, 178 StGB), oder anknüpfend an bestimmte Schutzaltersgrenzen - unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung sowie Schädigungen - die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sichern sollen (z.B. §§174, 176, 180, 182 StGB).
Sexualstraftaten gegen Kinder kön-nen von daher in recht verschiedenen Rubriken der polizeilichen Kriminalstatistik erfaßt sein (vgl. Baurmann 1983; Ostendorf 1986; Walter & Wolke 1997).
Die quantitativ relevantesten Tatbestände des Sexualstrafrechts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen den sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§§174 , 174a 174b StGB) und den sexuellen Mißbrauch von Kindern gem. § 176 StGB. Das Spektrum möglicher Tathandlungen ist sehr weit, Gewalt ist dabei nicht erforderlich. Es handelt sich um sogenannte abstrakte Gefährdungsdelikte, bei denen auch der Nachweis von Schäden nicht zum Tatbestandsmerkmal gehört (vgl. Ostendorf 1986).
Der Aspekt der Eingriffsintensität wird allerdings durch die Gene-ralklausel des § 184c StGB berücksichtigt, wonach es sich um Handlungen von einigem Gewicht handeln muß. Diese Regelung ist letztlich Ausdruck dessen, daß strafrechtliche Intervention als ultima Ratio dem Rechtsgüterschutz dient, weshalb bloße Ungehörigkeiten bzw. Anzüglichkeiten, wiewohl mitunter verwerflich, strafrechtlich nicht verfolgt werden.
Was im einzelnen jedoch von einigem Gewicht ist, hängt vom Einzelfall sowie gesellschaftlichen Wandlungen unterworfenen Wertvorstellungen ab (vgl. Dreher & Tröndle 1995, vor § 174 Rz. 8).
Sexueller Kindesmißbrauch gem. §176 StGB erfaßt Handlungen gegen Kinder unter 14 Jahren unabhängig von ihrer Beziehung zum Täter. Taten gegen Kinder oder Jugendliche nach §§174 , 174a 174b StGB setzen eine mit dem Rechtsbegriff des Schutzbefohlenen umschriebene, besondere Täter-Opfer-Beziehung voraus (gem.§174 StGB z.B. Erzieher, Ausbilder, Betreuer, Elternteil).
Die Schutzaltersgrenze liegt hier bei 16 Jahren. In Fällen der gezielten Ausnutzung der Abhängigkeit des Schutzbefohlenen als Tatmittel sowie bei Taten von Eltern gegenüber ihren Kindern liegt die Grenze bei 18 Jahren.
Erkenntnisse zur Täter-Opfer-Beziehung bietet die PKS nur begrenzt. So muß bei der Frage, welcher Anteil der Vorfälle innerfamiliär geschieht, auf die umfassendere Kategorie des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Täter und Opfer zurückgegriffen werden.
Ferner enthält die PKS keine zugleich nach Alterstufe und Täter-Opfer-Beziehung differenzierten Aufschlüsselungen. Lediglich für den sexuellen Kindesmißbrauch gem. § 176 StGB, der ohnehin an die Altersgrenze von 14 Jahren anknüpft, sowie den sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen gem. §§174 , 174a 174b StGB, für den die betroffenen Opfer unter 14 Jahren in der PKS gesondert ausgewiesen sind, liegen entsprechende Daten vor.
Nur für die Straftatbestände der §§177, 178 und § 176 StGB bietet die PKS nach Alter und Geschlecht differenzierte, opferbezogene Informationen für einen längeren Zeitraum, die es erlauben, die Entwicklung der Anzahl der Opfer für eine einheitliche Schutzaltersgrenze (hier von 14 Jahren) zu analysieren.
Im Hinblick auf die innerfamiliäre körperliche Gewalt von Eltern gegen ihre Kinder sind die Erkenntnismöglichkeiten über die PKS noch geringer. Für einfache Körperverletzungen gem. §223 StGB stehen keine opferbezogenen Daten zur Verfügung.
Für schwere und gefährliche Körperverletzung (§§223a, 224, 225 StGB) liegen zwar entsprechende Opferdaten vor, die auf Bundesebene jedoch nur entweder nach Alter oder aber Täter-Opfer-Beziehung aufgeschlüsselt sind, nicht für beides zugleich.
Im Rahmen einer Sonderauswertung der im Jahr 1996 in Niedersachsen polizeilich registrierten Fälle der schweren und gefährlichen Körperverletzung ergab sich, daß von 560 Opfern im Alter unter 14 Jahren lediglich 22 (3,9%) von Tätern aus dem Kreise ihrer Verwandtschaft betroffen waren. Dies heißt nicht notwendigerweise, daß es sich hier in jedem Fall um Eltern als Täter handelt, ist aber ein möglicher Hinweis auf die etwaige Größenordnung der polizeilichen Erfassung dieser Tätergruppe.
Eine Differenzierung nach Mädchen und Jungen verbietet sich bei diesen kleinen Fallzahlen selbstverständlich. Da Niedersachsen auch in den übrigen Kriminalitätsbereichen die Trends für das Bundesgebiet recht exakt abbildet, könnte man diesen relativen Anteil als Grundlage einer "informierten Schätzung" auf die Bundesstatistik anwenden.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß das Spektrum der registrierten Sexualstraftaten gegen Kinder extrem weit ist. Die Vorfälle können von der einmaligen Konfrontation mit einem Exhibitionisten bis hin zum mehrfach mit Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehr in einer Inzestbeziehung reichen.
Demgegenüber sind die physischen Gewaltdelikte, für welche opferbezogene Daten zur Verfügung stehen, auf das Spektrum der schwerwiegenden Taten begrenzt.
Eine Abschätzung der Größenordnung elterlicher körperlicher Gewalt in Relation zu Sexualdelikten gegen Kinder ist auf Basis polizeilicher Daten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Aufgrund der Registrierungsmodalitäten ist es zudem gänzlich ausgeschlossen festzustellen, ob und in welchem Maße physische und sexuelle Gewalt gegen Kinder in einem Zusammenhang miteinander stehen.
Welche Informationen sind der PKS nun im Längsschnitt hinsichtlich der Frage der möglichen quantitativen Veränderungen zu entnehmen? Verschiedene Autoren haben sich auch in der bundesdeutschen Debatte auf die Entwicklung der PKS-Zahlen bezogen und dabei insbesondere Fälle gem. §176 StGB in den Vordergrund gestellt. Undeutsch (1993, S. 74) weist darauf hin, daß sich die registrierten Fälle sexuellen Kindesmißbrauchs gem.§ 176 StGB im Zeitraum 1955 bis 1992, nachdem sie in den 60er Jahren (hier 1964) den Höchststand erreicht hatten, von 1969 bis 1987 stetig abnehmend verändert haben und erst wieder ab 1988 ein Anstieg zu ver-zeichnen sei.
Die Fallzahlen der 60er Jahre würden jedoch auch 1992 noch nicht erreicht. Der Anstieg ab 1988 sei dabei auf eine Veränderung des Anzeigeverhaltens zurückzuführen.
Auch Engfer (1997, S.29) verweist darauf, daß sich die Fallzahlen zwischen 1965 und 1985 nahezu halbiert hätten.
Wilmer (1996, S.27ff.), welcher den Zeitraum 1981 bis 1993 einbezieht, betrachtet ebenfalls die absoluten Zahlen der jährlich registrierten Fälle. Er konstatiert ein Abfallen von 1992 auf 1993 um 10,9%, was seiner Auffassung nach aufgrund der Registrierungsschwierigkeiten im Jahr 1992 möglicherweise sogar eine Unterschätzung der realen Abnahme darstellen könnte.
Im übrigen sei in den 80er Jahren "ein dem Medieninteresse entsprechender Anstieg des Anzeigeaufkommens nicht zu verzeichnen" (Wilmer 1996, S.57). Demgegenüber stellen Walter und Wolke (1997, S.102) unter Rückgriff auf die Häufigkeitsziffer (Anzahl der registrierten Fälle relativiert auf die strafmündige Bevölkerung ab 14 Jahre) einen durchgängigen Anstieg für die Zeit von 1987 bis 1993 fest, verweisen allerdings ebenfalls darauf, daß dies wohl mit einer gestiegenen Sensibilisierung und nicht mit einem realen Fallanstieg zu erklären sei.
Für die körperliche Kindesmißhandlung greift Engfer auf die polizeilichen Zahlen zur Kindesmißhandlung gem. § 223b StGB zurück und stellt fest: "...die Zahl der Kindesmißhandlungen [hat sich] zwischen 1973 mit 2.033 erfaßten Fällen und den 80er Jahren mit ca. 1.200 Fällen pro Jahr nahezu halbiert". (Engfer 1997, S.25). Amelang und Krüger stellen für den Zeitraum zwischen 1987 und 1991 einen An-stieg der Fallzahlen der Kindesmißhandlung von 1.120 auf 1.571 Fälle fest. "Nach dem bis in die Mitte der achtziger Jahre statistisch verzeichneten Rückgang ist in der jüngsten Zeit eine bemerkenswerte Umkehr des Trends zu beobachten." (Amelang & Krüger 1995, S.27).
Unter Verweis darauf, daß diese Entwicklung gleichförmig über die verschiedenen Gewaltformen hinweg zu beobachten sei, schließen die Autoren, daß es sich nicht um statistische Ausreißer handeln könne.
Problematisch sind solche Entwicklungsaussagen immer dann, wenn sie sich auf absolute Fallzahlen berufen (so Undeutsch 1993; Engfer 1997) oder aber Bevölkerungszahlen zwar berücksichtigen, sich dabei aber auf die Fallstatistik und die Gesamtbevölkerung beziehen (so Walter & Wolke 1997), da so Veränderungen der Bevölkerungszahlen der potentiellen Opfergruppe der unter 14jährigen nicht beach-tet werden.
Ferner ist die PKS, worauf Walter und Wolke (1997) sowie Wilmer (1995) hinweisen, für den Zeitraum 1991 bis 1993 nur begrenzt aussagefähig, da es im Zuge der Wiedervereinigung der beiden Deutschen Staaten zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten in der Abarbeitung der Fälle gekommen war.
Probleme einer nicht sachgerechten Behandlung der PKS-Daten seien exemplarisch am Vorgehen von Amelang und Krüger (1995) erläutert. Unter Verwendung der Fallzahlen aus der PKS-Fallstatistik und den Bevölkerungszahlen für Kinder unter 14 Jahren in den alten Bundesländer errechnen sie für die Kindesmißhandlung einen Anstieg der altersbezogenen Häufigkeitszahl von 14,9 im Jahre 1987 auf 20,9 im Jahre 1991.
Während jedoch die Fallzahl des Jahres 1991 auch die Fälle aus den neuen Bundesländern enthält, wurde von ihnen die als Relativierungsbasis verwendete Bevölkerungszahl auf die alten Bundesländer beschränkt.
Die Entwicklung der Mißhandlung läßt danach, im Gegensatz zu den Annahmen von Amelang und Krüger (1995), keine besonderen Schwankungen erkennen. Im Vergleich der Jahre 1985 und 1995 ist zwar ein relativer Anstieg der absoluten Fallzahlen um 36,1% festzustellen, die Opferrate verringerte sich jedoch aufgrund der Bevölkerungsentwicklung im gleichen Zeitraum um -6,17%.
Beim sexuellen Kindesmißbrauch gem. § 176 StGB gilt ähnliches: Während die absoluten Fallzahlen in diesem 10-Jahreszeitraum um +47,6% anstiegen, veränderte sich die Opferrrate mit einem Anstieg um +1,7% kaum. Hier sind die Verläufe aber nicht einheitlich. Einem tendenziellen Anstieg von 1987 bis 1992 folgt ein Absinken der Rate von 1992 auf 1994 sowie im nächsten Jahr wiederum ein leichter Anstieg. Die niedrigste Opferrate ist für das Jahr 1994 festzustellen. Insgesamt ist jedoch im Jahr 1996 die Opferrate noch deutlich unter der des Jahres 1992.
Eine ausgeprägte Zunahme findet sich hingegen bei der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung von Kindern. Hier ist die Opferrate 1995 um den Faktor 1,8 höher als 1985. Da es sich jedoch um sehr kleine Fallzahlen handelt, schlagen diese bei einer Gesamtbetrachtung der Sexualdelikte kaum zu Buche. Anders, als dies Walter und Wolke (1997) annehmen, ist also die Entwicklung in der PKS bemer-kenswert konstant. So hat sich die Rate der Sexualdelikte gegen Kinder insgesamt im Verlauf von 1985 mit 160,5 zu 1995 mit 163,3 kaum verändert.
Wie sieht es nun mit der Täter-Opfer-Beziehung aus. Insbesondere wie hoch ist die Rate der registrierten innerfamiliären Sexualdelikte gegen Kinder? Hier sind die Informationen über kindliche Opfer eingeschränkt auf Fälle gem. §§174, 174a, 174b StGB (Aufklärungsquote 94,1%) und § 176 StGB (Aufklärungsquote 67,2%), und zwar begrenzt auf die poli-zeilich aufgeklärten Fälle, in denen der Täter ermittelt werden konnte.
Beim sexuellen Mißbrauch Schutzbefohlener gem. §§174, 174a, 174b StGB ist eine enge Täter-Opfer-Beziehung bereits Tatbestandsmerkmal. Dementsprechend waren von 1.096 Opfern unter 14 Jahren 59,2% (649) durch verwandte Täter betroffen.
Bei den 18.423 Opfern sexuellen Kindesmißbrauchs gem. § 176 StGB waren Verwandte in 1.647 (7,4%) Fällen als Täter registriert. Bei Zusammenfassung der Deliktsgruppen zeigt sich, daß lediglich 13,2% der registrierten Opfer unter 14 Jahren von einem verwandten Täter betroffen waren .
Die Opferrate dieser Art innerfamiliärer Sexualdelikte liegt bei 18,5. Das entspricht in etwa der Opferrate für Kindesmißhandlung und schwere/gefährliche Körperverletzungen durch verwandte Täter.
Wie sind diese Zahlen nun zu bewerten? Zum einen ist festzustellen, daß sich in der Entwicklung der polizeilichen Fallzahlen keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, daß die Gewalt gegen Kinder im letzten Jahrzehnt bedeutsam zugenommen hätte, auch wenn das absolute Fallaufkommen gestiegen ist. Zum zweiten ist jedoch auch zu konstatieren, daß die verfügbaren Daten nur sehr rudimentäre Erkenntnisse insbesondere zur physischen Gewalt gegen Kinder erlauben.
Es erscheint zumindest zweifelhaft, daß der sexuelle Mißbrauch von Kindern, auch wenn er ein sehr weites Spektrum aktiver und passiver Erlebnisse von Kindern betrifft, im Lebensalltag quantitativ ein soviel größeres Problem ist als die physische Gewalt durch Eltern. Der Grad der polizeilichen Erfassung unterscheidet sich zwischen diesen beiden Deliktsformen vermutlich erheblich, was aber auf Basis der polizeilichen Daten selbst nicht beantwortet werden kann.
Ferner können Zusammenhänge von sexueller und körperlicher Gewalt auf individueller Ebene mit solchen aggregierten Daten weder im Quer- noch im Längsschnitt untersucht werden.
Es besteht daher zu Recht weitgehend Einigkeit darüber, daß polizeiliche Kriminalstatistiken keine ausreichende Datenbasis für eine Analyse der Verbreitung physischer elterlicher Gewalt gegen Kinder und sexuellen Kindesmißbrauchs darstellen (vgl. Engfer 1997). Folgende Gründe sind hier zu nennen.
Es ist davon auszugehen, daß der größte Teil entsprechender Vorfälle niemals zur Anzeige gelangt. So hat die Unterkomission Polizeipraxis der Ge-waltkomission des Deutschen Bundestages darauf hingewiesen, daß der überwiegende Teil innerfamiliärer Gewaltdelikte der Polizei nicht bekannt wird. (vgl. Schwind et al. 1990, Bd. II S. 700).
Für den sexuellen Mißbrauch an Kindern fanden in Deutschland z.B. Raupp & Eggers (1993) bei einer Studentenbefragung in Essen, daß lediglich 11 (7%) von 152 Vorfällen überhaupt irgendeiner Institution gemeldet wurden.
Nur zwei Meldungen gingen an die Polizei. Zwei weitere Studentenbefragungen stellen fest, daß die Betroffenen wenn überhaupt, dann "so gut wie nie mit 'Offiziellen' wie SozialarbeiterInnen, PsychologInnen oder auch PolizistInnen [über ihr Erlebnis sprachen]." (Bange & Deegener 1996, S.126). Walter und Wolke (1997) berichten aus einer Umfrage bei langjährig berufserfahrenen Professionellen verschiedenster Institutionen, daß 94,5% von ihnen in Fällen sexuellen Kindesmißbrauchs, die ihnen bekannt werden, ihrerseits keine Anzeige erstatten.
Es ist empirisch belegt, daß das Anzeigeverhalten nicht unabhängig von der sozialen Nähe zwischen Täter und Opfer ist: Je enger deren Beziehung, desto ge-ringer ist die Anzeigewahrscheinlichkeit (vgl. Ruback 1993; Raupp & Eggers 1993; Wetzels et al. 1995). Von daher ist anzunehmen, daß in der PKS der Anteil der Fremdtäter in Relation zur Grundgesamtheit überhöht sein wird. Delikte, die per Definition nur im Familienkreis stattfinden, wie die elterliche physische Gewalt, haben somit ein höheres Dunkelfeld als Delikte, die auch von Fremdtätern begangen werden, wie der sexuelle Mißbrauch.
Ferner ist bekannt, daß die polizeiliche Erfassung von Vorfällen zu einem nicht unwesentlichen Anteil eine Widerspiegelung sozial selektiver strafrechtlicher Kontrolle darstellt (vgl. Schwind 1996; Starr et al. 1990). Opfer wie Täter aus dem Bereich der unteren sozialen Schichten stellen somit einen überproportiona-len Anteil der erfaßten Fälle.
Die meisten polizeilich registrierten Vorfälle werden durch Anzeigen der Opfer bekannt (vgl. Schwind 1996). Bei Kindern ist jedoch anzunehmen, daß die Kenntnis entsprechender Anlaufstellen sowie die Fähigkeit, diese auch aufzusuchen und dort Angaben zu machen, mit dem Alter korreliert ist. Daher ist von ei-ner altersspezifischen Verzerrung der registrierten Vorfälle auszugehen. Dies könnte Auswirkungen auf die Relationen der unterschiedlichen Gewaltformen zueinander haben; etwa dann, wenn bestimmte Gewaltformen vornehmlich gegenüber jüngeren Kindern begangen werden, andere jedoch erst in einem späteren Alter, in dem Kinder sich eigenständig an die Polizei oder vermittelnde Hilfsstellen wenden können.
All diese Gesichtspunkte führen letztlich zu der Feststellung, daß die PKS nicht nur die Fallzahlen unterschätzt, sondern auch kein repräsentatives, verkleinertes Abbild des Kriminalitätsgeschehens darstellt. Alleine bietet sie keine zuverlässigen Indikatoren für Entwicklungen und Strukturen, insbesondere nicht in einem Feld sich wandelnder Anschauungen und ideologischer Kontroversen. Diese Einsicht gehört spätestens seit der grundlegenden Arbeit von Kerner (1973) auch für die Bundesrepublik zum kriminologischen Basiswissen und verweist auf die Notwendigkeit der Nutzung weiterer und anderer Zugangswege für epidemiologische Forschung.


