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Bundesrat spricht sich für eine weitere Verbesserung der Rechte von Kindern aus

115/1999 ... 24. September 1999
Gesetzentwurf beschlossen / Kindschaftsrechtsreformgesetz soll fortentwickelt werden

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung - basierend auf einem Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt und Hamburg - einen Gesetzentwurf zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Kindschaftsrechtsreformgesetz in einigen Bereich fortentwickelt werden. Die Rechte der Kinder sollen weiter gestärkt und im Erbrecht verbliebene Ungleichbehandlungen zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt werden.

Der Entwurf sieht hierzu u.a. vor, dass eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen ist, wenn beide in die Zeugung des Kindes durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt haben. Von Paaren, so die Begründung, die im Einvernehmen miteinander in die künstliche Übertragung des Samens eines Fremden einwilligten, müsse erwartet werden, dass sie zu der gemeinsam übernommenen Verantwortung für das hierdurch gezeugte Kind auch nach der Geburt und unter veränderten Lebensverhältnissen stünden. Der Schutz der durch eine einverständliche heterologe Insemination gezeugten Kinder vor dem Verlust von Unterhalts- und Erbansprüchen, aber auch von persönlichen Beziehungen rechtfertige einen gesetzlichen Ausschluss in diesem Bereich.

Als weiteren Punkt sieht der Entwurf vor, das Postulat der gewaltfreien Erziehung ausdrücklich im Gesetz festzuschreiben:

"Kinder sind gewaltfrei zu erziehen. Körperstrafen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig",

so der Wortlaut der vorgeschlagenen Neuformulierung. Bislang heißt es im Gesetz:

"Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig."

Mit der neuen Formulierung werde unzweifelhaft deutlich gemacht, dass es in einer am Grundgesetz orientierten Erziehung keinen Raum für Gewalt geben dürfe. Es sei seit langem bekannt und durch neuere Forschungen belegt, dass die allgemein beklagte Gewalttätigkeit von Kindern und Jugendlichen mit darauf zurückzuführen sei, dass diese Kinder im Familienkreise Opfer von Gewalt gewesen seien.

Weiter sieht der Entwurf ein sogenanntes kleines Sorgerecht für Stiefeltern vor. Ist der sorgeberechtigte Elternteil wieder verheiratet, soll sein (neuer) Ehegatte - also der Stiefvater oder die Stiefmutter der Kinder aus erster Ehe - im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung des Kindes haben. Durch die vorgesehene Neuregelung soll im Interesse der in der Familie lebenden, aus früheren Verbindungen stammenden Kinder der neue Familienverband auch rechtlich gestärkt und die tatsächlich auch von Stiefeltern übernommene Betreuung und Verantwortung für die Kinder ihres Ehegatten rechtlich abgesichert und anerkannt werden. Die Regelung betrifft jedoch nur Ehegatten von Elternteilen, die Alleininhaber der elterlichen Sorge sind.

Außerdem sieht der Entwurf die vollständige erbrechtliche Gleichstellung auch der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder vor. Der Bundesrat hatte die vollständige Gleichstellung dieser Gruppe bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Erbrechtsgleichstellungsgesetz im Jahre 1997 gefordert. Es sei geboten, auch die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder in erbrechtlicher Hinsicht den ehelichen Kindern gleichzustellen. Diese Personengruppe, die bereits vom Nichtehelichengesetz von 1969 nicht erfasst worden sei, habe bis heute keine Erbberechtigung nach dem Vater. Für die Aufrechterhaltung dieses Rechtszustandes gäbe es keinen hinreichenden Grund. Die Stichtagsregelung müsse deshalb aus dem Gesetz gestrichen werden.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG)

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