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Völkerrechtliche Rahmenbedingungen
beim Kinderhandel in Deutschland
unter besonderer Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention
Dr. Erich Peter, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bremen
Normsetzungsbestrebungen auf EU-Ebene:
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie [75]
Im Anschluss an die Gemeinsame Maßnahme des Rates von 1997 betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern legte die Kommission am 22. Januar 2001 Vorschläge für Rahmenbeschlüsse zur Bekämpfung des Menschenhandels und zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern[76] und der Kinderpornographie vor. Die Rechtsgrundlage für diese Vorschläge bildet die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Sie beinhalten wesentlich „Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich organisierte Kriminalität“. Die Vorschläge sind in Zu-sammenhang mit einer Reihe von Dokumenten zu sehen, die legislative Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels einfordern[77]. Mit einem Rahmenbeschluss, der als Instrument durch den Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde, soll das einheitliche Vorgehen der EU auf den Gebieten des Menschenhandels sowie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie untermauert werden; Lücken in den vorhandenen Rechtsvorschriften sollen geschlossen werden.
Der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels statuiert in Art. 1 den Straftatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der Aus-beutung der Arbeitskraft sowie in Art. 2 den Straftatbestand der sexuellen Ausbeutung. Auf dem letztgenannten Gebiet werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, „um sicherzustellen, dass die Anwerbung, Beförderung und Verbringung einer Person, einschließlich ihrer Beherbergung und der späteren Aufnahme sowie der Weitergabe der Kontrolle über sie, unter Strafe gestellt werden, wenn die betreffende Person zwecks Prostitution, pornographischer Darstellungen oder Herstellung pornographischen Materials ausgebeutet werden soll (...)“.
Hinzutreten müssen folgende Mittel der Ausbeutung:
a) Anwendung oder Androhung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung;
b) arglistige Täuschung oder Betrug;
c) Missbrauch von Macht, Einfluss oder Druckmitteln;
d) sonstige Form von Missbrauch.
Eine Angleichung des Rechts regelt der Rahmenbeschluss in Fragen der Teilnahme an einer der genannten Straftaten (Art. 3), des Strafrahmens und der Sanktionen (Art. 4), der Verantwortlichkeit und Sanktionierung juristischer Personen (Art. 5, 6) sowie der Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung (Art. 7). Die Bestimmung des Art. 8 behandelt den Opferschutz: „Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren enthalten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem Opfer durch strafrechtliche Ermittlungen und Ge-richtsverfahren kein zusätzlicher Schaden zugefügt wird.“
Die Vorgaben des Rahmenbeschlusses sind insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Opferschutzes recht unbestimmt formuliert. Der Rahmenbeschluss in der Fassung der Kommission bietet keine hinreichende Gewähr für eine adäquate kindeswohlorientierte Ausgestaltung der aufenthaltsrechtlichen und der psychosozialen Situation des minderjährigen Opfers. In Anbetracht der Weite des den Vertragsstaaten eingeräumten Spielraums vermag der Beschluss keinen durchdringen Impuls für eine am Kindeswohl orientierte Ausgestaltung des Opferschutzes zu gewährleisten.
Mit dem gesonderten Vorschlag zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie beabsichtigt die Kommission die Bereiche des Kinderschutzes gezielt einer Rechtsvereinheitlichung zuzuführen. Diese kindspezifischen Bereiche werden daher ausgeklammert von dem vorstehend erörterten Vorschlag zur Bekämpfung des Menschenhandels geregelt. [78]
Zunächst definiert der Rahmenbeschluss den Begriff des Kindes in Anknüpfung an eine Altersobergrenze von 18 Jahren (Art. 1 Bst. a). Definiert wird zudem u.a. der Begriff der Kinderpornographie (Art. 1 Bst. b).
Mit der Regelung des Straftatbestands der sexuellen Ausbeutung von Kindern (Art. 2) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, diesbezügliche Handlungen unter Strafe zu stellen. Erfasst werden die verschiedenen Formen der Ausbeutung eines Kindes bei der Prostitution sowie die Heranziehung eines Kindes zu sexuellen Handlungen. Des Weiteren normiert Art. 3 den Straftatbestand der Kinderpornographie. Unter Strafe zu stellen sind die Herstellung, der Vertrieb, die Verbreitung und die Weitergabe von Kinderpornographie. Als weitere Tathandlungen sind das Anbieten oder das sonstige Zugänglichmachen sowie der Erwerb und Besitz von Kinderpornographie unter Strafe zu stellen.
Der Rahmenbeschluss trifft darüber hinaus in einer der dem Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels parallelen Systematik Bestimmungen über die Teilnahme an einer der genannten Straftaten (Art. 4), des Strafrahmens und der Sanktionen (Art. 5), der Verantwortlichkeit und Sanktionierung juristischer Personen (Art. 6, 7) sowie der Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung (Art. 8).
Es überrascht, dass die kurze Formulierung der Regelung über die Stellung des minderjährigen Opfers (Art. 9) denselben Wortlaut enthält wie die parallele Bestimmung des Art. 8 des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels. Minderjährigenschutzspezifische Vorgaben bei der Umsetzung des Opferschutzes enthält der Vorschlag also nicht. Entsprechend unbestimmt fällt auch die Kommissionsbegründung zu Art. 9 aus, in der lediglich die Notwendigkeit einer „sozialen“ Betreuung der Opfer“ betont wird, um die mit der sexuellen Ausbeutung und der Kinderpornographie verbundenen Erlebnisse zu bewältigen. Dies sei Teil des Gesamtkonzepts[79].
Die Kritik, die bereits oberhalb zur Ausgestaltung der Opferstellung im Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels formuliert wurde, ist an dieser Stelle ungleich stärker berechtigt. Es stellt ein gewichtiges Defizit dar, dass insbesondere der kindbezogene Rahmenbeschluss keine adäquate, am Kindeswohl orientierte Regelung über die Opferstellung enthält. Es zeigt sich damit insgesamt, dass die Normsetzungsbestrebungen primär von dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung geleitet sind und das Kindeswohl eine subsidiäre Stellung einnimmt. Es gelingt nicht, das Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden Kategorien zufrieden-stellend aufzulösen.
77. Siehe dazu Kreuzer, ZAR 2001, 220, 222
78. Begründung der Kommission, KOM (2000) 854 endg., S. 22.

