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Völkerrechtliche Rahmenbedingungen

beim Kinderhandel in Deutschland

unter besonderer Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention

Dr. Erich Peter, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bremen

2. Implikationen des nationalen deutschen Rechts beim Kinderhandel

b. Aufenthalts- und Zeugenschutz zum Zwecke der Strafverfolgung

(4) Stellungnahme

Es ist zunächst beachtlich, dass die Kommission den Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Kinder als Opfergruppe erkennt und deren besonderen Situation mit einer speziellen Regelung Rechnung zu tragen versucht. Die diesbezüglichen im Kommissionsvorschlag statuierten Vorgaben zur innerstaatlichen Umsetzung erfassen die Situation des schutzbedürftigen Minderjährigen jedoch nicht umfassend. Die Kommissionsbegründung gesteht auch ein Defizit ein mit der Anmerkung, dass das Kindeswohl für die Anwendung der Richtlinie gewisse Anpassun-gen hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere mit Blick auf die Bedenkzeit gebiete[73]

Kritisch sind zudem die Regelungen über die Erteilung und Beendigung des Aufenthaltstitels zu bewerten. Das im RLV aufgestellte Kriterium für eine Nichtverlängerung, das an eine vom Opfer ausgehende Kontaktaufnahme mit den Tätern anknüpft, birgt in Bezug auf Kinder das Risiko von Fehlentscheidungen. Nicht selten nehmen nämlich die Täter ihrerseits Kontakt zu den Kindern auf. Eine Beendigung des Aufenthalts des betroffenen Kindes kann zudem dem Kindeswohl abträglich und unverhältnismäßig sein; so etwa dann, wenn das Kind soziale Kontakte aufgebaut und Integrationsleistungen erbracht hat. Beispielhaft seien eine psychologische Behandlungein Schulbesuch oder eine begonnene Ausbildung genannt. In diesem Zusammenhang muss auch die zwingende Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels im Falle der Beendigung des Strafverfahrens als ungeeignet und kontraproduktiv für einen kindgerechten Opfer- und Zeugenschutz gewertet werden. Letztlich kann auch die von der Richtlinie vorgesehene zeitliche Befristung des Aufenthaltstitels keine kindgerechte Regelung bedeuten. Die Erteilung für jeweils 6 Monate macht es in der Praxis unmöglich, zukunftsorientiert zu planen und eine Ausbildung/Arbeit aufzunehmen oder mit Erfolg eine Schule zu besuchen. Zwar ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels zwingend vorgesehen, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen , doch unterliegt die Entscheidung darüber einem Beurteilungsspielraum der Behörde.

An dieser Stelle ist gleichwohl in Erinnerung zu rufen, dass der RLV von dem Primat der effektiven Strafverfolgung geleitet ist. Dieser Zweck soll dadurch erreicht werden, dass die Opfer mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels ermutigt werden, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, damit die mutmaßlichen Täter verfolgt werden.[74]. Auf einen darüber hinausgehenden, an humanitären Erwägungen anknüpfenden Zeugen- oder Opferschutz zielt der RLV nicht ab. Entgegen der Betonung dieser Zielrichtung in der Kommissionsbegründung enthält der RLV mit Art. 14 zwar Verfahrensleitlinien mit humanitärem Charakter, die sich ausdrücklich am Kindeswohl orientieren. Eine Ausweitung des aufenthaltsrechtlichen Schutzes ist aber von der Kommission nicht gewollt. Dem entspricht die Klarstellung in Art. 16 Abs. 2 RLV: nach Ablauf des kurzfristigen Aufenthaltstitels gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung. Lediglich die Kooperationsbereitschaft des Opfers wird bei der Entscheidung nach diesem anzu-wendenden Recht positiv berücksichtigt.

Der grundsätzlich begrüßenswerte Ansatz des RLV, auch dem Kinderhandel mit der Schaffung minderjährigenspezifischer Regelungen wirksam durch Strafverfolgung zu begegnen, wird schließlich relativiert, wenn es – wie in Art. 3 Abs. 2 RLV vorgesehen – im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, ob sie die Vorschriften der Richtlinie auf Minderjährige anwenden. Der RLV kann einen Beitrag leisten, um zu verhindern, dass kriminelle Organisationen ihre Aktivitäten auf Länder konzentrieren, in denen sie in Anbetracht der dort existierenden Regelungen das geringste Risiko einer Strafverfolgung eingehen. Es bedarf daher der Schaffung EU-weit einheitlicher Normen zur Bekämpfung des Kinderhandels. Geboten ist daher eine bindende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die minderjährigenspezifischen Vorgaben der Richtlinie bei der Ausgestaltung des nationalen Rechts innerstaatlich umzusetzen.

29. Unberührt bleibt die Möglichkeit, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG unabhängig von einem Asylbegehren geltend zu machen. Es besteht dann keine Sachkompetenz des BAFl. und die Ausländerbehörde entscheidet aus eigener Zuständigkeit (vgl. § 67 Abs. 1 S. 2 AuslG) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. In der Praxis wird dieser Verfahrensweg in den Fällen unbegleiteter Minderjähriger nicht beschritten; siehe dazu Peter (Fn. 60 ), S. 122 ff.

30. Siehe dazu ausführlich: Peter (Fn. 60), S. 89 ff.

31. Die unerlaubte Einreise ist nicht nur ein Versagungsgrund gegen die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 8 Abs. 1 AuslG), sondern sie ist auch als Straftatbestand normiert (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG).

32. Vgl. zum Begriff des illegalen Aufenthalts ausführlich: Welte, ZAR 2002, 54.

33. Pollmann (Fn.2), S. 37.

34. Siehe zur Kritik an der ausländer- und jugendbehördlichen Praxis der Altersfeststellung ausführlich: Peter (Fn. 60), S. 77 ff.

35. Vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 171.

36. Siehe auch die Kritik, die die mit der Ausarbeitung des Zehnten Kinder- und Jugendberichts befasste Sachverständigenkommission anbringt, BT-Drs. 13/11368, S. 171 f. sowie S. 174. In ihrem Bericht stellt die Kommission erhebliche Kindesschutzdefizite an der aufenhalts- und sozialrechtlichen Stellung (unbegleiteter) Flüchtlingskinder fest und empfiehlt die Schaffung eines Sonderflüchtlingsrechts.

37. Von Bedeutung ist zudem, dass das Leistungsspektrum der §§ 27 ff. SGB VIII vielfach bereits aufgrund gesetzlicher Restriktionen gegenüber ausländischen Kindern nicht zur Anwendung gelangt. Denn die Leistungsgewährung setzt neben einem hinreichenden Aufenthaltsstatus (rechtmäßiger Aufenthalt oder Duldung) voraus, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. In vielen Fällen wird dies erst nach Ablauf von 6 Monaten (Regelvermutung) der Fall sein. Siehe dazu ausführlich: Peter (Fn. 60), S. 172 ff.

38. Vgl. dazu die jugendbehördliche Praxis in Hamburg: Nach Punkt 3.2 der Globalrichtlinie GR J 6/99 vom 13.7.1999 der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung - Amt für Jugend - darf eine Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger nur dann erfolgen, wenn der Minderjährige sich rechtmäßig oder geduldet in Hamburg aufhält. Eine Ausnahme soll dann gelten, wenn das Ersuchen um Inobhutnahme außerhalb der Dienstzeiten der für Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen zuständigen Behörden erfolgt. Die ausländerbehördliche Ersterfassung ist dann am Morgen des nächsten Tages nachzuholen, an dem eine Meldung bei der Ausländerbehörde möglich ist. Die Inobhutnahme ist in diesem Fall zeitlich zu befristen.

 Mit dieser Richtlinie wird von vornherein sichergestellt, dass über 16jährige Minderjährige, die einen Asylantrag stellen, nach der ausländerbehördlichen Ersterfassung der Wohnpflicht nach dem AsylVfG zugeführt werden und so der Jugendhilfe entzogen werden. Sofern das Kind sein Alter nicht nachweisen kann, legt ein Bediensteter der Ausländerbehörde ein fiktives Alter fest auf der Grundlage des allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter Einschluss des Augenscheins (§§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG).

39. Siehe umfassend zur Handlungsfähigkeit in diesen Verfahren sowie zur Kompensation des Sorgerechtsausfalls in den Fällen unbegleiteter ausländischer Kinder: Peter (Fn. 60), S. 55 ff., 77 ff. sowie 125 ff.

40. Vgl. BayObLG, NVwZ-Beil. 1997, 96, das ein Bedürfnis für die Bestellung eines Pflegers für einen 16jährigen Minderjährigen u.a. mit dem Hinweis auf die Handlungsfähigkeit im ausländerrechtlichen Verfahren (§ 68 I AuslG) verneinte; kritisch dazu: Peter (Fn. 60), S. 191 ff.

41. Siehe zum Kindeswohlbegriff als Rechtsgut von Verfassungsrang: Peter (Fn. 60), S. 272 ff. Nach BVerfG, InfAuslR 1995, 55, 56 ist das Kindeswohl bei allen ausländerrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

42. Beredtes Zeugnis für die Kriminalisierung der Kinder ist die Stellungnahme des damaligen Hamburger Innensenators Scholz vom 18.09.2001 anlässlich einer Umfrage der Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe zu der Forderung nach einer Rücknahme des Ausländervorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention geäußert haben. So führt er aus, dass von Teilen des Personenkreises der unbegleiteten Flüchtlingskinder eine erhebliche Kriminalitätsbelastung ausgehe. Vor diesem Hintergrund sei es für Hamburg von besonderer Bedeutung, jede rechtliche und politische Verunsicherung über die bestehenden aufenthalts- und asylverfahrensrechtlichen Handlungsmöglichkeiten bis hin zu einer Aufenthaltsbeendigung zu vermeiden.

43. Siehe dazu die Beiträge von Keidel, Kriminalistik 1988, 321; Dohmen, ZRP 1999, 308, Renzikowski, ZRP 1999, 53.

44. Als Begleittaten kommen etwa in Betracht: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Vergewaltigung, Körperverletzung, Nötigung, Erpressung, Freiheitsberaubung, Urkundenfälschung, Schleusung von Ausländern.

45. Renzikowski, ZRP 1999, 53, 55, unter Hinweis auf die Fallpraxis.

46. Vgl. umfassend zur parallelen Fragestellung beim Frauenhandel: Renner, Aufenthaltsrechtliche Implikationen beim Menschenhandel, Vortrag anlässlich der Konferenz „Frauenhandel – Menschenhandel – organisierte Kriminalität“, 8.-10. November 2001 – Konstanz, S. 8 ff.

47. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, in Kraft getreten am 7. Oktober 2000 (GMBl., S. 618).

48. Renner (Fn. 101), S. 9, verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung der Nr. 55.3.1 AuslG-VwV, nach der in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu beachten ist.

49. Vgl. Renner (Fn. 101), S. 10.

50. BGBl. 2001 I S. 3510.

51. Siehe dazu die Unterrichtung durch die Bundesregierung zu Gesetzgebungsverfahren, BT-Drs. 14/6279 (neu), S. 3, sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 14/6467, S. 8.

52. BT-Drs. 14/6467, S. 8.

53. BT-Drs. 14/6467, S. 9.

54. Zeugenschutzdienststelle ist gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 ZSHG die Polizei oder die sonst nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Behörde.

55. Vgl. Wortlaut des Art. 1 § 1 ZSHG "Eine Person ...kann.... geschützt werden...".

56. Vgl. Art. 1 § 1 Abs. 4 ZSHG

57. Vgl. Art. 1 § 1 Abs. 4 S. 4 ZSHG.

58. Siehe amtliche Begründung zu Art. 13: BT-Drs. 14/6279 (neu), S. 13

59. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 14/638, S. 20.

60. Art. 1 § 9 des Entwurfs, BT-Drs. 14/638, S. 6.

61. Vgl. BT-Drs. 14/638.

62. Je nach Einschätzung der Bedingungen des Herkunftslandes der zu schützenden Person wurde aber auch die Einbindung ausländischer Behörden als Risikofaktor für den Schutz der zu schützenden Person angesehen.

63. In der Rechtsprechung hat sich die Regelvermutung herausgebildet, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nach 6 Monaten angenommen wird; siehe dazu ausführlich: Peter (Fn. 60), S. 172 ff.

64. Vgl. Peter (Fn. 60), S. 39 ff.,  zu den schul- und ausbildungsrechtlichen Aspekten der Rechtsstellung unbegleiteter ausländischer Kinder.

65. Vgl. BT-Drs. 14/638 Art. 9, S. 9 und die amtliche Begründung hierzu auf S. 19.

66. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates in BT-Drs. 14/638, S. 20.

67. Vgl. „Gemeinsame Richtlinien der Innenminister/-senatoren und der Justizminister/-senatoren der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen“ vom 16. Mai 1997; vgl. auch AuslG-VwV Nr. 42.3.2 Satz 4.

68. Siehe dazu die vorstehenden Ausführungen unter Punkt III.2.a.

69. KOM (2002) 71 endg.

70. KOM (2002) 71 endg, S. 7.

71. Siehe Kommissionsbegründung, KOM (2002) 71 endg, S. 7.

72. KOM (2002) 71 endg, S. 11.

73. KOM (2002) 71 endg, S. 15.

74. KOM (2002) 71 endg, S. 4 f.

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