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Völkerrechtliche Rahmenbedingungen
beim Kinderhandel in Deutschland
unter besonderer Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention
Dr. Erich Peter, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bremen
2. Implikationen des nationalen deutschen Rechts beim Kinderhandel
Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kinderhandels in Deutschland unter dem Gesichtspunkt des Kindesschutzes behandelt. Im Zentrum der Erörterungen steht die Fragestellung, welche Schutzmaßnahmen das deutsche Recht zugunsten dieser Kindesgruppe bereithält. Einer näheren Betrachtung werden dabei die Materien des Ausländer- und des Jugendhilferechts unterzogen, die primär die Stellung dieser Kinder im deutschen Recht berühren. Der Schutz der Opfer des Kinderhandels erfordert zudem eine intensive Strafverfolgung der Täter. Die betroffenen Kinder nehmen als Tatzeugen in den diesbezüglichen Ermittlungsverfahren eine bedeutsame Stellung ein. Vor diesem Hintergrund wird die Stellung der Kinder auf dem Gebiet des Zeugenschutzes eingehend betrachtet.
a. Aufenthalts- und jugendhilferechtliche Stellung der Opfer
Unbegleitete ausländische minderjährige Kinder aus den Hauptherkunftsländern unterliegen der generellen Aufenthaltsgenehmigungs- und Sichtvermerkspflicht. Die Befreiungstatbestände, die der Bundesminister des Innern auf Grundlage des § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 AuslG i.V.m. DVAuslG vorgesehen hat, erfüllen sie regelmäßig nicht. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG kommt für eingereiste unbegleitete Minderjährige nach derzeitiger Gesetzesanwendung nicht in Betracht, sei es, weil sie die jeweiligen Erteilungstatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen oder weil Versagungsgründe einer Erteilung entgegenstehen. Die Handlungsspielräume, die auf der Grundlage des AuslG insbesondere den Landesbehörden durch Einräumung von Anordnungsbefugnissen zur generellen Aufenthaltslegalisierung eröffnet sind (vgl. §§ 32, 32 a AuslG), werden in der Praxis nicht zugunsten unbegleiteter Minderjähriger ausgefüllt. Ist ein Genehmigungsverfahren bei einer Ausländerbehörde im übrigen nicht erfolgversprechend, beschränkt sich die Möglichkeit zur Erlangung eines (vorläufigen) Aufenthaltsschutzes auf das Asylverfahren, da sich verbleibende Aufenthaltsrechte oder zumindest eine Duldung ihres Aufenthalts aus asylrelevanten bzw. abschiebungshindernden Gesichtspunkten ergeben können, die im Rahmen eines umfassenden Asylverfahrens der Prüfung unterliegen[29]. Die Möglichkeit, einen - wenn auch nur kurzfristigen - Aufenthaltsschutz zu erreichen, beschränkt sich damit in der Regel auf das Betreiben eines Asylverfahrens. Eine Anerkennung unbegleiteter Minderjähriger als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder als Flüchtlinge im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG wird im Regelfall aber nicht erreicht, so dass ein entsprechender Aufenthaltsstatus (vgl. §§ 68, 70 AsylVfG) grundsätzlich nicht zustande kommt. Der aufenthaltsrechtliche Status beschränkt sich zunächst auf eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) und sukzessive, soweit Abschiebungshindernisse festgestellt worden sind, regelmäßig auf eine Duldung des Aufenthalts. Im übrigen kommt es zur Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung.
Diese grob skizzierte Rechtslage kennzeichnet übergreifend die aufenthaltsrechtliche Stellung unbegleiteter ausländischer Kinder aus den Hauptherkunftsstaaten[30]. Soweit sie als Opfer des Kinderhandels nach Deutschland gelangen, ist in Anbetracht der dargestellten Wege der Grenzüberschreitung davon auszugehen, dass sie regelmäßig unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen (vgl. § 58 AuslG)[31] und sich zunächst illegal[32] hier aufhalten. Es ist anzunehmen, dass sie der strikten Kontrolle von Hintermännern ausgesetzt sind und anfangs weder mit einer Ausländerbehörde noch mit einer Jugendbehörde in Kontakt geraten. In das Visier der Behörden gelangen die Kinder etwa dann, wenn sie von Strafverfolgungsbehörden aufgegriffen und nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung den Jugendbehörden übergeben werden[33]. Es wird zudem berichtet, dass die Kinder als sog. „Selbstmelder“ in Jugendhilfestellen auftauchen, die mit der Inobhutnahme gefährdeter Kinder befasst sind. Im Rahmen dieser Inobhutnahme, deren gesetzlicher Auftrag die Klärung der Kindessituation unter der Leitmaxime des Kindeswohls ist (vgl. § 42 SGB VIII) und in deren Rahmen eine jugendbehördliche Entscheidung über die Weiterversor-gung des Kindes zu treffen ist, gilt es auch, den aufenthaltsrechtlichen Status des Kindes zu klären. Dies ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Auftrag des § 42 Abs. 1 S. 5 SGB VIII. Neben der akuten Schutzfunktion steht gleichrangig die fachliche Abklärung der aktuellen und perspektivischen Situation des in Obhut genommenen Minderjährigen. An dieser Nahtstelle zwischen der dem Kindeswohl verpflichteten Jugendhilfe und dem ordnungspolitisch geprägten Ausländerrecht wird in der behördlichen Praxis ein Verfahrensweg beschritten, der der am Kindeswohl orientierten Schutzfunktion nicht gerecht wird:
Eine der ersten im Rahmen der Inobhutnahme getroffenen Maßnahmen ist das Herbeiführen einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung. Dies erweist sich regelmäßig als prekär, weil während der erst wenige Tage andauernden Betreuung des Kindes ein Vertrauensverhältnis noch nicht aufgebaut werden konnte und daher die für eine sachgerechte aufenthaltsrechtliche Antragstellung notwendigen Angaben (Herkunftsland, Einreiseweg, Angehörige im Herkunftsland und im Bundesgebiet, Biografie, medizinische Indikationen, psychosoziale Situation) nicht geklärt werden konnten. Partiell ist wegen fehlender Identitätspapiere noch nicht einmal das Alter feststellbar[34]. Angesichts der dargestellten aufenthaltsrechtlichen Optionen, die für das Kind in Betracht kommen, wird regelmäßig erwogen, einen Asylantrag zu stellen mit dem Ziel, dass das Kind zumindest einen vorläufigen Abschiebeschutz im Wege der Duldung erlangt. Das Kind durchläuft damit ein Verfahren, in dem es einer weit gehenden Mitwirkungspflicht unterliegt (vgl. § 25 i.V.m. § 15 AsylVfG). Dieses Verfahren ist auf Beschleunigung angelegt und sieht eine umfas-sende Darlegungspflicht im Rahmen der (Direkt-)Anhörung vor. Das Kind muss in umfassender Weise alle Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, insbesondere alle „erforderlichen“ Angaben machen (§ 25 Abs. 1 S. 1 u. 2 AsylVfG). Angaben über die persönlichen Umstände und Erlebnisse, die eine politische Verfolgung oder Abschiebungshindernisse begründen können, sind in chronologischer Hinsicht sowie im Hinblick auf örtliche und sonstige äußere Zusammenhänge detailliert, vollständig und schlüssig vorzutragen. Dabei obliegt es dem Kind auch, sich zu eventuellen Abschiebungshindernissen zu äußern, die hinsichtlich bestimmter Staaten bestehen oder bestehen können (vgl. § 25 Abs. 2 AsylVfG). Umstände, die der minderjährige Asylbewerber entgegen dieser Obliegenheit nicht mitteilt, können bei der Entscheidung des Bundesamtes und bei der gerichtlichen Entscheidung unberücksichtigt bleiben (vgl. §§ 25 Abs. 2, 36 Abs. 4 S. 2 AsylVfG). Ein nachträgliches Vorbringen stellt nicht selten die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage, wenn die Verspätung nicht plausibel und nachvollziehbar ist[35]. Gleiches gilt, wenn Widersprüche zu den bei der Antragstellung vorgetragenen Angaben bestehen.
Es liegt auf der Hand, dass das unbegleitete minderjährige Kind zwangsläufig in ein Asylverfahren gedrängt wird, das seiner besonderen Situation nicht gerecht wird. Dieses auf unverzügliche Abwicklung gerichtete Verfahren verhindert eine dem Kindeswohl entsprechende zunächst erforderliche Versorgung alleinstehender Minderjähriger[36]. Die Ermittlung des Einzelschicksals während der Inobhutnahme bedarf einer angemessenen Zeitdauer, um die konkrete Lebenssituation des Kindes erfassen zu können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein versteckter Fall des Kinderhandels, in dem auf das Kind zum Teil massiv unter Gewalt und Missbrauchshandlungen eingewirkt wurde, unentdeckt bleibt. Erst wenn ein Vertrauen des Kindes zu einer Bezugsperson entstanden ist, lässt sich der wahre Sachverhalt ermitteln, der die Grundlage für ein angemessenes verfahrensrechtliches Vorgehen darstellt. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, unbegleiteten Minderjährigen eine vorläufige Aufenthaltssicherung außerhalb des Asylverfahrens zu gewähren, um in einem ”Clearingverfahren“ notwendige Ermittlungen führen zu können. Damit wäre auch Raum dafür geschaffen, den Aufenthalt der Familienangehörigen und die Verhältnisse am Heimatort zu recherchieren, um eine gegebenenfalls in Betracht kommende Rückführung nach jugendhilferechtlichen Maßstäben in die Wege zu leiten.
Die Einleitung eines Asylverfahrens hat für einen Teil der unbegleiteten Kinder zudem die gravierend negative Folge, dass sie aus der Versorgung der Jugendhilfe ausgegrenzt und nicht weiter nach deren Standards betreut werden: Auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 AsylVfG unterliegen unbegleitete Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, der Pflicht, in einer Asylerstaufnahmeeinrichtung zusammen mit Erwachsenen unterschiedlicher Herkunft zu wohnen. Eine psychosoziale Betreuung, wie sie auf der Grundlage der §§ 27 ff. SGB VIII vorgesehen ist, findet nicht statt[37]. Zum Teil wird in der jugendbehördlichen Praxis eine Inobhutnahme dieser Altersgruppe von vornherein nicht verfügt mit de Folge, dass die (psychosoziale) Situation dieser Kinder zu keinem Zeitpunkt geklärt wird.[38]
In Konkordanz mit diesen zur Anwendung gebrachten Bestimmungen über die Unterbringung dieser Altersgruppe steht die verfahrensrechtliche Stellung dieser Kinder. In der ausländerbehördlichen Praxis wird die Einschaltung des Familiengerichts in den Fällen 16- und 17jähriger unbegleiteter Minderjähriger unter Hinweis auf ihre sektorale Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem AuslG und dem AsylVfG (vgl. § 68 AuslG, § 12 AsylVfG) unterlassen, obwohl ein sorgerechtliches Handlungsinstrumentarium kraft Gesetzes bereitsteht und im Regelfall auch zur Anwendung gelangen würde[39]. Unbegleitete Kinder dieser Altersgruppe durchlaufen das Asylverfahren ohne Vertretung oder Beistand.
Soweit im Rahmen des Asylverfahrens Abschiebungshindernisse nicht festgestellt werden und das Kind vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 42 Abs. 2 AuslG), endet der Aufenthalt des Kindes mit der Zwangsmaßnahme der Abschiebung. Partiell werden in der Praxis auch Minderjährige zur Vorbereitung oder Sicherstellung der Abschiebung auf der Grundlage des § 57 AuslG in Haft genommen. In dem anlässlich dieses Eingriffs durchzuführenden Freiheitsentziehungsverfahren nach dem FEVG gilt nach der Rechtsprechungspraxis ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, als verfahrensfähig[40]; der Minderjährige durchläuft dieses Verfahren ohne Bestellung eines gesetzlichen Vertreters.
Es ist nach alledem festzustellen, dass die aufenthaltsrechtlichen Implikationen beim Kinderhandel in Deutschland nicht vereinbar sind mit dem verfassungsrechtlich konturierten Kindeswohl[41]Die ausländerbehördliche Praxis ist darauf ausgerichtet, die ordnungspolitisch motivierte Verfahrensbeschleunigungsmaxime durchzusetzen. Es besteht die begründete Gefahr, dass die Opferstellung der Kinder zu keinem Zeitpunkt erkannt wird. Ihre psychosoziale Situation wird nicht geklärt und eine am Kindeswohl orientierte Erst- und Weiterversorgung findet nicht statt. Diese Praxis ist als ein Mosaik in der Ursachenreihe zu erachten, in deren Folge sich der Kinderhandel in Deutschland in einem Dunkelfeld entwickeln und ausbreiten kann. Denn die Kinderhändler können sich in Anbetracht der auf zügige Abwicklung der Aufenthaltsbeendigung gerichteten behördlichen Praxis in der Sicherheit wähnen, unerkannt den Handel mit tendenziell kriminalisierten Opfern[42]zu betreiben.
