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Völkerrechtliche Rahmenbedingungen
beim Kinderhandel in Deutschland
unter besonderer Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention
Dr. Erich Peter, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bremen
II. Handel mit Kindern zum Zwecke der Ausbeutung illegaler Tätigkeiten
1. Formen und Ausmaß
Die in der Studie geschilderten Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden deuten darauf hin, dass der Großteil der Fälle des Kinderhandels zweckgerichtet auf die Ausnutzung von Diebstahlstaten gerichtet ist. Zum Teil werden die Opfer als „Klaukinder“ eingesetzt, bei denen ein Tagessoll von bis zu 1.000 bis 2.000 DM abgeschöpft wird. Aus der ermittlungs- und jugendbehördlichen Praxis wird berichtet, dass diese Kinder unter stetiger Beobachtung und massivem Druck der sie anleitenden Hintermänner stehen[18]. Die Praktiken der auf die Kinder ausgeübten physischen und psychischen Gewalt sind vielfältig. Soweit Kinder in Inobhutnahmestellen und Notdiensten der Jugendhilfe auftauchen, beschränkt sich dies auf eine kurzzeitige Anwesenheit. Sie sind für die dortigen betreuenden Mitarbeiter nicht kontrollierbar, ein Vertrauensverhältnis mit den distanzierten, verängstigten Kindern könne unter diesen Umstände aufgebaut werden[19].
Nach Berichten aus der ermittlungs- und jugendbehördlichen Praxis deuten konkrete Fakten auf einen weiteren Bereich des zweckgerichteten Kinderhandels: die sexuelle Ausbeutung, insbesondere die Zuführung zur Prostitution[20]. Die EU-Kommission nimmt insbesondere einen an der deutsch-tschechischen Grenze zu beobachtenden Sextourismus mit Kindesmissbrauch und Kinderprostitution mit Sorge zur Kenntnis[21]. Es ist anzunehmen, dass der Kinderhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in einem umfänglichen Dunkelfeld existent ist. Soweit Fälle sexueller Ausbeutung von Mädchen im Zuge von Razzien festgestellt werden, werden sie unter den Begriff des Frauenhandels subsumiert. Dabei ist festzustellen, dass die Zahl der in diesem Zusammenhang aufgegriffenen Minderjährigen vergleichsweise gering ist. In den Jahren 1999 und 2000 sind nach Lageberichten des Bundeskriminalamtes, die sich ausschließlich auf Erhebungen von Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des (schweren) Menschenhandels (§§ 180 b StGB, 181 StGB) zum Nachteil ausländischer Staatsangehöriger beziehen, lediglich 27 bzw. 34 Minderjäh-rige bei Razzien und Eingriffen der Polizei aufgegriffen worden[22]. In diesem Zusammenhang stellen die Berichte klar, dass es die schwache personelle Besetzung der zuständigen Kommissariate und die breite Aufgabenpalette kaum zulasse, das Kontrolldelikt Menschenhandel sachgerecht zu verfolgen[23]. Vor dem Hintergrund, dass das tatsächliche Alter der im Zuge von Ermittlungstätigkeiten angetroffenen Opfer partiell aufgrund falscher Pässe nicht erkannt wird, dürfte das Dunkelfeld umfänglicher ausfallen[24]. Zudem wird von den Strafverfolgungsbehörden angenommen, dass sich etwa unter den in der Stadt Frankfurt a.M. schätzungsweise lebenden 500 jugendlichen Strichern zum Teil auch Jungen aus osteuropäischen Ländern befinden, die Opfer von Menschenhändlern sind[25]. Ein weiteres Dunkelfeld des Kinderhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ist im Bereich der Pädophilen-Szene anzutreffen. Die Nachfrage nach kin-derpornografischen Produkten wird vor dem Hintergrund von schätzungsweise 30.000 bis 50.000 Konsumenten als beträchtlich angesehen[26].
Schließlich ist bemerkenswert, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts die Fälle des Kinderhandels (§ 236 StGB)[27] , nicht separat ausweist, sondern mit den Straftaten des Menschenraubes (§ 234 StGB) und der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) in einer Summe erfasst[28]. Die Kinder tauchen in der Statistik stattdessen als minderjährige Täter im Zusammenhang u.a. mit den Straftaten des Diebstahls und der illegalen Einreise oder anderen Verstößen gegen das Ausländerrecht auf. Der Zusammenhang dieser Taten mit dem Kinderhandel bleibt im Dunkeln.
Es besteht die Gefahr, dass unbegleitete Kinder, die im Zusammenhang mit einer Straftat von den Ermittlungsbehörden aufgegriffen werden, kriminalisiert werden und ihre Opferrolle unerkannt bleibt. Da ihr aufenthaltsrechtlicher Status schwach ausgestaltet ist, sie sich zudem partiell unerlaubt in Deutschland aufhalten, richten sich die behördlichen Maßnahmen zuvörderst auf eine ausländerrechtliche Lösung, an deren Ende die Abschiebung in das Herkunftsland steht.
1. In der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (EPE 302.228) wird von einer geschätzten Zahl von 700.000 Frauen und Kindern ausgegangen, die jährlich im Rahmen des Menschenschmuggels über die Grenzen ver-bracht werden.
2. Pollmann, Handel mit Kindern in der Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben von terre des hommes, Osnabrück, 2000. Diese Studie fand Eingang in den Sammelband der Länderberichte der International Organi-zation for Migration (IOM), Trafficking in Unaccompanied Minors in the European Union, 2001, S. 89-115 (Chapter Two: Country Report – Germany)
3. Der Begriff des Kinderhandels wird hier im Sinne des Art. 3 Bst. a des 2. Zusatzprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen grenzüberschreitende Kriminalität (A/55/383, Anhang II) zugrunde gelegt, das sich mit dem Handel mit Kindern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und Frauen befasst: Danach bezeichnet der Begriff des „Menschenhandels“ die „Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung.“
4. Siehe auch die dahingehende Forderung des Rates der Europäischen Union unter Ziffer 4 seiner Entschließung über den Beitrag der Zivilgesellschaft bei der Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern, Abl.EG C 283/1 v. 9.10.2001.
5. Nach einer in der Fachöffentlichkeit allgemein gebräuchlichen Definition ist ein unbegleitetes Kind eine Person, die nach deutschem Recht minderjährig ist (vgl. § 2 BGB) und nicht von einer Person begleitet wird, die für sie nach Maßgabe des deutschen (Kollisions-)Rechts die rechtliche Verantwortung übernimmt; siehe Peter, Das Recht der Flüchtlingskinder, 2001, S. 19; vgl. auch Jockenhövel-Schiecke, ZAR 1987, 171.
6. Ein Handel mit dieser Kindesgruppe ist nach dem Länderbericht der International Organization for Migration (IOM) (Fn. 2) auch in den Ländern Belgien, Italien sowie in den Niederlanden festzustellen.
7. Siehe nur die Forderungen der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (Hrsg.), Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland – Verpflich-tungen aus der UN-Kinderrechtskonvention, 1997. In dieser National Coalition haben sich ca. 90 Organisatio-nen unter der Rechtsträgerschaft der Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe (AGJ) zusammengeschlossen.
8. Lediglich die vom statistischen Bundesamt erstellte Jugendhilfestatistik enthält Zahlen über jene unbegleiteten Kinder, die im Rahmen der Jugendhilfe in Obhut genommen wurden (Fachserie 13 ”Sozialleistungen”, Reihe 6.1.3 Jugendhilfe - Vorläufige Schutzmaßnahmen, Anlass: unbegleitete Einreise aus dem Ausland). Dieses auf einen Teilbereich der Jugendhilfe rekurrierende Datenmaterial kann jedoch nicht als umfassende, valide Grund-lage für ein Gesamtbild über den Umfang dieser in Deutschland lebenden Kindesgruppe herangezogen werden, da eine Inobhutnahme regelmäßig nur zugunsten von unbegleiteten ausländischen Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (vielfach unter Schätzung des Lebensalters) verfügt wird; vgl. dazu ausführlich Peter, S. 22 ff. sowie S. 31 (dort Fn. 47).
9. Vgl. Angenendt, Kinder auf der Flucht, Studie im Auftrag des Deutschen Komitees für UNICEF, 2000, S. 23 f.
10. Siehe übergreifend zur Lebenssituation dieser Kinder die sozialwissenschaftlichen Beiträge von Jordan, Fluchtkinder – Allein in Deutschland, 2000, sowie von Angenendt (Fn. 64).
11. Als Herkunftsländer sind beispielhaft zu nennen Eritrea, Äthiopien, Sudan, Mosambik.
12. Z.B. Afghanistan, Somalia, Iran, Libanon, Türkei und Sri Lanka.
13. Polen, Rumänien, Bulgarien, ehemaliges Jugoslawien, Staaten der ehemaligen Sowjetunion.
14. Vgl. Pollmann (Fn. 2), S. 14 ff.
15. Siehe Pollman (Fn. 2), S. 10 f.
16. Pollmann (Fn. 2), S. 20 f.
17. Pollmann (FN. 2), S. 15 f., unter Bezug auf Aussagen von Opfern
18. Pollmann (Fn. 2), S. 21 ff.
19. Pollmann (Fn. 2), S. 37 ff.
20. Pollmann (Fn. 2), S. 23 ff.; vgl. auch die Antwort der
21. Antwort im Namen der Kommission auf eine parlamentarische Anfrage, Abl.EG C 136 E/48 v. 08.05.2001; vgl. dazu auch die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Dezember 1999 zur Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch, Abl.EG C 379/1 v. 31.12.1999.
22. Bundeskriminalamt, Lagebild Menschenhandel, 1999 und 2000.
23. Bundeskriminalamt (Fn. 22), S. 4.
24. Vgl. Pollmann, (Fn. 2) S. 26 f.
26. Pollmann (Fn. 2), S. 27 ff. m.w.N.
27. Der Straftatbestand des in hier interessierenden Abs. 1 der Bestimmung deckt ohnehin nur den Opferschutz des noch nicht 14 Jahre alten Kindes ab.
28. Siehe zuletzt Bundeskriminalamt (Hrsg.), Polizeiliche Kriminalstatistik 2000, Kapitel 3.5: Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Schlüsselzahl 2310.

