anti-kinderporno.de

Völkerrechtliche Rahmenbedingungen

beim Kinderhandel in Deutschland

unter besonderer Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention

Dr. Erich Peter, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bremen

I. Einleitung

Der Handel mit Kindern ist ein Phänomen, das von der deutschen Öffentlichkeit lediglich sporadisch wahrgenommen wird, nämlich immer dann, wenn in den Medien über vereinzelte spektakuläre Fälle berichtet wird. Die Meldung etwa über einen entscheidenden Ermittlungserfolg der Strafverfolgungsbehörden gegen einen Zuhälterring, der in organisierter Weise Mädchen aus Osteuropa in hiesige Bordelle verbracht hat, suggeriert in der öffentlichen Wahrnehmung zuvörderst die Effektivität der Strafverfolgung - einem singulär zu Tage getretenen menschenverachtenden Handeln wurde ein Ende gesetzt. Dass der Kinderhandel ein Phänomen sein könnte, das sich auch in Deutschland in einem Dunkelfeld in ungewissem Ausmaß und unterschiedlicher Ausprägung abspielt, wird kaum in Erwägung gezogen. Und in der Tat kommt auch die empirische Forschung in Deutschland auf diesem Gebiet nicht zu einer abschließenden Aussage. Die vorliegenden, zum Teil sekundäranalytischen Forschungs- und Recherchearbeiten liefern kein hinreichend gesichertes Material, um ein umfassendes Lagebild konturieren zu können. Gleichwohl lassen die vorliegenden Untersuchungen erkennen, dass neben dem Auftauchen spektakulärer Fälle des Kinderhandels in Deutschland und anderen europäischen Ländern Indi-zien existieren, die auf einen Kinderhandel in zwei Bereichen hindeuten:

1. Kommerzielle internationale Adoption,

2. Handel mit Kindern zum Zwecke der Ausbeutung illegaler Tätigkeiten.

Die Befunde zum Kinderhandel in Deutschland geben Anlass zu hinterfragen, ob unter Betrachtung des innerstaatlichen Rechts als auch der völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands ein rechtspolitischer Handlungsbedarf unerfüllt ist. Dies macht zunächst erforderlich, die in den sozialwissenschaftlichen Untersuchungen erzielten Befunde nachzuzeichnen. Die je tangierten Gebiete des nationalen Rechts und des internationalen Rechts werden sodann einer näheren Betrachtung unterzogen.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den Kinderhandel zum Zwecke der Ausbeutung illegaler Tätigkeiten sind zuvörderst unbegleitete ausländische Minderjährige als Opfer dieser Form des Menschenhandels zu beklagen (siehe unter III.). Es ist festzustellen, dass der Schutz dieser Kindesgruppe im Spannungsfeld zwischen den ordnungsrechtlichen Materien des Ausländerrechts und den im deutschen Recht geltenden (internationalen) Minderjährigenschutzbestimmungen angesiedelt ist. Dieses Spannungsfeld überlagert die Opferstellung des vom Kinderhandel betroffenen unbegleiteten Kindes. Es gilt daher diesen evidenten Widerspruch näher zu beleuchten (siehe unter III.). Demgemäß wird die aufenthalts- und jugendhilferechtliche Stellung des unbegleiteten ausländischen Kindes erörtert. Unter diesem Gesichtspunkt werden zudem die nationalen Bestimmungen über den Zeugenschutz sowie die auf diesem Gebiet initiierten Rechtsetzungsbestrebungen des supranationalen Rechts auf ihren minderjährigenspezifischen Schutzgehalt hin untersucht. Daran anschließend werden die jüngst vorgelegten Vorschläge der EU-Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie erörtert und damit ein Ausblick de lege ferenda vorgestellt. Schließlich wird die vorgezeichnete Stellung des unbegleiteten minderjährigen Opfers des Kinderhandels an den völkerrechtlichen Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention gemessen, soweit sie die Bekämpfung des Kinderhandels und den Schutz des unbegleiteten Kindes normieren.

Im letzten Abschnitt (siehe unter IV.) wird ein rechtspolitischer Handlungsbedarf formuliert

nach oben