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Völkerrechtliche Rahmenbedingungen

beim Kinderhandel in Deutschland

unter besonderer Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention

Dr. Erich Peter, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bremen

4. Die Bedeutung der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) [80]

Die KRK ist das erste weltweite zwischenstaatliche Abkommen, das sich ausschließlich mit dem Schutz des Kindes befasst. Mit den Artt. 20 und 22 der Konvention finden sich zudem erstmalig Schutzbestimmungen in einem Völkerrechtsvertrag, die auf die Herauslösung Minderjähriger aus dem familiären Bezugsfeld rekurrieren und darin begründete Schutzgewährungen vorsehen. Zudem verpflichtet Art. 35 KRK die Vertragsstaaten, geeignete innerstaatliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Kinderhandels sowie des Verkaufs und der Entführung von Kindern zu treffen. Zudem regt die Bestimmung bi- und multilaterale Maßnahmen auf diesem Gebiet an.

Soweit sich das innerstaatliche deutsche Recht als nicht vereinbar mit den Konventionsvorgaben darstellt, ist zuvörderst der nationale Gesetzgeber aufgerufen, die nach Art. 4 KRK bestehende Vertragspflicht zur Verwirklichung der in den maßgeblichen Konventionsbestimmungen festgelegten Rechte im Wege geeigneter Gesetzgebungsmaßnahmen zu erfüllen.

a) Systematischer Regelungszusammenhang

Die Bestimmung des Schutzbereiches der angeführten KRK-Normen erfordert zunächst die Verdeutlichung des systematischen Kontextes, in dem diese Normen angesiedelt sind.

Der materielle Teil I der KRK (Artt. 1 bis 41) enthält mit den Artt. 1 bis 5 gleichsam vor die Klammer gezogene Grundsatznormen, die die Prinzipien und Begriffsbestimmungen der Konvention aufstellen und definieren und für die Auslegung der sich daran anschließenden Regelungen mitbestimmend sind[81]. Art. 1 KRK definiert den Begriff des Kindes und regelt zugleich den persönlichen Anwendungsbereich der Konvention in Anknüpfung an eine Altersgrenze von 18 Jahren. Art. 2 Abs. 1 KRK normiert die grundlegende Staatenverpflichtung, die in der KRK festgelegten Rechte zu achten. Des Weiteren enthält er eine Diskriminierungsklausel, die die Verpflichtung der Staaten zur Gewährleistung der Konventionsrechte gegenüber jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind unter Beachtung differenzierter Diskriminierungsverbotstatbestände vorsieht. Mit der systematischen Verortung des Diskriminierungsverbotes in Art. 2 KRK ist es implizit in allen Konventionsrechten enthalten. Art. 2 Abs. 1 KRK sieht des Weiteren mit der Anknüpfung an die staatliche Hoheitsgewalt zugleich einen weit gefassten territorialen Anwendungsbereich der Konvention vor, der nicht einmal auf den Aufenthaltsort des Kindes rekurriert. Bei der Ausarbeitung der Konvention konnte sich die Initiative, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zur Grundbedingung für die Geltung des Diskriminierungsverbotes zu erheben, ge-genüber den Befürwortern einer anzustrebenden Universalität des Vertragswerkes nicht durchsetzen[82].

Die Grundsatznorm des Art. 3 Abs. 1 KRK erhebt das Kindeswohl zur Leitmaxime der Konvention[83]. Bei allen Maßnahmen staatlicher oder privater Institutionen stellt es einen vorrangig zu beachtenden Gesichtspunkt dar. Eine Definition des Begriffes findet sich in der Konvention nicht. Der Maßstab des Kindeswohls ist im Wege der Einzelbestimmungen zu konkretisieren - er ist so auszulegen, dass er mit den Konventionsrechten harmonisiert und deren Verwirklichung fördert[84].

Die Art und Weise der Umsetzung der Konventionsrechte im innerstaatlichen Bereich regelt Art. 4 KRK, nach dem die Staaten ”alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen” zu deren Verwirklichung treffen. Satz 2 der Norm sieht eine Maßnahmebeschränkung in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vor, deren Umsetzung unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel steht. Die Umsetzungsverpflichtung des Art. 4 KRK erfasst alle in der Konvention verankerten Rechte, die in ihrer Vielfalt äußerst differenziert ausgestaltet sind.

Schließlich legt Art. 5 KRK den Staaten die Verpflichtung zur Achtung der Aufgaben, Rech-te und Pflichten der Eltern und - subsidiär - anderer gesetzlich verantwortlicher Personen auf, das Kind bei der Ausübung seiner Konventionsrechte zu leiten und zu führen.