anti-kinderporno.de

Verbot der Umgehung von § 5 Abs. 3 TDG

Der erste Grund gegen eine Beihilfe oder Mittäterschaft von Herrn Somm zu Straftaten von Mitarbeitern der amerikanischen CompuServe Inc. liegt in § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes, der den Access-Provider straflos stellt: Mit der Tätigkeit eines jeden Access-Providers ist es untrennbar verbunden, daß er auch die Infrastruktur schafft, die im Einzelfall Straftaten von Service- und Content-Providern ermöglicht. Wenn § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes gleichwohl den Access-Provider grundsätzlich Straflosigkeit garantiert, so gilt dies auch für die mit jedem Access-Providing notwendig verbundene Unterstützung von möglichen Straftaten des Service- und Content-Providers. Punkt 12

Es wäre eine Umgehung der gesetzlich garantierten Straflosigkeit des Access-Providers, wenn seine Strafbarkeit - quasi durch eine Hintertür - mit einer Beihilfe- oder Mittäterkonstruktion im Hinblick auf Handlungen des Service- und Content-Providers begründet werden könnte. Die Garantie der straffreien Zugangsvermittlung in § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes ist hier die speziellere Norm, die nach ihrem klaren Wortlaut Straflosigkeit garantiert. Punkt 13

Der Gesetzgeber hat auch die Grenzen dieses Vorrangs von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes für eine Beihilfe- oder Mittäterlösung gesehen: Er hat dazu die extreme Fallkonstellation genannt, daß - wörtliches Zitat - "ein bekannter in Deutschland wohnender Extremist als Zugangsprovider in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Extremisten im Ausland ausschließlich den Zugang zu deren extremistischen Inhalten anbietet, deren Verbreitung in Deutschland möglicherweise strafbar ist." Punkt 14

Mit diesem Fallbeispiel haben die Firmen CompuServe GmbH und CompuServe Inc. nichts zu tun. Sie gingen nicht über das sozial übliche Access-Providing hinaus und schafften kein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko. Im Gegenteil: Sie vermittelten grundsätzlich rechtmäßige Inhalte und gehörten zu den Vorreitern einer Bekämpfung strafbarer Inhalte in Computernetzen.

nach oben