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Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Zugangskontrollen bei Access-Providern
Der zweite Grund für die von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes garantierte Straflosigkeit des bloßen Access-Providing von Herrn Somm ist technischer Natur: Er liegt darin, daß das Recht nicht etwas fordern kann, was technisch unmöglich, unzumutbar oder unsinnig ist. Die in der Anklageschrift geforderten Filtermaßnahmen sind dies jedoch, nicht nur für Herrn Somm im konkreten Fall, sondern ganz allgemein: Die fehlende Kontrollmöglichkeit der Zugangsvermittlung beruht nicht nur wie im vorliegenden Fall auf dem konkreten X.25-Netz, das nur aus einfachen Telefonvermittlungsrechnern bestand und z.B. nicht die unmittelbare Anbindung an das Internet mit SLIP- oder PPP-Protokollen bot. Anschaulich formuliert bedeutet dieser technische Sachverhalt: Die Forderung einer Inhaltskontrolle in einem X.25-Netz ist mit der Forderung an eine taubstumme Telefonistin zu vergleichen, sie möge den weltweiten Telefonverkehr in über 150 verschiedenen Sprachen überwachen. Punkt 6
Vielmehr ist es ganz allgemein technisch nicht möglich, die im Internet übertragenen riesigen Datenmengen beim Access-Provider (insbesondere in Echtzeit) zu kontrollieren: Im Internet laufen heute über die gleichen Netzknoten nicht nur News, sondern - in zahlreichen, oft unbekannten und verschlüsselten Formaten - private Post, Geschäftskorrespondenz, Kreditkarteninformationen usw. Schon der gesunde Menschenverstand müßte die Unmöglichkeit verdeutlichen, all diese Dateninhalte - in Echtzeit (!) - lesbar zu machen, zu kontrollieren und strafbare Inhalte auszufiltern. Soll der Zugriff eines deutschen Nutzers z.B. auf amerikanische Informationsangebote denn erst erfolgen, nachdem die abgerufenen Daten - sofern überhaupt technisch realisierbar - von einem Kontrolleur geprüft worden sind? Sollen auch die ca. 300 unabhängigen Access-Provider in Deutschland blockiert werden, welche die gleichen Zugangsmöglichkeiten vermitteln? Wie will man die Tausende offener Telefonleitungen kontrollieren, die Verbindungen zu ausländischen Access- und Service-Providern ermöglichen? Punkt 7
Solche Kontrollen sind unmöglich! Dies gilt auch für den Bereich der Newsgroups, da deutsche Nutzer bei einer Sperrung von Newsgroups auf deutschen Servern problemlos - z.B. über den WWW-Dienst - in Echtzeit auf zahlreiche ausländische (z.B. englische oder amerikanische) Newsserver zugreifen können, wenn der WWW-Zugriff und andere Dienste nicht ebenfalls kontrolliert werden, was einfach nicht möglich ist. Das Kontrollkonzept der Anklageschrift ist deswegen mit dem Versuch gleichzusetzen, den Ozean mit der Hand ausschöpfen zu wollen. Ist dem Verfasser dieser Anklageschrift überhaupt bewußt gewesen, mit welcher Hybris er hier ein gigantisches technisches Kontrollkonzept vorgeschlagen hat?

