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3. Der Service-Provider CompuServe Inc. in den USA
a) Technische Grundlagen und rechtliche Anknüpfung
Das Gericht hat die Anklage allerdings mit einem zusätzlichen rechtlichen Hinweis auf eine Mittäterschaft von Herrn Somm zugelassen. Es sieht deswegen möglicherweise noch eine weitere klärungsbedürftige Frage, nachdem ich in meinem Rechtsgutachten vom 7. Juli 1997 das von der Anklageschrift geforderte "Filterkonzept" ad absurdum führte. Diesem Hinweis des Gerichts auf eine mögliche Mittäterschaft dürfte folgendes zugrundeliegen:
Neben der Funktion des Content-Providers (d.h. des Urhebers) und des Access-Providers (d.h. des Zugangsvermittlers) steht im Internet noch der Service-Provider, der die - für ihn fremden - Daten des Content-Providers auf seinen Servern speichert. Dieser Service-Provider war im vorliegenden Verfahren nach den Feststellungen der Ermittlungsbeamten die amerikanische CompuServe Inc., die Muttergesellschaft der deutschen CompuServe GmbH. Für das Gericht stellt sich deswegen wohl noch die - über die Anklage hinausgehende - Frage, inwieweit Herr Somm eventuell für mögliche Verstöße der Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. verantwortlich ist. D.h.: Inwieweit haftet der Geschäftsführer einer untergeordneten Tochtergesellschaft in Deutschland für Verstöße, die möglicherweise in seiner Muttergesellschaft in den USA erfolgten?
Ansatzpunkt für die hierfür erforderliche Prüfung von möglichen Straftaten in der Muttergesellschaft CompuServe Inc. ist dabei die Tatsache, daß der Service-Provider - anders als der Access-Provider - Daten nicht nur durchleitet, sondern längerfristig speichert und sie deswegen löschen kann, wenn er sie konkret kennt. Derartige Löschungen bei konkreter Kenntnis des Speicherortes rechtswidriger Inhalte (z.B. der jeweiligen News und der Newsgroup) sind für den Service-Provider - anders als für den Access-Provider - technisch meist kein Problem.
Pro-aktive Kontrollen zur verläßlichen Ermittlung dieser Inhalte sind allerdings auch für den Service-Provider aufgrund der Massenhaftigkeit und der raschen Änderung der Daten im Ergebnis kaum möglich: Ein effektiver Newsserver enthält heute bis zu 45.000 Newsgroups mit mehreren Millionen von Einzelnachrichten. Bei größeren deutschen Service-Providern werden pro Tag News übermittelt, die dem Inhalt von täglich 20.000 Strafverfahrensakten entsprechen. Die in den Newsgroups gespeicherten Inhalte ändern sich laufend. Eine heute überprüfte und als rechtmäßig beurteilte Newsgroup kann bereits wenige Stunden nach der Überprüfung rechtswidrige Inhalte enthalten. Gesperrte Newsgroups werden - z.B. durch Ergänzung eines Buchstabens - geringfügig umbenannt oder gar getarnt und deren Inhalte sind somit wieder verfügbar. Sperrungen von Newsgroups haben im übrigen auch deswegen nur eine begrenzte Wirksamkeit, weil der Nutzer für einen Zugriff auf die gesperrte Newsgroup innerhalb seiner Newsreader-Software nur einen anderen frei zugänglichen Newsserver eintragen muß, der sämtliche Newsgroups zum Abruf bereitstellt.
§ 5 Abs. 2 des Teledienstegesetzes bestimmt deswegen, daß Service-Provider für die von ihnen gespeicherten fremden Daten nur bedingt und begrenzt verantwortlich sind. Zitat des Gesetzes:
"Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalte Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern." Nach der ganz herrschenden Ansicht bedeutet "Kenntnis" aufgrund der eindeutigen Formulierung im Gesetz sicheres Wissen in der Form des dolus directus unter Ausschluß des dolus eventualis. Die Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte muß dabei so konkret sein, daß sie eine Datenlöschung unschwer ermöglicht. Punkt 10
Diese Begrenzung der Verantwortlichkeit von Service-Providern wird dabei verständlich, wenn man die - vom Gesetzgeber berücksichtigte - Massenhaftigkeit des Datenaufkommens und die relative Unwirksamkeit von - selbst aufwendigen - Sperrmaßnahmen kennt. Punkt 11
b) Fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit von Herrn Somm Da § 5 Abs. 2 des Teledienstegesetzes eine begrenzte Verantwortlichkeit des speichernden Service-Providers vorsieht, spricht das Gericht im Eröffnungsbeschluß zutreffend noch die folgende Frage an, die über das "chinesische Filterkonzept" der Anklage hinausgeht: Wurde möglicherweise durch einen Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. eine Straftat nach deutschem Recht begangen, und ist es möglich, daß Herr Somm Gehilfe oder Mittäter dieser Straftat ist? Diese Frage ist zwar im Ansatz berechtigt. Sie ist jedoch im vorliegenden Fall - aus mindestens vier unabhängig voneinander bestehenden Gründen - zu verneinen

