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Konsequenzen

Kennt man diese - hinter § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes stehenden - technischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, dann wird der zentrale Vorwurf der Anklageschrift abwegig

Zitat aus der Anklageschrift:

"Für den Angeschuldigten wäre es ... zumutbar gewesen, nach Kenntnis der strafrechtlich einschlägigen Bereiche des Datennetzes diese aus dem Datenfluß durch die Installation geeigneter technischer Geräte herauszufiltern. ... So hätte er den Datenfluß aus den USA über eine elektronische Datenverarbeitungsanlage in Deutschland lenken können, die den Zugriff auf bestimmte Dateibereiche verhindert (sog. Firewall-Rechner)."

Diese Ausführungen widersprechen nicht nur § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes. Sie sind - gerade im Bereich eines X.25-Netzes - technisch unhaltbar. Sie beruhen auf einer Ideologie der Totalüberwachung, die wir sonst nur in totalitären Staaten finden und die wir - auch mit dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses und dem Datenschutz - in Deutschland verhindern wollen.

Der Gesetzgeber war jedenfalls klug beraten, als er aufgrund der dargestellten Gründe in § 5 Abs. 3 Teledienstegesetz klarstellte, daß Diensteanbieter - wie die deutsche CompuServe GmbH - für die bloße Zugangsvermittlung nicht verantwortlich sind. Da ich bei der Entwicklung von § 5 des Teledienstegesetzes sowohl das Bundesforschungsministeriums als auch den zuständigen Parlamentsausschuß beraten habe, kann ich Ihnen dazu versichern, daß die Straflosigkeit der Zugangsvermittlung in § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes auch den Zweck haben sollte, im konkreten Fall einen Sachverständigenstreit darüber zu vermeiden, ob Kontrollen bei der Zugangsvermittlung vielleicht im Einzelfall noch möglich gewesen wären: Der Gesetzgeber wollte beim Zugangsvermittler keine derartigen Kontrollen und wollte auch keine Diskussion über die Zumutbarkeit einzelner Kontrollmaßnahmen. Der Gesetzgeber wollte - ohne wenn und aber - einen freien unkontrollierten Datenverkehr! Und er hat dies auch eindeutig im Gesetz geregelt:

"Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich."

Die - damit wohl begründete - Normierung von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes bedeutet für das vorliegende Verfahren: Sobald feststeht, daß die deutsche CompuServe GmbH strafbare Dateninhalte nicht speicherte, sondern mittels eines X.25-Netzes nur einen Zugang zu amerikanischen Servern vermittelte, muß Herr Somm von der vorliegenden Anklage freigesprochen werden. Weiterer Beweiserhebungen bräuchte es nicht.

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