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Fussnoten
Punkt 1 Sieht man diese Unterstützungsmaßnahmen von Herrn Somm für die Strafverfolgungsbehörden, kennt man darüber hinaus die zahlreichen Initiativen der CompuServe Deutschland GmbH zur Verhinderung pornographischer Inhalte und hört man Herrn Somms Einstellung zur Kinderpornographie, dann erscheint es befremdlich, wenn die Anklageschrift Herrn Somm im Hinblick auf diese Inhalte Gewinnstreben unterstellt.
Punkt 2 Die Straffreiheit von Herrn Somm im Hinblick auf eine Unterstützung dieser Urheber scheitert daher nicht nur an der ausdrücklichen Regelung von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes, die das reine Access- und Network-Providing für straflos erklärt (vgl. dazu näher unten II.3.b "Verbot der Umgehung von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes"). Es fehlt für diese Urheber - noch sehr viel deutlicher als im Hinblick auf die unten erörterten Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. - vor allem auch an einer - über § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes hinausgehenden - Unterstützungshandlung von Herrn Somm sowie darüber hinaus an einem entsprechenden Vorsatz von Herrn Somm.
Punkt 3 Das gleiche Ergebnis der Straflosigkeit des Access-Providing ergab sich auch schon nach altem Recht, weil dem Access-Provider nicht sein sozial-nützliches positives Tun vorzuwerfen ist, sondern allenfalls das Unterlassen von Kontrollmaßnahmen, für deren Vornahme ihn jedoch keine Garantenpflicht trifft. Vgl. dazu näher mein Gutachten für das vorliegende Strafverfahren vom 4. Juli 1997, S. 52 ff., 57 ff.
ZurückPunkt 4 Vgl. dazu Sieber, JZ 1996, 429 ff., 494 ff. (499 ff.)
ZurückPunkt 5 Vgl. dazu Sieber, JZ 1996, 429 ff., 494 ff. (499 ff.)
Punkt 6 Vgl. dazu mein Gutachten für das vorliegende Strafverfahren vom 4. Juli 1997, S. 100 f.
ZurückPunkt 7 Vgl. dazu näher Sieber, CR 1997, 581 ff., 653 ff. (658 ff.)
ZurückPunkt 8 Vgl. dazu Sieber, CR 1997, 581 ff., 653 ff. (658 ff.).
ZurückPunkt 9Vgl. dazu näher § 85 Abs. 3 TKG: "Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommmunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
ZurückPunkt 10 Vgl. dazu näher Sieber, CR 1997, 581 ff., 653 ff. (667).
ZurückPunkt 11 Damit rechtswidrige Inhalte dennoch - und zwar möglichst weltweit - von den Servern heruntergenommen werden, bemüht sich die Europäische Kommission zur Zeit um ein internationales System von Kontaktpunkten, in welchem Polizeidienststellen und private Anzeigenerstatter den Service-Providern aktuell die notwendigen Kenntnisse für die Löschung rechtswidriger Daten international übermitteln. Die Ermittlungsbehörden sollen ihre Erkenntnisse dabei nicht - wie im vorliegenden Fall - anderthalb Jahre in einer Akte sammeln, sondern mit den Service-Providern zum Zwecke der Löschung rechtswidriger Inhalte zusammenarbeiten. Wenn wir - neben der besseren Verfolgbarkeit der Urheber - die implizite Löschungsverpflichtung von § 5 Abs. 2 TDG für die Service-Provider international durchsetzen, wenn wir diese internationalen Kontaktpunkte schaffen und wenn wir - auch in codes of contact - zu einer Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden und Informationsindustrie kommen, dann kann die Bekämpfung der Kinderpornographie in internationalen Datennetzen wirksam werden.
ZurückPunkt 12 Dabei darf es grundsätzlich auch keine Rolle spielen, daß zwischen Access- und Service-Provider vertragliche Beziehungen bestehen, denn nach dem Wortlaut von §§ 3,5 des Teledienstegesetzes bzw. §§ 3,5 des Mediendienstestaatvertrags kann sogar eine einzige natürliche Person alle Funktionen wahrnehmen, also gleichzeitig Content-, Service- und Access-Provider sein. § 5 des Teldienstegesetzes knüpft damit nicht an eine konkrete Person an, sondern an die jeweilig bestimmte Funktion innerhalb eines offenen Computernetzes.
ZurückPunkt 13 Im Hinblick auf eine Beihilfe oder Mittäterschaft zu Straftaten der Content-Provider ist dieses Argument noch eindeutiger, da insoweit ebenfalls nur das von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes erlaubte Access-Providing vorlag.
ZurückPunkt 14 Vgl. BT-Drucks. 13/7385 vom 9.4.1997 zu Nr. 5, S. 70 sowie die zugrundeliegende Fragestellung BR-Drucks. 966/96 vom 21.2.1997, S. 5 (Nr. 5). Näher dazu meine Anmerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft München I vom 30.10.1997, S. 9.
ZurückPunkt 15 Vgl. zum folgenden näher mein Rechtsgutachten in dem vorliegenden Strafverfahren vom 4. Juli 1997, S. 35 ff.
Punkt 16Mit der Software "Cyberpatrol" der Gesellschaft Microsystems können CompuServe-Mitglieder - vor allem Eltern - auf den heimischen Computern Zugriffe ihrer Kinder auf bestimmte Inhalte sperren; "Cyberpatrol" wurde in die deutsche Sprache übersetzt und an alle deutschen CompuServe-Mitglieder kostenlos ausgeliefert. Im proprietären Dienst entwickelte die Firma CompuServe Inc. - mit Unterstützung durch den Angeklagten - die eigene proprietäre Kontrollsoftware für Eltern, "Parental Controls"; auch Parental Controls wurde ins Deutsche übersetzt und konnte von allen CompuServe-Benutzern eingesetzt werden. Auch bei der Entwicklung der Kontrollmechanismen von PICS (Platform for Internet Content Selection), den Grundlagen für ein Rating-System, agierte der Angeklagte in vorderster Front.
Punkt 17Eventuelle Pflichten der amerikanischen CompuServe Inc. sind dagegen - wie § 14 StGB eindeutig sagt - keine Pflichten des Angeklagten. § 14 StGB stellt hinsichtlich der Überwälzung von Pflichten eines Unternehmens auf die Unternehmensmitarbeiter auch eine eindeutige und nicht erweiterungsfähige Rechtsgrundlage dar.
Punkt 18 Vgl. dazu oben 3.a.
Punkt 19Aus diesem Grunde reicht es auch nicht aus, die geladenen Sachverständigen zu befragen, ob die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. die Newsgroups auf ihren Servern hätten sperren können. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe oder Mittäterschaft setzt vielmehr voraus, daß die Mitarbeiter der CompuServe Inc. kinderpornographische Inhalte im Sinne von § 5 Abs. 2 des Teledienstegesetzes vorsätzlich nicht sperrten. Dies ist nicht ersichtlich. Die dürftige Ermittlungsakte läßt insoweit überhaupt keinen Schluß zu, da sie sich auf das Sammeln von Bildern beschränkte, wobei nicht einmal bemerkt wurde, daß die gleichen Bilder mehrfach abgelegt wurden. So kann vielleicht die - offenkundige - Tatsache vereinzelter Pornographie im Internet nachgewiesen werden, aber nicht eine Verantwortlichkeit des Angeklagten Felix Somm oder auch nur der amerikanischen CompuServe Inc.!
Punkt 20 Vgl.dazu meine Anmerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft München I vom 30.10.1997, S. 6 ff.
Punkt 21 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Service-Provider nach amerikanischem Recht objektiv noch sehr viel weitgehender privilegiert ist als nach deutschem Recht. Dies braucht wegen des fehlenden Vorsatznachweises hier jedoch nicht vertieft zu werden.
Punkt 22 Vgl. dazu näher mein Rechtsgutachten in dem vorliegenden Strafverfahren vom 04.07.1997, S. 108 ff
ZurückVgl. dazu näher Section 230 Communications Decency Act von 1996; United States District Court for the District of Columbia Blumenthal vs. Drudge and AOL zuletzt abgerufen am 30.04.1998); vgl. auch United States Court of Appeals for the fourth Circuit, Zeran Urteil vom 12.11.1997, zuletzt abgerufen am 30.04.1998

