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Fehlende Vorsatz - Tat - im Bereich der amerikanischen CompuServe Inc.
Beihilfe oder Mittäterschaft des Angeklagten zu Straftaten der Angestellten der amerikanischen CompuServe Inc. scheitern darüber hinaus an einem dritten Grund. Sowohl die Beihilfe als auch die Mittäterschaft würden eine vorsätzlich begangene Tat eines Angestellten der amerikanischen CompuServe Inc. voraussetzen, die dem Angeklagten zugerechnet werden kann. Aufgrund des - für Service-Provider geltenden - § 5 Abs. 2 des Teledienstegesetzes wäre dabei der Eventualvorsatz eines amerikanischen Mitarbeiters nicht ausreichend, sondern Kenntnis (dolus directus) im Sinne von § 5 Abs. 2 des Teledienstegesetzes erforderlich. Diese Kenntnis muß sich auf den konkreten rechtswidrigen Inhalt beziehen, wobei sich unter anderem die Frage stellt, ob alleine die Kenntnis des Namens einer Newsgroup ausreichend im Sinne des § 5 Abs. 2 des Teledienstegesetzes ist, da Newsgroups unter Umständen hunderte von einzelnen Artikeln beinhalten.
Diese Frage kann hier allerdings offen bleiben, da eine vorsätzliche Tat von Angestellten der amerikanischen CompuServe Inc. mit Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte weder objektiv noch subjektiv ersichtlich ist:
Auch die amerikanische Muttergesellschaft CompuServe Inc. und ihre Mitarbeiter haben sich um eine Sperrung der strafbaren Inhalte bemüht:
Als der Angeklagte die Liste mit 282 möglicherweise jugendgefährdenden Inhalten übermittelte, wurden diese Newsgroups zunächst alle gesperrt. Harmlose Newsgroups - wie das Diskussionsforum "alt.sex.senator-exxon" des amerikanischen Senators Exxon zur Bekämpfung von Kinderpornographie - wurden später wieder freigegeben, die übrigen Newsgroups, die zu diesem Zeitpunkt keine harte Pornographie enthielten, allerdings erst nach Zur-Verfügung-Stellung der genannten Kinderschutzprogramme Cyberpatrol, Parental Controls und PICS. Newsgroups mit festgestellter Kinderpornographie blieben gesperrt. Mit der Bewertung von Inhalten wurde die unabhängige Firma Microsytems betreut, die auch beim Rating für das Zugangskontrollsystem PICS federführend ist.
Hiergegen spricht nicht, wenn die in der Anklageschrift genannten bayerischen Kriminalbeamten in der Folgezeit kinderpornographisches Material auf den Servern der amerikanischen CompuServe Inc. abrufen konnten. Dies kann - selbst bei identischen Newsgroupsnamen - vielfältige Gründe haben. Ich will insoweit nur ein einfaches Beispiel für diese technischen Fragen geben: Obwohl die Newsgroups zum Zeitpunkt ihrer Freigabe durch die CompuServe Inc. Anfang 1996 keine strafbaren Inhalte aufwiesen, so schließt dies nicht aus, daß sie später bei der polizeilichen Recherche mit Kinderpornographie infiziert waren: Die Inhalte der Newsgroups ändern sich laufend. Die Newsgroup darf deswegen nicht mit der konkreten News verwechselt werden, die der Diensteanbieter gemäß § 5 Abs. 2 des Teledienstegesetzes kennen muß. Hinter einem Newsgroup-Namen steht regelmäßig eine Vielzahl verschiedener News, die laufend ausgetauscht werden: Einzelne Newsgroups des Internet - wie beispielsweise die Newsgroup "alt.jobs" - führen (in einer einzigen Newsgroup!) über 40.000 einzelne News. Die 282 in der polizeilichen Liste genannten Newsgroups enthielten deswegen Zehntausende einzelner News.
Da sich diese News etwa alle 10 Tage änderten, dürften in den von der Polizei genannten 282 Newsgroups im Verlauf der etwa einjährigen Ermittlungen mehrere Millionen verschiedener News gespeichert gewesen sein. Ein Schluß von der 1996 festgestellten Pornographie auf einen fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Verstoß von Mitarbeitern der amerikanischen Firma CompuServe Inc. ist daher völlig unzulässig!
Ein nur fahrlässiges Verhalten von Mitarbeitern der amerikanischen CompuServe Inc. wäre für die Strafbarkeit des Angeklagten im übrigen ohne Belang:
Fahrlässiges Verhalten könnte ihm weder im Wege der Beihilfe noch der Mittäterschaft zugerechnet werden. Auf das Erfordernis einer vorsätzlichen Straftatbegehung innerhalb der amerikanischen CompuServe Inc. könnte man bei einer "Zurechnung" fremder Straftaten nur dann verzichten, wenn Herr Somm amerikanische Straftäter in der Form der "mittelbaren Täterschaft" wie willenlose Werkzeuge beherrscht und gesteuert hätte. Dies scheidet hier jedoch eindeutig aus: Im vorliegenden Fall hat vielleicht die Muttergesellschaft CompuServe Inc. ihre deutsche Tochtergesellschaft CompuServe GmbH gesteuert; der Geschäftsführer der Tochterfirma CompuServe GmbH beherrschte jedoch sicher nicht die Muttergesellschaft! Eine vom Gericht im Eröffnungsbeschluß möglicherweise erwogene mittelbare Täterschaft von Herrn Somm scheidet deswegen aufgrund der gleichen Wertungsgesichtspunkte aus wie die von der Staatsanwaltschaft nachträglich zur Rechtfertigung ihrer Anklage konstruierte Unternehmenseinheit von Mutter- und Tochtergesellschaft. Beide Konstruktionen würden gegen elementare Grundlagen des Wirtschaftsrechts und der Unternehmenspraxis verstoßen: Denn die Muttergesellschaft kann die Tochtergesellschaft beherrschen, aber nicht umgekehrt!
Damit ist festzustellen:
Es fehlt auch an einer vorsätzlichen Straftat innerhalb der amerikanischen CompuServe Inc., die Herr Somm im Wege der Beihilfe oder der Mittäterschaft zugerechnet werden könnte.
Fehlender Vorsatz von Herrn Somm
Die Konstruktion einer Beihilfe oder Mittäterschaft des Angeklagten zu Straftaten im Bereich der amerikanischen CompuServe Inc. scheitert aber nicht nur an der gesetzlichen Regelung von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes, an der fehlenden Unterstützungshandlung des Angeklagten und an der fehlenden Vorsatztat von Angestellten der amerikanischen CompuServe Inc., sondern viertens auch am fehlenden Vorsatz des Angeklagten bezüglich der Unterstützung einer entsprechenden Straftat in den USA:
Der Angeklagte ging davon aus, daß die amerikanische CompuServe Inc. die ihr gemeldeten strafbaren Inhalte sperrte und sorgfältig prüfte. Er wußte, daß die amerikanische CompuServe Inc. mit der Überprüfung von Inhalten die angesehene amerikanische Firma Microsystems beauftragt hatte, welche an der Entwicklung der führenden Zugangskontroll-Architektur PICS beteiligt war. Mit dem Newsreader-Programm der CompuServe-Zugangssoftware konnte er selbst - anders als die bayerischen Polizeibeamten mit anderen News-Readern - Bilder in den Newsgroups überhaupt nicht prüfen.

