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Fehlende Beihilfe- oder Täterhandlung von Herrn Somm

Der zweite - nicht nur rechtlich, sondern vor allem auch moralisch entscheidende - Grund gegen eine Strafbarkeit von Herrn Somm als Gehilfe oder Mittäter von Mitarbeitern der amerikanischen CompuServe Inc. liegt in folgendem: Sowohl eine Verurteilung wegen Beihilfe als auch wegen Mittäterschaft würde voraussetzen, daß Herr Somm Straftaten im Bereich der CompuServe Inc. objektiv unterstützte.

Dies war nicht der Fall:

Auch bei mehrfachem Lesen der Anklageschrift findet sich kein einziger Satz, der konkrete Handlungen von Herrn Somm nennt, die nicht sozial nützlich (und durch § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes ausdrücklich erlaubt!) waren, sondern die Verbreitung von Pornographie förderten.

Im Gegenteil:

Herr Somm bekämpfte strafbare Inhalte vehement. Er bat mich, dazu insbesondere die folgenden Tatsachen vorzutragen, die auch in meinem Rechtsgutachten dargelegt sind:

Herr Somm unterstützte - wie erwähnt - die bayerische Polizei bei all ihren Ermittlungen gegen die Urheber strafbarer Inhalte.

Er war nicht nur Geschäftsführer eines Tochterunternehmens des weltweit ersten Online-Dienstes, der spezielle Internet-Sperrsoftware entwickelte, sondern er unterstützte mit einem Aufwand (allein der deutschen CompuServe GmbH) in Höhe von mehr als 1 Millionen DM die Entwicklung von Kontrollsytemen wie Cyberpatrol, Parental Control und PICS.

Er meldete darüber hinaus - obwohl dazu weder nach altem Recht noch nach § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes verpflichtet - alle ihm bekannt gewordenen rechtswidrigen Inhalte sofort an die amerikanische CompuServe Inc. mit der Bitte um entsprechende Sperrung. Die Herrn Somm im November 1995 persönlich zur Kenntnis gebrachten fünf Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten wurden auf seine Veranlassung hin sofort von der amerikanischen CompuServe Inc. gesperrt und auch nie wieder eröffnet. Die ihm von der bayerischen Kriminalpolizei am 8. Dezember 1995 genannten 282 Newsgroups mit möglicherweise jugendgefährdenden Inhalten wurden von ihm ebenfalls mit der Bitte um entsprechende Sperrung sofort an die amerikanische CompuServe Inc. übermittelt und dort - mit Ausnahme der offensichtlich fehlerhaften Benennungen - zunächst ebenfalls sämtlich gesperrt. Konkrete Hinweise auf rechtswidrige Newsgroups erhielt Herr Somm von den Ermittlungsbehörden dann über ein Jahr lang bis zur Anklageerhebung nicht mehr. Als er erstmals wieder im Dezember 1996 durch eine Privatperson von möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalten auf den Servern der amerikanischen CompuServe Inc. erfuhr, setzte er sich wieder sofort bei der amerikanischen CompuServe Inc. für deren Sperrung ein, die auch erfolgte.

Hinzu kommt eine Besonderheit, die das vorliegende Ermittlungsverfahren fast makaber macht:

Die von Herrn Somm geleitete deutsche CompuServe GmbH überlies ihren Mitgliedern zum Zeitpunkt der angeklagten Taten eine Zugangssoftware, mit der Bilder überhaupt nicht betrachtet oder heruntergeladen werden konnten. Die bayerischen Polizeibeamten mußten - damit sie die in der Anklageschrift genannten Bilder ansehen konnten - den von der deutschen CompuServe GmbH ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Newsreader gegen einen anderen Newsreader - z.B. der Firma Netscape - austauschen.

D.h.:

Die Polizei umging den standardmäßigen Newsreader der CompuServe Zugangssoftware, die der Angeklagte den deutschen Mitgliedern der CompuServe GmbH zur Verfügung stellte, weil die strafbaren Bilder mit dieser Infrastruktur der Firmen CompuServe GmbH und CompuServe Inc. gar nicht hätten beschafft werden können. Die Anklageschrift stellt jedoch gerade auf das Überlassen der Zugangssoftware ab. Wenn es hier nicht um eine zugelassene Anklage zum Amtsgericht München gehen würde, könnte man meinen, in einem schlechten Kriminalfilm zu sitzen!

Eine zusammenfassende Betrachtung ergibt damit, daß Herr Somm für die deutschen Internet-Benutzer das Risiko einer Verbreitung pornographischer Inhalte nicht erhöht, sondern durch zahlreiche Aktionen entscheidend vermindert hat. Herr Somm hat sich mit seinem Verhalten nicht nur sozial nützlich verhalten, sondern - vor allem im Vergleich mit sonstigen Access-Providern - Straftaten sogar in besonderer Weise erschwert.

Eine Unterstützung möglicher Straftaten in den USA durch positives Tun kann Herrn Somm damit (ganz abgesehen von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes) nicht vorgeworfen werden. Ein "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" - wie dies für die Abgrenzung von Tun oder Unterlassen gefordert wird - liegt in seinem Tun ganz sicher nicht.

Als möglicher Vorwurf bliebe damit wieder allein eine Unterstützung möglicher fremder Straftaten durch das Unterlassen von Kontrollmaßnahmen. Dieser Vorwurf scheitert jedoch - wie erwähnt - nicht nur an technischen, sondern auch an rechtlichen Gründen: Weder das alte noch das neue Recht kennt eine derartige Pflicht der deutschen CompuServe GmbH, die Herr Somm gemäß § 14 StGB hätte erfüllen müssen.

Damit bleibt nichts, was hier angeklagt werden könnte. Denn auch eine Verurteilung wegen Beihilfe oder Mittäterschaft entbindet nicht davon, ein vorwerfbares (und nicht nur sozial nützliches) positives Tun oder aber - im Falle des Unterlassens - eine Garantenpflicht von Herrn Somm festzustellen.

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