
Achtung Wichtig
Wir sind KEINE Meldestelle für Darstellungen sexueller Gewalt (Kinderpornografie). Bitten nutzen Sie eine der Meldeadressen
anti-kinderporno.de
II. Erklärung für den Angeklagten:
Der maßgebliche Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung
Für das Verständnis des vorliegenden Falles ist entscheidend, daß im Internet drei Funktionen klar voneinander unterschieden werden und der Aufgabenbereich von Herrn Somm diesen Funktionen richtig zugeordnet wird: Damit ein Nutzer - im vorliegenden Fall war dies die bayerische Kriminalpolizei - Kinderpornographie abrufen kann, braucht man in einem offenen Computernetz mindestens drei Funktionsträger: den Content-Provider, den Access-Provider und den Service-Provider:
Der Content-Provider oder Inhaltsanbieter
ist die Person, die Information produziert oder zur Verfügung stellt. Sie ist - wenn Kinderpornographie angeboten wird - der eigentliche Straftäter.
Der Access-Provider oder Zugangsvermittler
ist die Person, die dem Nutzer den Zugang zum Computernetz vermittelt. Bei Access-Providern werden die Daten dabei nur - in Sekundenbruchteilen - durchgeleitet.
Der Service-Provider
steht zwischen diesen beiden Personen: Bei ihm sind die Daten zumindest für eine gewisse Zeit auf sog. Servern gespeichert.
Die Unterscheidung dieser drei Funktionen der Content-, Access- und Service-Providers sowie ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Schlüssel zum Verständnis des vorliegenden Falles. Diese drei Funktionen sind deswegen hier in bezug zur Tätigkeit von Herrn Somm zu setzen.

