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Begrenzte Reichweite des deutschen Verwaltungsrechts und des deutschen Strafrechts
Angesichts dieser klaren Rechtslage soll hier auf die Diskussion von weiteren Problemen verzichtet werden, die sich bei einer Beihilfe- oder Mittäterschaftskonstruktion vor allem im Hinblick auf die Anklagevorwürfe II.2 und 3 stellen würden. Ich deute deswegen nur noch kurz an: Punkt 22
Will die Anklage - was im Falle einer Beihilfe- oder Mittäterschaftskonstruktion zwingend erforderlich wäre - ernsthaft die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften auf das Territorium der USA und der anderen mehr als 150 Staaten mit Internet-Zugang erstrecken? Sollen die im Bundesgesetzblatt Deutschlands in deutscher Sprache veröffentlichten Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in mehr als 150 Staaten gelesen und beachtet werden? Soll Entsprechendes für eventuelle Indizierungsentscheidungen von Behörden anderer Staaten gelten? Müssen deutsche Internet-Service-Provider dann aus den gleichen Gründen auch die Indizierung christlicher Inhalte durch islamische Staaten beachten? All diese Fragen müßten bejaht werden, wollte man dem Angeklagten statt des - in der Anklageschrift genannten - unterlassenen Filterversuchs in Unterhaching bei München nunmehr eine Beihilfe oder Mittäterschaft zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat in den USA vorwerfen, nachdem man die Unrichtigkeit der Anklage erkannt hat.Eine derartige Gehilfen- oder Mittäterschaftslösung würde darüber hinaus ganz allgemein auf Grenzen der Reichweite der deutschen Strafgerichtsbarkeit stoßen: Soll - außerhalb von § 6 Nr. 6 StGB - der Erfolg einer Straftat in Deutschland eintreten, wenn ein amerikanischer Service-Provider - nach amerikanischen Verhältnissen rechtmäßige - Daten in den USA speichert, die dann von deutschen Polizeibeamten in den USA abgerufen und nach Deutschland geholt werden?
Hinzu kommt die Frage: Warum hielten die Ermittlungsbeamten ihre Kenntnis über konkrete News mit Kinderpornographie ein Jahr lang geheim? Eine einfache konkrete Mitteilung der strafbaren News mit Nennung der Newsgroup an den Angeklagten hätte sofort zur Löschung dieser Inhalte geführt, genauso wie dies bei dem ihm 1995 mitgeteilten fünf Newsgroups der Fall war. Warum wurden keine verwaltungsrechtlichen Polizeiverfügungen im Hinblick auf die in der Anklageschrift genannten Inhalte erlassen? Ich habe die Akte des vorliegenden Strafverfahrens deswegen auch mit immer größer werdendem Erstaunen gelesen: Hier wurden von einer ganzen Abteilung der Polizei unter Nutzung des Netzzuganges der deutschen CompuServe GmbH - über Monate! - nur Pornobilder aus dem Internet gesammelt. Niemand kam auf die Idee, die Dauerstraftaten der Urheber zu stoppen. Und vor allem dachte anscheinend niemand darüber nach, wer für diese Inhalte die rechtliche Verantwortung trägt. Nicht einmal die gesetzliche Neuregelung von § 5 des Teledienstegesetzes im Jahre 1997 gab Anlaß zu einer Prüfung dieser Frage. Ich will auf die Aktivitäten der Polizeibeamten nicht näher eingehen, da ich Ermittlungsmaßnahmen der Polizei im Internet - auch im internationalen Rahmen - rechtspolitisch unterstütze. Die Bekämpfung der Kinderpornographie durch die Polizei verdient grundsätzlich Unterstützung, auch wenn die Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall bei einer neuen Problemstellung einmal den falschen Ansatz wählt. Dieses Verständnis darf aber nicht so weit gehen, daß jetzt in dieser Hauptverhandlung - trotz besserer Kenntnis - weiterhin die falsche Person verfolgt wird.

