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2. Der Access-Provider deutsche CompuServe GmbH

a) Technische Grundlagen und Aufgaben von Herrn Somm

Herr Somm und die deutsche CompuServe GmbH standen nicht nur in der Sache auf der Seite der Strafverfolgung: Auch funktionell waren sie weit von den Urhebern der Kinderpornographie entfernt. Als Access-Provider vermittelte die deutsche CompuServe GmbH den deutschen Nutzern einen Zugang zu internationalen Computernetzen, der sowohl Daten aus dem internationalen (proprietären) Angebot der amerikanischen CompuServe Inc. umfaßte, als auch einen Zugang zum Internet. Diese - vom Angeklagten in bestimmten Umfang verantwortete - Funktion des Access-Providers ist dadurch gekennzeichnet, daß der Access-Provider Daten nicht speichert, sondern nur die erforderliche Kommunikationsstruktur für den Datenabruf schafft, ohne aber dabei auf die Inhalte Einfluß zu nehmen. Beim Access-Provider werden die Daten dabei - in der Form von simplen Nullen und Einsen - nur in Sekundenbruchteilen durchgeleitet.

b) Straflosigkeit von Herrn Somm aufgrund von § 5 Abs. 3 TDG

Diese - von Herrn Somm ausgeübte Funktion der Zugangsvermittlung - ist nach der klaren Regelung von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes bzw. § 5 Abs. 3 des Mediendienstestaatsvertrags eindeutig straflos. Zitat des Gesetzestextes: "Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich." Genau diese Bestimmung gilt - nach § 2 Abs. 3 StGB auch rückwirkend - für die deutsche CompuServe GmbH und Herrn Felix Somm. Punkt 3

Mit dieser Feststellung könnte das vorliegende Verfahren beendet werden. Da diese gesetzliche Regelung in dem vorliegenden Verfahren bisher noch nicht verstanden oder akzeptiert wurde, muß allerdings noch auf die Gründe eingegangen werden, die hinter § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes stehen und die im übrigen - auch ohne die gesetzliche Spezialregelung - zur Straflosigkeit von Herrn Somm führen würden. Punkt 4

c) Die Begründung des § 5 Abs. 3 TDG

Hinter der eindeutigen gesetzlichen Regelung von § 5 Abs. 3 des Teledienstegesetzes stehen im wesentlichen drei Gründe:

Straflosigkeit von sozial nützlichem Verhalten

Der erste Grund für die Straflosigkeit der bloßen Zugangsvermittlung - und damit auch für Herrn Somm - ist rechtlicher Art. Er beruht darauf, daß wir sozial nützliches Verhalten nicht bestrafen, auch wenn es von dritten Personen zur Begehung von Straftaten ausgenutzt wird: Über 99% der Inhalte des Internet sind - ebenso wie die Daten der propietären Foren der amerikanischen CompuServe Inc. - nicht nur rechtmäßig, sondern meist auch nützlich. Wertvolle Informationen, die früher unerreichbar schienen, sind heute mit Hilfe von Computernetzen oft nur einen "Mausklick" entfernt! Aus diesem Grunde ist die Rolle eines Zugangsvermittlers zu diesen Inhalten, grundsätzlich sozial wünschenswert. Sie wird in Deutschland auch durch staatliche Zuschüsse gefördert - in Bayern beispielsweise in Form des Bürgernetzes.

Ein strafbares Tun ist diese Zugangsvermittlung des Access-Providers zu fremden Daten deswegen nicht, auch dann nicht, wenn der Access-Provider im Einzelfall von dritten Personen zum Transport rechtswidriger Daten mißbraucht wird. Die deutsche Justiz verfolgt auch nicht den bayerischen Ministerpräsidenten, weil er der Bevölkerung mit dem Bayerischen Bürgernetz Zugang zum Internet gewährt. Dasselbe gilt für den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Telekom, wenn über dessen Telefonleitungen einmal Verbrechen verabredet oder Sex-Dienste angeboten werden. Sie verurteilt ebensowenig den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Lufthansa, weil deren Bangkok-Flüge auch von Sex-Touristen benutzt werden. Auch der Vorstandsvorsitzende von Mercedes Benz wird nicht etwa deshalb bestraft, weil seine Autos gelegentlich als Tatmittel zum Abtransport von Diebesgut mißbraucht werden. Derartige Mißbräuche werden dem Verantwortlichen einer sozial nützlichen Infrastruktur grundsätzlich nicht mehr zugerechnet

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