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Blickpunkt Bundestag 11/99
(Auszug):
(§ 100a StPO, Gewalt gegen Kinder, Rechte der Kinder, Täter-Opfer-Ausgleich, Kinderinteressen)
(re) Die Telefonüberwachung wird nicht auf Delikte wie Bestechlichkeit und Bestechung sowie für Taten des Kindesmissbrauchs und der Verbreitung von Kinderpornografie erweitert. Der Bundestag wies am 3. Dezember auf Empfehlung des Rechtsausschusses (14/2192) einen entsprechenden Antrag der CDU/CSU (14/162) zurück.
ANHÖRUNG IM RECHTS– UND FAMILIENAUSSCHUSS
„Eltern sollen auf Gewalt im Sinne körperlicher Züchtigung verzichten”
(re) Auf ein gemischtes Echo ist der Gesetzentwurf der Koalition zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung (14/1247) bei einer gemeinsamen Anhörung des Rechts– und Familienausschusses am 1. Dezember gestoßen. Die Experten waren sich aber darin einig, dass Eltern generell auf Gewalt im Sinne einer körperlichen Züchtigung verzichten sollten.
Umstritten blieb jedoch, ob dazu ein neues Gesetz notwendig sei und auf welche Definition von Gewalt sich der Gesetzentwurf stützt. So könnte bereits ein „Klaps” als Gewaltanwendung verstanden werden. Einige Experten wandten sich auch gegen eine Ausweitung des Gewaltbegriffs auf „seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen”. Offen bliebe ferner, wie der zusätzliche Beratungsbedarf finanziert würde.
Keine Kriminalisierung
Dorothea Barkey von der Staatsanwaltschaft Bielefeld erklärte, die rot–grüne Initiative zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung ziehe keine Änderung in der Strafverfolgung nach sich. Da das so genannte Züchtigungsrecht der Eltern im Rahmen des Erziehungsrechts bereits vor zwei Jahren im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert worden sei, stütze sich der Gesetzentwurf auf die geltende Rechtslage. Der Tatbestand, dass mit dem reformierten Kindschaftsrecht von 1997 auch körperliche Misshandlungen durch Erziehungsmaßnahmen für unzulässig erklärt worden seien, verhindere bereits, dass der neue Gesetzentwurf „zu einer übermäßigen Kriminalisierung in der Familie” führe, so Barkey weiter. Auch für die Zukunft erwartet die Staatsanwältin kein Ansteigen der Zahl von Ermittlungsverfahren gegen Eltern in Grenzfällen körperlicher Bestrafung.
Dieser Einschätzung schloss sich Klaus Weber, Präsident des Landgerichts Traunstein, nicht an. Er bewertete den Gesetzentwurf insgesamt als „schädlich”, weil er verunsichere und die „Familien kriminalisiere”. Die undifferenzierte Verwendung des Begriffs „Gewalt” ermögliche es, in so genannte „Normalfamilien” tiefer gehend einzugreifen, auch wenn diese ihrer Erziehungsaufgabe bislang nachgekommen seien. Weber lehnte das Papier ab, weil darin der „Gewaltbegriff”, der auch seelische Verletzungen miteinbezieht, zu weit ausgelegt sei. Seelische Verletzungen beeinträchtigten zwar das Persönlichkeitsrecht, hätten aber nichts von der „Zwangseinwirkung”, wie sie Gewalt zu eigen sei, so Weber.
Horst Schetelig, Kinder– und Jugendtherapeut, betonte, dass die bisherigen Gesetze, die körperliche Misshandlungen durch Erziehungsmaßnahmen für unzulässig erklärten, noch nicht hinreichend bekannt seien. Aus seiner Sicht gehe es eher darum, das Bewusstsein von Eltern durch positive Leitbilder zu ändern, als ein neues Gesetz zu schaffen.
Demgegenüber begrüßte Professor Christian Pfeiffer vom Kriminologischen Forschungsinstitut in Hannover die Initiative ausdrücklich und forderte die Regierung auf, mit dem Gesetz eine öffentliche Diskussion über Gewalt in der Erziehung anzustoßen. Dabei wäre es ratsam, sich am Modell Schwedens zu orientieren und auf Kinder in der Schule aktiv zuzugehen.
Rechtliche Klärung
Auch Irene Johns, Vorsitzende des Kinderschutzzentrums Kiel, und Heinz Hilgers, Präsident des Kinderschutzbundes in Hannover, lobten die rechtliche Klärung und den Entwurf eines Leitbildes für eine gewaltfreie Erziehung. Peter Güttler forderte, „das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung” in Artikel 6 des Grundgesetzes festzuschreiben und die Krisenberatung für Kinder weiter auszubauen. Er hob die Bedeutung der strukturellen Gewalt in der Entwicklung von Kindern anhand „mangelnder Rückzugsmöglichkeiten” und „Armutsbedingungen” hervor. Die vier Experten waren sich darin einig, daß insbesondere flankierende Maßnahmen vorangebracht werden müssten. Das Gesetz müsse durch eine breit angelegte Kooperation mit den Medien bekannt gemacht werden, so Johns. Dabei sollten auch neue Wege aufgezeigt werden, bevor es zu einer Eskalation der Gewalt in der Familie komme.
Mit Blick auf „flankierende Maßnahmen” kritisierte der Leiter des Bayerischen Landesjugendamtes in München, Robert Sauter, die dabei anfallenden Mehrkosten würden nicht beziffert. Nach seiner Ansicht könne die zusätzliche Beratungspflicht der Jugendämter nicht geleistet werden, weil der dadurch erhöhte Personalbedarf von den Gemeinden alleine nicht geleistet werden könne. Er bezifferte die Mehrkosten auf 75 Millionen DM. Da die notwendige Beratungshilfe dem Sparkurs der Bundesregierung widerspreche, so Sauter, werde es die „in Aussicht gestellte zusätzliche Unterstützung der Eltern nicht geben”.
Eltern aufklären
Jörg Diedrich vom Therapiezentrum Schwarzwaldpark in Freudenstadt forderte von der Bundesregierung, den Eltern schon bei der Geburt eines Kindes eine Broschüre zu den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten zu schenken. Diedrich bezweifelte, dass „Eltern, die ihre Kinder tatsächlich misshandeln”, auf der Grundlage des Gesetzes dazubewegt würden, „ihr Verhalten zu ändern”.
Der Pädagoge hielt es auch für bedenklich, auf Gewalt als Erziehungsmaßnahme generell zu verzichten. Aus der Sicht des Pädagogen müsse „ein Kind lernen, mit Demütigungen umzugehen”. Auch Sauter bekräftigte, eine gewaltfreie Erziehung sei nicht möglich. Darüber hinaus verweise die Schaffung eines Gesetzes regelmäßig auf die „versagenden Eltern bzw. Familie”, und die Verantwortung für Erziehungsaufgaben werde auf öffentliche Institutionen übertragen. Er forderte hingegen, die Pflichten des Kindes gesetzlich festzuschreiben, um damit den Eindruck zu vermeiden, dass es sich bei den Eltern „um wilde Tiere handelt, die man an die Kette legen muss”. Solche Pflichten seien beispielsweise „den elterlichen Erziehungsmaßnahmen Folge zu leisten”.
GESETZENTWURF VORGELEGT
Bundesrat will die Rechte von Kindern stärken
(re) Die Rechte von Kindern stärken und im Erbrecht verbliebene Ungleichbehandlungen zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern beseitigen möchte der Bundesrat. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (14/2096) vorgelegt.
So sollen künftig eine Mutter und deren Ehemann zur Anfechtung der Vaterschaft nicht berechtigt sein, wenn das Kind mit ihrer Einwilligung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspender eines Dritten gezeugt worden ist. Das auf diese Weise gezeugte Kind soll dem Bundesrat zufolge eine erbrechtlich gesicherte Position erhalten.
Beseitigt wissen möchte die Länderkammer auch den auf einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beruhenden Zustand, dass nur der für ein Kind allein sorgeberechtigte Elternteil und der Stiefelternteil diesem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Dieses Recht zur sogenannten Einbenennung durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil soll deshalb künftig auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern zugelassen werden.
Der Bundesrat strebt außerdem an, eine weitere Vorschrift im BGB so zu fassen, dass Kinder gewaltfrei zu erziehen und Körperstrafen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Dieser völlige Verzicht auf Körperstrafen in der Erziehung ist den Initiatoren zufolge erforderlich, um der Gewaltanwendung schon von Kindheit an jegliche Legitimation zu nehmen.
Der Gesetzentwurf der Länderkammer sieht weiter vor, für Stiefeltern ein so genanntes kleines Sorgerecht für Kinder ihres Ehegatten zu beschaffen. Dadurch werde sichergestellt, dass solche Ehegatten von Elternteilen, bei denen sich deren Kind gewöhnlich aufhält, neben dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens erhalten. Der Gesetzentwurf strebt ferner an, vor dem 1. Juli 1949 geborene nicht eheliche Kinder in erbrechtlicher Hinsicht ehelichen Kindern gleich zu stellen, so weit dies bisher nicht der Fall war. Dies sei auch ein Beitrag zur Rechtseinheit zwischen dem alten Bundesgebiet und den neuen Ländern, argumentiert der Bundesrat.
REGIERUNGSENTWURF ERFUHR ÄNDERUNGEN
Täter–Opfer–Ausgleich mit breiter Mehrheit im Parlament beschlossen
(re) Mit großer Mehrheit hat der Bundestag am 3. Dezember beschlossen, einen so genannten Täter–Opfer–Ausgleich in der Strafprozessordnung (StPO) zu verankern. Das Parlament verabschiedete auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (14/2258) mit breiter Mehrheit einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/1928) in geänderter Fassung.
Dem Gesetzesbeschluss zufolge wird Gerichten und Staatsanwaltschaften künftig ausdrücklich die Prüfung der Möglichkeit aufgegeben, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken, einen solchen Ausgleich aktiv herbeizuführen. Ferner soll in Zukunft ein ernsthaftes Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen und eine Wiedergutmachung seiner Tat anzustreben, die Möglichkeit eröffnen, das Strafverfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen einzustellen. Die Aufnahme des Begriffs der Schadenswiedergutmachung geht dabei auf eine Initiative der Koalition im Rechtsausschuss zurück.
Das Parlament änderte, ebenfalls auf Antrag von SPD und B 90/Grüne im Fachausschuss, den Regierungsentwurf außerdem dahingehend ab, dass gegen den ausdrücklich erklärten und fortbestehenden Willen des Verletzten ein Täter–Opfer–Ausgleich nicht durchgeführt werden darf. Durch diese Änderung werde auch der teilweise geäußerten Befürchtung Rechnung getragen, so die Abgeordneten, dass die bisherige Formulierung des Entwurfs entgegen den berechtigten Interessen des Opfers ein bloßes Bemühen des Täters für den Täter–Opfer–Ausgleich hätte ausreichen lassen können.
Sozialdemokraten und Bündnisgrüne erklärten, die Verabschiedung des Gesetzes auf breiter Basis sei ein rechtspolitisch bedeutsames Zeichen, um den Täter–Opfer–Ausgleich in den althergebrachten Verfahrensabläufen zu verankern. Die CDU/CSU begründete ihre Zustimmung zu der Vorlage vor allem mit der gefundenen Regelung, dem ausdrücklichen Willen eines Opfers Rechnung zu tragen.
Der Bundestag beschloss auf Antrag von SPD und B 90/Grüne ferner, das Gesetz über Fernmeldeanlagen dahingehend zu ändern, dass Richter noch bis zum Ende des Jahres 2001 Auskunft darüber verlangen können, wer wann mit wem telefoniert hat. Die SPD erklärte dazu, innerhalb dieser zwei Jahre sei eine mit datenschutzrechtlichen Vorgaben übereinstimmende Neuregelung innerhalb der StPO auszuarbeiten. Laut CDU/CSU wäre eine endgültige Regelung bereits jetzt möglich gewesen. Regierung und Koalition sollten deshalb ihre Vorstellungen zu dieser Thematik frühzeitig unterbreiten, damit eine sorgfältige Beratung ermöglicht werde.
B 90/Grüne betonten, die letztmalige Verlängerung der Vorschrift um zwei Jahre biete Gelegenheit, in der StPO zu einer neuen Regelung des Schutzes der Zeugnisverweigerungsberechtigten zu gelangen. Nach Ansicht der F.D.P. wäre eine Befristung der Vorschrift im Fernmeldeanlagengesetz lediglich bis zum Ende des kommenden Jahres statt bis Ende 2001 nicht nur ausreichend, sondern auch erforderlich gewesen. Die Fraktion scheiterte im Bundestag aber mit einem entsprechenden Änderungsantrag (14/2260). Einen weiteren Gesetzentwurf der CDU/CSU (14/1315), in dem die Union ebenfalls dafür eingetreten war, Richtern das Auskunftsrecht über Telefongespräche einzuräumen, erklärte der Bundestag am 3. Dezember für erledigt.
Kinderinteressen stärker wahren
(fa) Die inhaltliche Wahrnehmung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Struktur und Instrumentalisierung ist noch nicht umgesetzt. Darin waren sich Abgeordnete und Experten bei einer Sitzung zum Thema „Umsetzung der UN–Kinderrechtskonvention in Deutschland und Stärkung der Kinderrechte” am 18. November einig.
Sven Borsche, Sprecher der „National Coaltion” für die Umsetzung der UN–Kinderrechtskonvention in Deutschland, drückte mit der Forderung nach einem Kinderbeauftragten die Absicht aus, in einem breiten parlamentarischen Raum das Interesse und die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit vielfach ungelösten Fragen anzugehen. Es gehe um die Koordinierung und Verzahnung von Kinder– und Jugendfragen aus den verschiedenen Gruppierungen unserer Gesellschaft.
Der derzeitige Vorsitzende der Kinderkommission, Rolf Stöckel (SPD), erläuterte dies am Beispiel des Themenfächers der derzeitig angegangenen Probleme: Diskussion um die Aufhebung der deutschen Vorbehalte zur UN–Kinderkonvention, Ausländerrecht für Kinder und Jugendliche, Aufnahme des Grundrechtes der Kinder auf Förderung ihrer Entwicklung in die Verfassung und Stärkung der Kinderrechte im Familienrecht.
Neben der inhaltlichen Vielfalt von Kinder– und Jugendthemen gibt es laut Andrea Lummert, Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe, ein klassisches Beispiel für die Notwendigkeit einer strukturellen Verstärkung zur Lösung inhaltlicher Problemkreise. Es gehe nicht an, so Lummert, wenn der Bund ein Gesetz beschliee, die Umsetzung bei den Ländern liege und die Kommunen mit den Problemen dann sitzen gelassen würden.
Walter Wilken vom Deutschen Kinderschutzbund verdeutlichte die Defizite der Interessenwahrnehmung von Kindern und Jugendlichen in einem Vergleich der heutigen Situation mit der Gründung der Deutschen Kinderkommission vor zehn Jahren. Von 20 Zielen, die man damals formuliert habe, sei einzig der Gesetzentwurf zur gewaltfreien Erziehung von Kindern in der Familie realisiert worden. Michael Klaus, Vertreter des Deutschen Komitees für UNICEF, regte an, die Erfahrungen anderer EU–Länder–Kinderbeauftragter zu Rate zu ziehen.

