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anti-kinderporno.de

Briefkopf

Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br., Zweigstelle Lörrach

Untere Wallbrinnstra?e 19, 79539 Lörrach

Frau
Beate Nieswandt - Nessling
xxxxxxxxxxx *
65719 Hofheim

Aktenzeichen:
86 Js 772/00
(Bitte bei Antwort angeben)
Ihr Zeichen Telefon(Durchwahl)
07621/408 231
Telefax (Durchwahl)
408 - 226
Lörrach
08.03.2000/osw

Ermittlungsverfahren

gegen xxxxxxxxxxx *

wegen Verbreitung pornografischer Schriften.

Strafanzeige vom 06.01.2000


Sehr geehrte Frau Nieswandt - Nessling,

von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe ich mit Verfügung vom 22.02.2000 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung abgesehen

.

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbaren Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Am 06.01.2000 wurde der KP München durch Beate Nieswandt - Nessling, stellvertr. Vorsitzende Anti-Kinderporno e.V., mitgetielt, daß der Rechner des xxxxxxxxxxx * in großem Umfang mit Kinderpornographischem Bildmaterial gefüllt sien soll.

Die Zeugenaussage von Beate Nieswandt - Nessling hat jedoch ergeben, daß sich diese Mitteilung alleine auf die Angaben eines unbekannten Informanten stützt, bezüglich dessen Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen . Da die Zeugin das Bildmaterial, das sich angeblich auf dem PC des xxxxxxxxxxx * befinden soll, selbst nicht gesehen hat, konnte sie auch keine Angaben zu dessen Inhalt machen.

Diese nicht nachgeprüften Angaben stellen keine zureichende Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen *Xxxxx Xxxxxxx* oder gar eine Durchsuchung dar.

Hochachtungsvoll

gez. xxxxxxxxxxx *

Staatsanwältin

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

Briefkopf

Namen gext wegen Datenschutz *

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