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anti-kinderporno.de
An die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag
Betreff: Nachgefragt Novellierung § 184 StGB StGB
Datum: Mon, 15 Mar 1999 18:15:45+0100
Von: Udo Blumenthal ‹ ubl@komtron.com›
An: frakinfo@spdfrak.de
CC: wir-antikinderporno ‹ wir@-kinderporno.de›
Sehr geehrte Damen und Herren,
In einem Fax vom 16.7.97 bat ich um Überprüfung und Novellierung des § 184 StGB.
In einem Antwortfax vom 18.7.97 (abs. Herr Harald Georgli) wurde eine Antwort mitgeteilt, die nach der gemachten Erfahrung und die danach gemachten Informationsbeschaffungen nicht zutrifft.
Was war darmals:
Ich hatte im Internet Kinderpornografisches Material entdeckt, Personen und Herkunft ermittelt und das gesamte Material an den Staatsschutz Köln weiter gegeben.
Daraus ergab sich für den Staatsanwalt in Köln, ein Verstoß gegen den § 184 StGB und ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Nach einer Vernehmung durch die Kripo St. Augustin, wurde durch die Staatsanwaltschaft Bonn dieses Verfahren eingestellt.
Im o.g. Fax schrieben sie wie folgt:
... vielen Dank für Ihr Fax,
in dem Sie eine Novellierung des § 184 StGB anregen. Sie befürchten, daß sich derjenige, der per Zufall auf pornografische Darstellungen im Internet stößt und die Polizei hierüber informiert, nach § 184 StGB starfbar macht.
Ich teile diese Befürchtung nicht. In Betracht kämen die beiden Tatalternativen des „sich beschaffen” und des „beziehen”. Beide sind in den von Ihnen genannten Beispiel indes nicht einschlägig. Das „sich beschaffen” funktioniert nur bei körperlichen Gegenständen, etwa Fotographien oder Gemälden, nicht aber bei der nicht verkörperten elektronischen Darstellung auf dem Bildschirm. Das „Beziehen” setzt einen bewusten Übertragungsakt von Lieferanten auf den Bezieher voraus.
Bei einer zufälligen Entdeckung von pornografischen Darstellungen scheidet diese Alternative aus. Außerdem wird es in beiden Fällen an dem für eine Strafbarkeit erforderliche Vorsatz fehlen. Für den Hinweis bedanke ich mich jedoch und verbleibe
mit freundlichen Grüßen Harald Georgli
Das diese Aussage nicht ganz Richtig ist, beweisen unzählige verfahren, wo bereits beim „zufälligen Besuch” Daten auf den Festplatten zurück blieben und damit der Besitz von derartigen Darstellungen gegeben war.
Viele Organisationen sind bereit die Ermittlungsbehörden in Ihrer Arbeit zu Unterstützen.
Aus vielen Gründen:
- Das erforderliche Personal, Ausrüstung und Ausbildung fehlt und gerade in Deuschland sind es eine handvoll Beamte die Dienst am Computer verrichten.
- Selbst gute Hinweise sind seitens der Beamte kaum auswertbar, da die Erfahrung fehlt. Erst wenn man den Namen, Anschrift und ggf. noch Tel.Nr. meldet erfolgt ein Zugriff. Das setzt aber eine genau Recherche vorraus und die Möglichkeit mit dem § 184 StGB in Konflikt zu geraten ist nicht ausgeschlossen.
Im Jahr 1998 sind mit Kinderpornografie im Internet 20 Mrd. Mark umgesetzt worden. Traurig aber wahr....Damit wurde der Drogenhandel mit ca 18 Mrd. Mark überholt. Gegen Drogen wird verstärkt vorgegangen, mit Sokos, Rauschgiftdezenaten und Sonderbeauftragte in div. Behörden.
Wir sind der Meinung, das ein akuter Handlungsbedarf besteht und einige in Deuschland tätige Organisationen / Vereine den Status ähnl. der Bundesprüfstelle für Jugendgefärdende Schriften (auch ein Verein) erhalten.
Dies setzt eine genau Prüfung der Organiosationen vorraus und eine enge Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden.
Mit freundlichem Gruß
Leiter des Anti-Kinderporno-Team
Udo Blumenthal

