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Aktionsplan der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
– Kurzfassung –
Die wirksame Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche hat für die Bundesregierung hohe Priorität.
Sexueller Missbrauch von Kindern sowie Kindersextourismus, Kinderhandel und Kinderpornografie sind abscheuliche Verbrechen und müssen mit allem Nachdruck verfolgt und geahndet werden. Kinder sind die schwächsten Glieder der Gesellschaft. Sie leiden meist ein Leben lang unter den Folgen des ihnen zugefügten Leids.
Die Politik der Bundesregierung zielt darauf ab, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung sowie den Schutz der Opfer dieser Gewalttaten nachhaltig zu gewährleisten.
I. Inhalt
Zur wirkungsvollen und nachhaltigen Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder ist eine umfassende Gesamtstrategie notwendig. Deshalb bündelt der Aktionsplan die einzelnen Maßnahmen der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung und bindet sie in ein umfassendes ressortübergreifendes Gesamtkonzept ein. Die einzelnen Maßnahmen dienen der gezielten Hilfe, Intervention und Prävention. Zu den zentralen Themen- und Aktionsbereichen zählen die Bekämpfung von Kindesmissbrauch, Kinderpornografie im Internet, Kinderhandel und Kinderprostitution.
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Aktionsplan vier zentrale Ziele:
- den strafrechtlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen weiter zu entwickeln,
- die Prävention und den Opferschutz zu stärken,
- die internationale Strafverfolgung und Zusammenarbeit sicher zu stellen sowie
- die Vernetzung der Hilfs- und Beratungsangebote zu fördern.
II. Maßnahmen
1. Gesetzgebung
1.1. Strafrecht
Zu dem Schutzkonzept der Bundesregierung zählt insbesondere die Neugestaltung der Strafvorschriften beim sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Die Verwerflichkeit dieser Taten muss noch deutlicher im Strafmaß zum Ausdruck kommen. Daneben machen auch die neuen Möglichkeiten des Internets entsprechende Anpassungen im Strafrecht erforderlich.
Um einen umfassenden Schutz der Kinder vor sexueller Gewalt und insbesondere vor der Verbreitung kinderpornografischen Materials im Internet zu gewährleisten, sind u.a. folgende Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechts vorgesehen:
- die Verschärfung der in den Strafvorschriften gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 und 176a StGB) angedrohten Strafen,
- die strafrechtliche Erfassung des Einwirkens auf ein Kind durch Schriften in der Absicht, es zu sexuellen Handlungen zu bringen, sowie des Versprechens des Nachweises eines Kindes für Taten des sexuellen Missbrauchs,
- die Erweiterung der Strafvorschriften über die Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) und über die Belohnung und Billigung von Straftaten (§140 StGB) um sexuellen Missbrauch von Kindern in bestimmten Fällen,
- die Anhebung des Strafrahmens für die Weitergabe kinderpornografischer Schriften an einen anderen (§ § 184 StGB Abs. 5 Satz 1 StGB),
- die Erhöhung des Strafrahmens in § 184 StGB Absatz 5 StGB für den Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften,
- die Einbeziehung von Mündeln und Pfleglingen in den Schutzbereich des § 236 Abs. 1 StGB (Kinderhandel) und die Erhöhung der Schutzaltersgrenze von vierzehn auf achtzehn Jahre in § 236 Abs. 1 Satz 1 StGB.
1.2. Opferschutz
Betroffene Kinder und ihre Angehörigen brauchen Schutz, Beratung und langfristige Unterstützung, um weitere Retraumatisierungen zu vermeiden.
Durch das Opferschutzgesetz von 1986, das Zeugenschutzgesetz von 1998 sowie durch das Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999 wurden wichtige Regelungen zum Schutz der Opfer von Sexualdelikten eingeführt, insbesondere die Regelungen des Zeugenbeistands und Opferanwalts sowie die Einführung diverser Möglichkeiten der Videoaufzeichnung von Zeugenaussagen.
Im Rahmen der Reform der Strafprozessordnung soll die Stellung des Opfers im Strafverfahren weiter verbessert werden. Bei der Durchführung des Strafverfahrens soll insbesondere eine weitere Schädigung des Opfers soweit wie möglich, etwa durch Ausweitung der Videovernehmung, vermieden werden. Auch sollen die Opfer noch besser über den Gang des Strafverfahrens informiert werden.
Außerdem soll im Rahmen der Reform des Sanktionenrechts u.a. die Opferhilfe verstärkt werden. So soll den Wiedergutmachungsansprüchen der Opfer bei der Vollstreckung von Geldstrafen der Vorrang eingeräumt werden.
2. Prävention und Intervention
Die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit soll verstärkt werden durch
- die Herausgabe eines Elternratgebers zur Stärkung der Erziehungskompetenz von Eltern
- eine bundesweite Präventionskampagne mit dem Ziel, das Wahrnehmen und Erkennen von sexueller Gewalt gegen Kinder zu fördern, Erwachsene zu sensibilisieren und über Hilfs- und Beratungsangebote zu informieren.
Beratungsangebote für Kinder und Eltern sollen ausgebaut werden. Besonders wichtig sind niedrigschwellige Beratungsangebote und Anlaufstellen für Kinder, die Opfer sexueller Gewalt wurden, sowie für die Eltern. Dazu zählt
- der Ausbau des kostenlosen Kinder- und Jugendtelefons und des Elterntelefons durch Erweiterung der Beratungszeiten und fachliche Weiterbildung des Beratungspersonals
- eine Verbesserung der Qualität der Beratungsangebote im Internet.
Präventive Maßnahmen und Hilfsangebote gehen auch auf das Problem sexueller Delinquenz durch Kinder und Jugendliche ein und zielen auf eine möglichst frühzeitige Täterprävention durch
- die Entwicklung eines Modellprojekts zur Rückfallvorbeugung sexuell devianter junger Täter
- Veranstaltungen, die sich mit therapeutischen, psychosozialen und pädagogischen Hilfen für sexuell aggressive Kinder und Jugendliche beschäftigen.
Weitere Maßnahmen richten sich insbesondere an Multiplikatoren, Polizei, Justiz und Tourismusbranche. Dabei geht es z.B. um
- die Entwicklung eines Weiterbildungskonzeptes für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Organisationen im Kinder- und Jugendbereich,
- Kooperation und Vernetzung zwischen Polizei, Justiz und Jugendämtern
- eine stärkere Sensibilisierung der Tourismuswirtschaft für Sextourismus mit Kindesmissbrauch und die Beteiligung weiterer Projektpartner, z.B. Flughafenbetreiber, an Präventionsaktionen.
3. Internationale Kooperation
Zum Aktionsplan gehören auch die internationalen Aktivitäten, Maßnahmen und Kooperationen. Speziell zur Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels sowie zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung wurde beispielsweise eine deutsch/tschechisch/polnische Arbeitsgruppe eingerichtet, die gemeinsame Konzepte zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität erarbeitet, Informationskampagnen sowie Schulungen der vor Ort eingesetzten Polizei- und Grenzschutzbeamten durchführt.
Um die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels, der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie weiter zu verbessern, vor allem auch die Strafverfolgung entsprechender Delikte in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es von zentraler Bedeutung, in der Europäischen Union Mindeststandards in diesen Bereichen des Strafrechts zu schaffen.
Diesem Ziel dienen die Rahmenbeschlüsse des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie der sexueller Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie. Sie definieren die Begriffe des Menschenhandels, der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie und sie verpflichten die Mitgliedstaaten, entsprechende Handlungen unter Strafe zu stellen. Die beiden Rahmenbeschlüsse sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie bedarf zuvor noch der förmlichen Verabschiedung durch den Rat der EU.
Im Rahmen der Ostseeratskooperation wurde aufbauend auf dem bereits bestehenden internetgestützten Netzwerk eine Arbeitsgruppe zum Kinderschutz im Ostseeraum eingerichtet. Sie unterstützt die Ostseeanrainerstaaten bei der Initiierung konkreter Präventionsprojekte u. a. zur Bekämpfung des Kinderhandels und des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
4. Monitoring
Der Aktionsplan setzt für die nächsten Jahre Prioritäten und nennt konkrete Ziele und Maßnahmen. Im Rahmen der Erfolgskontrolle ist zu prüfen, inwieweit die benannten Maßnahmen umgesetzt wurden und ob die angestrebten Ziele erreicht werden. Schließlich muss auch die Strategie selbst angepasst und weiterentwickelt werden.
Die Umsetzung und prozesshafte Weiterentwicklung des Aktionsplans setzt eine enge Zusammenarbeit in Deutschland zwischen den zuständigen Stellen auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen auf der einen und der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft auf der anderen Seite voraus.
Deshalb sieht der Aktionsplan vor, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, die die Umsetzung und Weiterentwicklung des Aktionsplans begleiten, steuern und koordinieren soll. In der Arbeitsgruppe werden auch Nichtregierungsorganisationen vertreten sein.


