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Urteil des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 84/03
vom 3. April 2003
in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. November 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte ohne sein Geständnis der
abgeurteilten Tat vermutlich nicht zu überführen gewesen wäre, das Tatgeschehen auf einem spontanen Entschluß beruhte, nachteilige Folgen für das geschädigte Kind nicht zu erwarten sind, der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er Reue gezeigt und seine Therapiebereitschaft bekundet hat, ist die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren unvertretbar hoch. Sie überschreitet das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und entspricht nicht dem Grundsatz gerechten Schuldausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 5, 6 m.w.N.).
Die Strafe muß daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben, neu zugemessen werden.
Tepperwien Kuckein Athing
Denn sie wissen nicht, was sie tun? ...
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine vierjährige Haftstrafe für den sexuellen Missbrauch eines Babys als zu hoch angesehen
und das Verfahren an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass "Spätfolgen" für das erst drei Monate alte Mädchen "nicht zu erwarten" seien. Diesen "zu Gunsten des Täters sprechenden Umstand" hätten die Bielfelder Richter bei der Verurteilung des 32-jährigen Angeklagten Ende vergangenen Jahres ungenügend berücksichtigt.
(Aktenzeichen: 4 Str 84/03) Quelle: u.a. FOCUS 28/2003, S. 15.
Nach diesem erneuten Persilschein für Pädokriminelle durch einen unabhängigen(?) Richter, hat die Lobby eine Expertin für Traumaforschung und -therapie um Hilfe gebeten. Hier die Stellungnahme von Michaela Huber, 1. Vorsitzende der International Society for the Study of Dissociation (ISSD) :
"Je früher das Trauma, desto gravierender die Auswirkungen
Im Gegensatz zu der Annahme des BGH sind die Auswirkungen von Traumatisierungen, wie sie durch Gewalteinwirkungen im Opfer entstehen können, umso gravierender, je jünger das Opfer ist. Eine Annahme, dass sich ein jüngeres Kind später nicht erinnern werde, haben sich ebenso als irrtümlich herausgestellt, wie die Annahme, dass ein jüngeres Kind weniger schmerzempfindlich sei. Das Urteil ist also - ganz abgesehen von seiner moralischen Fragwürdigkeit, die Tätern geradezu nahelegt, sich jüngere Opfer zu suchen, um von einer geringeren Strafe bedroht zu werden - auch wissenschaftlich eindeutig zurückgewiesen worden. Im Anhang eine ausgewählte Literaturliste zu dem genannten Thema.
Als internationale Fachgesellschaft für Psychotraumatologie sind wir entsetzt über dieses Urteil und fordern die zuständigen Stellen auf, es so rasch wie möglich zu überprüfen und zu korrigieren."
Kassel/Göttingen, den 14. Juli 2003 Michaela Huber
Michaela Huber
1. Vorsitzende der dt. ISSD
Büro: Söseweg 26
37081 Göttingen


