Donnerstag, 30, Januar 2003
Rede von Frau Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
in der Plenarsitzung des Bundestages am 30. Januar 2003
Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die Sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten!
1. Es ist kein Zufall, dass ich gestern 2 Pressekonferenzen gemacht habe: Eine zu dem Gesetzentwurf, den wir jetzt beraten und eine – mit Frau Kollegin Renate Schmidt – zu dem Aktionsplan der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung.
Diese Bundesregierung weiß, dass die Verhütung von sexueller Gewalt nicht durch das Strafrecht allein gelingt. Gerade weil die Dunkelziffer so hoch ist, brauchen wir Aufklärung und niedrigschwellige Hilfsangebote. Hinschauen, und nicht wegschauen – dieses Prinzip ist eine der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen, der Ihnen heute vorliegt. Und es ist auch das Motto einer bundesweiten Aufklärungskampagne, die wir starten werden.
Damit bin ich schon zu Beginn meiner Rede bei dem zentralen Ziel, das wir mit der Änderung des Sexualstrafrechts verfolgen: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind abscheulich und verachtenswürdig. Jeder sexuelle Übergriff ist einer zu viel. Deshalb wollen wir diese Straftaten nicht nur angemessen bestrafen, wir wollen sie vor allem verhindern.
Menschen im Umfeld von Missbrauchsopfern haben oftmals Kenntnis von den Vorgängen – oder zumindest eine Ahnung, was vor sich geht. Trotzdem unternehmen viele nichts dagegen. Deshalb werden wir Verwandte, Nachbarn und Betreuungspersonen mit in die Verantwortung nehmen. Wir erwarten, dass sie sich einmischen und Missbrauch verhindern. Denn wirksamen Schutz für Kinder erreichen wir nur, wenn sich alle verantwortlich fühlen. In Zukunft wird sich deshalb strafbar machen, wer von einem geplanten sexuellen Missbrauch weiß – und nichts dagegen tut.
Wir erweitern deshalb die Vorschrift über die Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB, um
den sexuellen Missbrauch von Kindern,
die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, also vor allem behinderter Menschen.Wir sind uns durchaus bewusst, dass wir uns hier in einem sensiblen Bereich bewegen: Es gibt Fälle – gerade bei Missbrauch im familiären Umfeld - , in denen sich das Opfer nicht nur vor dem Missbrauch fürchtet, sondern auch davor, dass der Täter, z. B. der Stiefvater, der finanziell für die Familie sorgt, ins Gefängnis kommt. Gleichzeitig will das Kind aber, dass der Missbrauch aufhört. Es vertraut sich deshalb jemandem an, der nicht sofort zur Polizei gehen soll. Um diesem Spannungsfeld gerecht zu werden, haben wir die Anzeigepflicht eingeschränkt: Diejenigen, an den sich Opfer in ihrer Not häufig wenden: Psychotherapeuten, Erzieher, Mitarbeiter anerkannter Beratungsstellen oder z. B. Sozialarbeiter sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn sie sich ernsthaft um die Verhinderung weiterer Taten bemühen. Aber sie müssen es auch ernsthaft tun. Meines Erachtens darf es nicht mehr vorkommen, dass ein Mitarbeiter eines Jugendamts über 5 Jahre vom Missbrauch eines Kindes in einer Familie weiß und nichts dagegen tut – zwei solcher Fälle wurden mir neulich berichtet.
Bei anderen anzeigepflichtigen Personen, etwa der Nachbarin oder der großen Freundin, kann von Strafe abgesehen werden, wenn auch sie sich ernsthaft darum bemühen, die Tat abzuwenden – sei es durch Information der Eltern oder dadurch, dass sie das Kind zu sich einladen, wenn der Täter zu Besuch kommt und auf diese Weise die Tat verhindern.
Noch eine weitere Einschränkung haben wir gemacht: Wir wollen natürlich auch nicht, dass die ersten sexuellen Kontakte junger Menschen untereinander zur Anzeige kommen. Deshalb haben wir den Personenkreis derjenigen, die Anzeige erstatten müssen, auf die Über-18-Jährigen beschränkt. Und wir erfassen nur die Fälle, in denen der Täter die sexuelle Unerfahrenheit seines Opfers ausnutzt – also nicht dann, wenn der 15-Jährige auf einer Party mit seiner 13-jährigen Freundin „knutscht”.
2. Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Erhöhung der Strafrahmen zahlreicher Vorschriften.
Wie Sie wissen, hatte ich mich im vergangenen Jahr dafür ausgesprochen, den Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs vom Vergehen zum Verbrechen heraufzustufen.
Mein Ziel war, auch diejenigen schweren Fälle des sexuellen Missbrauchs als Verbrechen ahnden zu können, die – weil kein Eindringen in den Körper vorlag – als einfacher sexueller Missbrauch qualifiziert wurden. Die Folge der Qualifikation zum Verbrechen ist aber die Einführung eines minderschweren Falls – denn nicht jeder sexuelle Missbrauch ist als Verbrechen zu qualifizieren. Das hat auch die Union so gesehen.
Die Praktiker haben mich davon überzeugt, dass der von uns jetzt gewählte Weg der bessere ist:
Der Gesetzentwurf behält den Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs bei - mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Künftig wird es aber keine minderschweren Fälle des sexuellen Missbrauchs mehr geben: Diese Regelung streichen wir. Neu eingefügt wurde dagegen in § 176 Abs. 3 der besonders schwere Fall des sexuellen Missbrauchs mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr. Wir erfassen damit vor allem die Fälle, die sich deutlich vom Grundtatbestand des einfachen sexuellen Missbrauchs abheben, ohne dass sie aber schon die Voraussetzungen des schweren sexuellen Missbrauchs (§176a) erfüllen. Gemeint sind also diejenigen Fälle, in denen es zu massiven, beischlafähnlichen Handlungen kommt, ohne dass der Täter dabei in den Körper des Opfers eindringt – z. B. beim „Schenkelverkehr”. Entsprechend erhöhen wir dann beim schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§176a StGB) die heutige Mindeststrafe von 1 Jahr auf 2 Jahre.
Der Vorteil dieser Regelung ist, dass die Ahndung von Taten an der unteren Grenze der Strafbarkeit auch weiterhin flexibel gehandhabt werden kann. Es wird deshalb – für Einzelfälle – die Einstellung des Verfahrens ebenso zulässig bleiben wie der Strafbefehl, der dem Opfer das Auftreten in einer Hauptverhandlung erspart. Und für diese Lösung spricht außerdem: In den Fällen, in denen Strafen zwischen 6 Monaten und 1 Jahr tat- und schuldangemessen sind, müssen die Gerichte auch in Zukunft nicht wegen eines minderschweren Falles des Missbrauchs verurteilen. Denn das ist für die Opfer ein Schlag ins Gesicht und der Täter denkt sich: „War ja gar nicht so schlimm”.
Beim sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger (§ 179) – bei dem wir im übrigen die Strafrahmen wie bie § 176 erhöhen - ist künftig der Beischlaf mit einem widerstandsunfähigen, behinderten Menschen ebenso sanktioniert wie eine Vergewaltigung – nämlich mit 2 Jahren Mindeststrafe.
3. Nun noch zu einem weiteren Schwerpunkt des Entwurfs: Um Kinderpornografie noch härter als bisher bekämpfen zu können, erhöht der Entwurf einzelne Strafandrohungen und führt neue Tatbestände ein. Er schließt damit Strafbarkeitslücken im Bereich des Internets.
Dass dies dringend notwendig war, zeigen die ansteigenden Fallzahlen: Die in der polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Fälle des Besitzes oder der Besitzverschaffung von Kinderpornografie sind von 663 im Jahr 1996 auf 2745 im Jahr 2001 angestiegen. Der Entwurf sieht daher für den Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornografie künftig eine Höchststrafe von 2 statt bisher 1 Jahr vor.
Die Zahl der Computerbesitzer und derjenigen, die über Internetzugang verfügen, nimmt stetig zu und begünstigt damit den Handel mit kinderpornographischen Abbildungen. Ich spreche hier insbesondere von der Weitergabe von Kinderpornographie in sog. geschlossene Benutzergruppen und vom Austausch innerhalb der Gruppe. Erfahrungen mit international agierenden Kinderpornographieringen zeigen, dass hier in riesigem Umfang Kinderpornographie ausgetauscht wird. Hier werden die Gerichte künftig nicht mehr lediglich wegen des Besitzes oder der Besitzverschaffung verurteilen – mit der Folge, dass sie nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr verhängen können. Nach unseren Vorstellungen werden diese Taten demnächst mit der gleichen Strafe bedroht sein wie die Verbreitung kinderpornographischer Schriften: nämlich mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Und wenn der Täter gewerbs- oder bandenmäßig handelt, dann beträgt der Strafrahmen sogar 6 Monate bis zu 10 Jahren.
Wir versprechen uns davon, dass es durch eine Reduzierung der Nachfrage auch zu einem Rückgang der Produktion kommt. Denn wir dürfen nicht vergessen: Jedem kinderpornografischen Foto ist ein sexueller Missbrauch vorausgegangen.
4. Es wird Ihnen aufgefallen sein, dass unser Entwurf die Frage der Sicherungsverwahrung für Heranwachsende nicht behandelt – anders als der CDU/CSU-Fraktionsentwurf und Gesetzesanträge einiger Länder. Wir haben hierüber intensiv diskutiert. Meine Einstellung dazu sage ich Ihnen ganz offen: Wenn das Gericht bei einem heranwachsenden Sexualtäter, der nach Erwachsenenstraf-recht verurteilt wird, für die Zukunft eine besondere Gefährlichkeit feststellt - dann sollte es auch die Sicherungsverwahrung anordnen können. Man muss hier eines im Auge behalten: Über 80 % der Heranwachsenden, die Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder das Leben begehen, werden nach Jugendstrafrecht verurteilt. Und nur die übrigen 15 – 20 % müssen weitere Voraussetzungen erfüllen, nämlich erhebliche Vortaten begangen haben und gefährlich sein. Die Sicherungsverwahrung wird also nur einen sehr geringen Teil der schwerstkriminellen heranwachsenden Täter treffen – und für diese Fälle sollten wir den Gerichten meines Erachtens eine solche Option nicht von vorneherein nehmen. Wir haben diesen Punkt den Anhörungen vorbehalten, um dann auch hier zu einer vernünftigen Lösung zu kommen.
6. Dies waren natürlich nur einige Schwerpunkte des Entwurfs, die ich vorstellen konnte. Ich bin aber sicher, dass die Herren Abgeordneten Stünker und Montag, denen ich ebenso wie den anderen Mitgliedern der Arbeitsgruppe sehr für konstruktive Diskussionen danke, auf die zahlreichen anderen Verbesserungen – wie etwa die erweiterte Möglichkeit der DNA-Analyse – dieses Gesetzentwurfs eingehen werden.
Quelle
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