Mittwoch, 22, Oktober 2003
Pressemitteilung 536/03
München, 22. Oktober 2003
Beckstein bei Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zu nachträglicher Sicherungsverwahrung: “Staat muss Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern ernst nehmen”
“Zweck des bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern ist nicht eine erneute Ahndung der begangenen Straftat, sondern die von einem Straftäter ausgehende aktuell bestehende Gefahr zu verhüten. Indem die bayerische Regelung an eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder die sexuelle Selbstbestimmung anknüpft und zudem schwere Anlassstraftaten verlangt, gewährleistet sie, dass freiheitsentziehende Maßnahmen auf das Notwendige beschränkt bleiben”, betonte Innenminister Dr. Günther Beckstein anlässlich der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am 22. Oktober 2003 über eine mittelbar gegen das bayerische Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde. So lange der Bund nicht eine von Bayern immer wieder geforderte wirksame strafrechtliche Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung schafft, gebietet laut Beckstein die staatliche Schutzpflicht eine landesrechtliche Antwort auf das erhebliche Gefahrenpotential, das von bestimmten Tätern ausgeht.
Die landesgesetzlichen Regelungen der nachträglichen Unterbringung inhaftierter Straftäter haben laut Beckstein einen wirksamen Schutz der Bevölkerung in den Fällen zum Ziel, in denen sich die besondere Gefährlichkeit von verurteilten Straftätern erst während des Strafvollzuges herausstellt. Der Bund hat die Vorstöße mehrerer Länder seit 1997 stets abgelehnt, die Regelungen der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch um die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung zu ergänzen. Deshalb hat Bayern nach Baden-Württemberg das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz geschaffen.
Für Bayern führte Beckstein aus, dass die Behörden und Gerichte mit diesem Instrument der Unterbringung verantwortungsvoll umgehen. Nur in vier Fällen wurde die Unterbringung rechtskräftig angeordnet; zwei Betroffene legten Verfassungsbeschwerden ein, von denen eine heute mündlich verhandelt wird. “Die vier in Bayern auf Grund der landesgesetzlichen Regelung rechtskräftig angeordneten Unterbringungen belegen nachdrücklich die Notwendigkeit einer solchen Regelung. In allen vier Fällen handelte es sich um Sexualstraftäter mit gravierenden Vorstrafen, denen jeweils zwei Sachverständige auf Grund nachträglicher Umstände unabhängig voneinander eine hohe Rückfallgefahr attestiert hatten. In drei der vier Fälle ging es um Sexualstraftaten gegen Kinder, die aber als die schwächsten Glieder unserer Gesellschaft in besonderer Weise schutzbedürftig sind”, so Beckstein.
Wie Beckstein weiter ausführte, sind die landesgesetzlichen Regelungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung inhaftierter Straftäter das Ergebnis einer intensiven rechtspolitischen Diskussion, die seit Mitte der neunziger Jahre geführt wird. Ausgangspunkt dieser Diskussion sind die zwar zahlenmäßig wenigen, aber für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung gewichtigen Fälle, in denen sich die besondere Gefährlichkeit von verurteilten Straftätern erst während des Strafvollzuges zeigt : “Bei einem kleinen Teil der Inhaftierten lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehen, dass sie nach der Haftentlassung erneut schwerste Straftaten begehen werden. Manche drohen, sich an einzelnen Personen oder an der Gesellschaft zu rächen. Andere kündigen – obgleich sie HIV-positiv sind – ungeschützte sexuelle Kontakte an. Wieder andere verweigern sich während des Strafvollzugs trotz der drohenden Begehung weiterer schwerer Straftaten rückfallvermeidender Sozial- oder Psychotherapien.”
“Weder die Regelungen der Sicherungsverwahrung des Strafgesetzbuches noch das Instrument der Führungsaufsicht bieten laut Beckstein in diesen Fällen einen ausreichenden Schutz der Bevölkerung. Wenn bei einem Straftäter zudem keine psychische Erkrankung besteht, die eine Unterbringung nach den Landesgesetzen über psychisch kranke Personen rechtfertigt, bleibt in diesen Fällen eine massive Schutzlücke”. Deshalb haben mehrere Länder seit 1997 wiederholt versucht, die Regelungen der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch um die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung zu ergänzen. Die Bundesregierung lehnte diese Verstöße jedoch ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es fraglich sei, ob der Bund hierfür eine Gesetzgebungskompetenz aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Strafrecht besitze, und verwies auf die Länder. Die Länder könnten solche Regelungen auf Grund ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Gefahrenabwehr treffen. In den Jahren 1997 bis 2001 scheiterten nicht nur Initiativen Bayerns, sondern auch der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen an dieser Haltung des Bundes. Im Jahre 2001 entschloss sich Baden-Württemberg als erstes Land, ein Gesetz zu schaffen, das die Unterbringung eines hochgefährlichen Straftäters über das Strafende hinaus unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt. Das Land hatte sich unter anderem auf ein Gutachten von Professor Würtenberger gestützt, der in der heutigen Verhandlung auch den Freistaat Bayern als Bevollmächtigter insbesondere hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Fragen vertritt.
Bayern schloss sich dem Beispiel Baden-Württembergs an. Der Bayerische Landtag erließ am 24. Dezember 2001 auf Initiative der Bayerischen Staatsregierung das Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat.
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