Montag, 13, August 2007
Petition an den deutschen Bundestag
Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch im Zivilrecht aufheben
Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Die Verjährungsfrist von sexuellen Gewaltverbrechen im Zivilrecht schützt die Täter, denn die Opfer können erst viele Jahrzehnte später über die Verbrechen sprechen. Sie müssen mit einer Verleumdungsklage rechnen, wenn sie nach der Verjährung ihr Schweigen brechen. Der Gesetzgeber macht sich mitschuldig an dem leidvollen Schweigen der Opfer. Er verhindert die Aufarbeitung der Verbrechen. Die bisherige Verjährungslogik verstößt gegen die Menschenrechte.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen?
Damit Opfer von sexueller Gewalt nicht länger schweigen müssen, wird die Aufhebung der Verjährungsfrist bei Zivilklagen gefordert. Der bisherige Begriff “sexueller Missbrauch†ist irreführend. Es handelt sich um Gewalt, die schwere psychophysische Beeinträchtigungen nach sich zieht. Darüber muss die Gesellschaft informiert werden. Dass Opfer sich dem Verbrechen und dessen Folgen erst Jahrzehnte später stellen können, werden Fachleute wie Betroffene bestätigen können/müssen. Das gilt es anzuerkennen, sowie die lebenslangen Schäden, die durch sexuelle Gewalt entstehen.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Gegen den Gesetzgeber.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz/eine Vorschrift geändert/ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Die Verjährungsfrist von sexuellen Gewaltverbrechen bei Zivilklagen.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte/Beschwerde:
Sexuelle Gewalt ist das Ende der Kindheit und der Beginn lebenslanger Leiden an Körper und Seele. Scham- und Schuldgefühle manifestieren sich durch das gesetzlich verordnete Schweigen. Dadurch wird das Verbrechen in der Gesellschaft tabuisiert. Wenn Opfer dem Leid keine Worte geben dürfen und über den Schmerz nicht frei sprechen können, zerbrechen sie.
Hier noch ein Fernsehtip zum Thema Umgang mit sexueller Gewalt in der katholischen Kirche:
am 16.08.2007 um 21:45 ARD-Panorama
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Hallo,
zwei Reaktionen auf die Antwort von Frau Zypries vom 14.12.2007 zum Thema „Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch im Zivilrecht aufheben“, wurden bei abgeordnetenwatch.de veröffentlicht:
15.12.2007
Frage von
Norbert DenefSehr geehrte Frau Zypries,
Rechtsfrieden und Rechtssicherheit haben aus meiner Sicht die Täter, denn ihre Verbrechen verjähren – Opfer finden weder Frieden noch Sicherheit, wenn sie per Gesetz schweigen müssen!
Warum sollten bei sexueller Gewalt Dokumente weggeworfen werden oder verloren gehen? Es geht um Mord, um Seelenmord, das schlimmste Verbrechen was man einem Menschen antun kann. Die Verjährungsfrist ist Täterschutz und fügt den Opfern erneuten seelischen Schaden zu.
“Eine bestimmte Reife, um die Folgen dieser Tat verarbeiten zu können,” dafür legt der Gesetzgeber eine Zeit fest. Das empfinde ich als unmenschlich. Denn Opfer können in der Regel erst viele Jahrzehnte nach der Tat darüber sprechen, wenn die Verjährungsfrist bereits eingetreten ist.
Die “besondere Regelung für die Verjährung von Ansprüchen” hilft aus meiner Sicht den Tätern. Denn bevor die Opfer sprechen können, ist das Verbrechen verjährt.
Mord verjährt nicht. Warum Seelenmord?
“Ich wurde sexuell missbraucht” ist der Titel meines Buches, in dem ich das lange Schweigen über meine erlebte sexuelle Gewalt beschreibe. Nach dem ich mein Schweigen gebrochen hatte, wollte die katholische Kirche mich mit 25.000 Euro wieder zum schweigen bringen. Zeugen sind in meinem Fall erreichbar und erinnern sich sehr genau. Durch die Verjährungsfrist verhindert der Gesetzgeber die Aufarbeitung dieser Verbrechen, warum?
Eine opferfeindliche Sprache bei sexualisierter Gewalt ist leider immer noch in unserer Gesellschaft die Regel.
Ich empfehle dringend die Lektüre:
“Der verlorene Kampf um die Wörter” (Monika Gerstendörfer) Ein Plädoyer für eine angemessenere Sprachführung.
Freundliche Grüße
Norbert Denef
Hier können Sie sich als Interessierte eintragen und werden benachrichtigt, wenn eine Antwort zu dieser Frage vorliegt:
http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639-2.html#fragen
Posted by on 01/04 at 12:38 AM19.12.2007
Frage von
Susanne LorenzSehr geehrte Frau Zypries,
mit großem Interesse habe ich Ihre Antwort auf die Anfrage von Herrn Norbert Denef vom 6.12.07 zum Thema Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch im Zivilrecht gelesen. Die “Hemmung” der Verjährung, um den Opfern Zeit zu geben, hört sich gut an, geht aber völlig an der Realität vorbei. Gerade Überlebende von schwerem Missbrauch haben kaum eine Entscheidungsfreiheit. Die schweren Schuld- und Schamgefühle vieler Traumatisierter verhindern, überhaupt ein Gefühl für eigene Rechte zu entwickeln; oft bedarf es vieler Jahre Therapie, um stabil genug zu werden, Ansprüche gegenüber den Tätern zu verfolgen. Völlig unter den Tisch fallen die Späterinnernden. Viele Menschen quälen sich durch ein Leben voller Depressionen, Ängste und Schmerzen, bis sie sich erst in einem Alter an den sexuellen Missbrauch erinnern, in dem ihnen jegliche Rechte auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verweigert werden. Die Wahrung des sogenannten “Rechtsfriedens” bedeutet somit einen weiteren Schlag ins Gesicht der Opfer.
Ist das nicht Grund genug, die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch im Zivilrecht aufzuheben?
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Lorenz
Heilpraktikerin für PsychotherapieHier können Sie sich als Interessierte eintragen und werden benachrichtigt, wenn eine Antwort zu dieser Frage vorliegt:
http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639-0.html#fragen
Posted by on 01/04 at 12:39 AMZur Gesamtübersicht Offener Brief an Frau Zypries:
http://norbert.denef.com/2007/12/06/offener-brief-bundesjustizministerin-brigitte-zypries/
Posted by on 01/04 at 12:39 AMfolgende Fragen habe ich in http://www.abgeordnetenwatch.de an die Bundesministerin für Justiz Brigitte Zypries gestellt:
31.01.2008
Frage von
Norbert DenefSehr geehrte Frau Zypries,
Ihre Antwort in http://www.abgeordnetenwatch.de vom 16. Januar 2008, auf meine Frage vom 15.12.2007 (von Norbert Denef), kann ich nicht nachvollziehen. Deshalb gestatten Sie mir bitte, weitere Fragen zu stellen, um zu verstehen, warum für Sie die völlige Aufhebung der Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch im Zivilrecht falsch sei.
So lange die Rechtsgemeinschaft, an den langfristigen Schäden die durch sexuelle Gewalt entstehen, ein untergeordnetes Interesse hat, werden Strafverfolgungsorgane mit deren Ahndung sich nicht befassen müssen.
Warum wird das Interesse der Opfer untergeordnet?
Warum gibt es in Deutschland keine Studie zu den ökonomischen Kosten von Gewalt?
Die Studien anderer Länder zeigen ALLEIN für die sog. häusliche Gewalt Beträge in Milliardenhöhe!
Quelle: http://norbert.denef.com/wp-content/uploads/2008/01/studie_gewalt_kosten.pdf
Und was wäre, wenn man sexualisierte Kindesmisshandlung noch in solche Studien aufnehmen würde? Beträge, die alle zahlen müssen… Wie hoch wären die kurz-, mittel- und langfristigen Kosten?
Warum gibt es in Deutschland keine Studie zu den psychologischen und gesellschaftlichen “Kosten” von Gewalt?
Was bedeutet Gewalterleben/Traumatisierung denn wirklich: für die Opfer, für die gesamte Gesellschaft?
Können und wollen wir uns das wirklich leisten?
Müsste eine Gesellschaft hier nicht werten und sagen: “Moment mal! Die Betroffenen von Gewalt sind uns wichtiger. Sie brauchen…”?
Die Aufmerksamkeit gegenüber den Tätern ist hoch! Vom Schicksal, den abgebrochenen Lebensläufen der Überlebenden, mag man weniger hören. Es “belastet”, ist nicht so “spannend”. Wenn die Waage der Justitia austariert ist für die Vielzahl aller Partnerschaften eines größeren Verbundes von Rechtsinhabern, erst dann kann von Rechtsfrieden gesprochen werden. Wenn sich Opfer unterordnen müssen, verstößt das aus meiner Sicht gegen die Menschenrechte!
Freundliche Grüße
Norbert Denef
Bitte tragen Sie sich hier als Interessierte ein und unterstützen damit die Fragen:
http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639.html
Posted by on 02/05 at 03:25 PMDEUTSCHER BUNDESTAG 24.08.2007
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 BerlinPet 4-16-07-4512-027211
Herrn
Norbert Denef
Schlagfeldstr. 8
63303 DreieichBetr.: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Bezug: Ihr Schreiben vom 16.08.2007
Anlage:1
Sehr geehrter Herr Denef,
für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.
Zu der angesprochenen Thematik hat sich das Bundesministerium im Zusammenhang mit einer anderen Eingabe bereits geäußert. Ich füge eine Ablichtung der Antwort zu Ihrer Kenntnis bei.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Eingabe mit den Ausführungen des zuständigen Fachministeriums hinreichend beantwortet ist.
Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
______________________________________Anlage 1
Bundesministerium
der JustizBetr.: Abschaffung der Verfolgungsverjährung bei Sexualdelikten
Der Petent gibt an, im Alter von sieben Jahren Opfer sexueller Gewalt durch seine Mutter geworden zu sein. Er tritt für die Abschaffung der Verfolgungsverjährung hinsichtlich sämtlicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein.
Die Forderung des Petenten verdient keine Unterstützung. § 78 STGB sieht für sämtliche Straftaten – mit Ausnahme von Mord – die Verfolgungsverjährung vor, welche die Ahndung der Straftaten ausschließt. Hierdurch verzichtet der Staat darauf, nach einer bestimmten Zeit gegen einen Straftäter mit den Mitteln des Strafrechts vorzugehen. Grund hierfür ist zum einen, dass mit fortschreitendem Zeitablauf die Bestrafung kriminalpolitisch immer weniger notwendig erscheint. Zum anderen nehmen der Verlust und die Entwertung von Beweismitteln der Durchführung eines Strafverfahrens häufig ihren Sinn. Die Verjährungsfristen richten sich nach der Höhe der Strafdrohung und orientieren sich damit an der Schwere des Vorwurfs. Die Regelungen zur Verfolgungsverjährung stellen ein geschlossenes System dar, das Ausnahmeregelungen nur aus besonders schwerwiegenden kriminalpolitischen Gründen zulässt.
Solche Gründe haben zum Beispiel zur Regelung über das Ruhen der Verjährung bei Sexualstraftaten gegen Kinder bis zum 18. Lebensjahr des Opfers geführt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 STGB). Gerade kindliche oder jugendliche Opfer von Sexualdelikten brechen manchmal erst sehr spät ihr Schweigen und berichten über ihre Erlebnisse. Das gilt vor allem, wenn die Täter Angehörige der Opfer sind. Die missbrauchten Kinder und Jugendlichen stehen dann oft unter Druck von Verwandten, von denen sie emotional und wirtschaftlich abhängig sind. Aufgrund der Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 STGB kann beispielsweise ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a STGB bis zu zwanzig Jahre nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers und somit viele Jahre nach Tatbegehung verfolgt werden.
Außerdem kann die Verjährung durch bestimmte, gegen den Täter gerichtete Ermittlungs- oder Verfolgungsmaßnahmen unterbrochen werde – beispielsweise durch seine erste Vernehmung als Beschuldigter. Eine solche Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist ab dem jeweiligen Ereignis wieder von vorne zu laufen beginnt.
http://norbert.denef.com/2007/08/11/petition-4-16-07-40-027211-reaktionen/
Posted by on 05/15 at 03:51 PMLiebe Interessierte,
der Deutsche Bundestag will die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch nicht aufheben – das ist ein Verstoß gegen die Menschenrechte. Deshalb habe ich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht, weil sie damit ihre Verpflichtungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.
Bitte unterstützen Sie diese Beschwerde – unterschreiben Sie jetzt:
http://norbert.denef.com/petition
HoffnungsvollNorbert Denef
(Mehr Informationen unter: http://www.norbert.denef.com)
Bitte leiten Sie diese e-Mail an Freunde und Bekannte weiter!
Posted by on 04/23 at 10:21 PM
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