Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!

Freitag, 29, Juni 2007

Inzest - Ödipus ohne Komplex?

Bedingung der Möglichkeit von Freiheit: Die aktuelle Verfassungsbeschwerde lässt die kulturelle Funktion des Inzestverbots außer Acht
VON SUSANNE LÜDEMANN

Paragraph 173 des deutschen Strafgesetzbuches stellt den Beischlaf zwischen leiblichen Verwandten unter Strafe. Mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren haben Eltern und Kinder oder Geschwister zu rechnen, die die Grenze verletzen, die das Recht zwischen Sexualität und Verwandtschaft zieht.

Seine heutige Gestalt verdankt der Paragraph dem vierten Strafrechtsreformgesetz von 1973, aber kulturgeschichtlich gesehen repräsentiert er eines der ältesten, universalen Tabus der Menschheit: Er stellt die aktuelle rechtliche Fassung einer kulturellen Regel dar, die in der einen oder anderen Form in allen menschlichen Gesellschaften existiert und existiert hat, auch wenn die Zahl der verbotenen Sexualpartner und die Höhe der Strafen historisch stark variieren.

Es scheint daher keine Kleinigkeit zu sein, wenn, wie jetzt geschehen, die Legitimität des strafrechtlichen Inzestverbots per Verfassungsbeschwerde in Frage gestellt wird. Die “fundamentale Diskussion in der Republik”, die Winfried Hassemer, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, in diesem Zusammenhang vorausgesagt hat, ist jedoch bisher weitgehend ausgeblieben: Die Höhe des kulturellen Einsatzes, der derzeit in Karlsruhe auf dem Spiel steht, scheint den meisten nicht bewusst zu sein.

Gesellschaftspolitische Aufmerksamkeit verlangt allerdings weniger der Anlass der aktuellen Verfassungsbeschwerde (der Fall des Leipziger Geschwisterpaars Patrick Stübing und Susan Karolewski) als ihre Begründung: Verfassungswidrig sei Paragraph 173, weil er gegen das grundgesetzlich garantierte Persönlichkeitsrecht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoße.

Wenn Bruder und Schwester, Vater und Tochter, Mutter und Sohn Sex miteinander haben, so wird argumentiert, dann sei das Privatsache und gehe weder Staat noch Öffentlichkeit etwas an - vorausgesetzt, alle Beteiligten sind volljährig und gehen die inkriminierte Beziehung freiwillig ein.

Inzest erscheint aus dieser Perspektive als sexuelle Vorliebe unter anderen, vergleichbar mit Homosexualität oder Sodomie, und Juristen tun sich schwer, ein Rechtsgut zu finden, das durch Paragraph 173 geschützt wird. Ginge es nämlich um den Schutz der Familienbeziehungen, dürfte das Verbot nicht auf leibliche Verwandte beschränkt sein, sondern müsste auch Adoptivfamilien und Stiefverwandte umfassen.

Ginge es um den Schutz vor Missbrauch oder Nötigung, so fänden sich im Strafgesetzbuch genügend spezielle Schutzvorschriften. Ginge es schließlich um den Schutz der Bevölkerung vor genetisch geschädigtem Nachwuchs, so müsste Personen mit Erbkrankheiten die Fortpflanzung ebenfalls verboten werden - was wiederum das Persönlichkeitsrecht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht zulässt.

Um es vorweg zu nehmen: Alle diese Argumente sind richtig und nachvollziehbar. Nur: Sie verfehlen ganz und gar den kulturellen Sinn eines Rechtsinstituts, dessen Folgen allein in der Einschränkung der persönlichen Freiheit gesehen werden. Stattdessen sollte man einmal versuchen, es als Bedingung der Möglichkeit von persönlicher Freiheit zu begreifen.

Der springende Punkt ist offenbar der nicht nur in der gegenwärtigen Debatte, sondern schon in dem inkriminierten Paragraphen selbst stillschweigend vorausgesetzte rein biologische Begriff von Verwandtschaft.

Er rückt aus dem Blick, was Heirats- oder, zeitgemäßer gesagt: ‚Sexualverbote’, ganz unabhängig von genetischen Erwägungen, für die symbolische Ordnung der Verwandtschaft bedeuten. Denn ‚Vater’, ‚Mutter’, ‚Bruder’, ‚Schwester’, ‚Tochter’, ‚Sohn’ etc. sind ja, lebensweltlich gesehen, nicht Namen für Grade übereinstimmender Erbanlagen, sondern für ein System symbolischer Plätze, affektiver Haltungen und Rollenerwartungen, die - je nach Gesellschaft verschieden - damit verknüpft werden. Ginge es tatsächlich um bevölkerungshygienische’ Maßnahmen, könnte man - und müsste sogar - auf das Inzestverbot verzichten.

Es geht aber um ganz etwas anderes, nämlich darum, grundlegende kulturelle Unterscheidungen wie die zwischen Liebe und Sexualität, zwischen Familie und Gesellschaft, zwischen Nähe und Distanz und schließlich auch zwischen den Generationen aufrecht und intakt zu halten. “Inzest” heißt logisch gesehen nämlich nichts anderes, als diese Unterscheidungen aufzugeben und sie damit auch für die kulturelle Orientierung des Einzelnen unbrauchbar zu machen. Das kann man sich leicht bereits am notorischen Beispiel des Ödipus klarmachen, der nach dem Mord an Laios an dessen Stelle tritt und mit seiner Mutter vier Kinder zeugt:

Ist er selbst Sohn und Gatte seiner Mutter, so sind seine Kinder gleichzeitig seine Geschwister, für die Iokaste wiederum gleichzeitig Mutter und Großmutter ist. Weil ihr Vater zugleich ihr Bruder ist, sind die Ödipus-Kinder untereinander außerdem gleichzeitig Geschwister und Neffen und Nichten. Man müsste dieses Spiel nur über drei Generationen sich wiederholen lassen, und das Verwandtschaftssystem als solches würde in einem Strudel von Überdeterminierungen implodieren, Generationen als solche könnten überhaupt nicht mehr unterschieden werden. Jeder Nachkomme aus einer solchen Konstellation ist in einem Netz von Beziehungen gefangen, aus dem keine konsistente Verwandtschaftsposition mehr hervorgeht - mit fatalen Folgen für die Entwicklung seiner “Persönlichkeit”, wie psychologische Studien eindrücklich belegen.

Insofern lässt sich sagen, dass das Rechtsgut, das Paragraph 173 schützt, gerade das Persönlichkeitsrecht ist, in das er vermeintlich eingreift. Dass man sich unter tausenden möglichen Sexualpartnern gerade den einen aussucht, der verboten ist, ist kein Zeichen persönlicher Freiheit, sondern einer unheilvollen Fixierung, die das Subjekt in den Verwerfungen seiner Herkunft festhält. Dass unter allen möglichen Sexualpartnern einige wenige verboten sind, trägt dagegen einer strukturellen Erfordernis Rechnung, die gleichermaßen den kulturellen Symbolismus als solchen wie auch die Möglichkeit der Subjekte betrifft, eine konsistente Position in ihm zu finden.

Das Strafrecht mag kein geeignetes Mittel sein, diese strukturelle Notwendigkeit kulturell durchzusetzen, zumal es immer erst post festum interveniert, wenn und wo die Struktur subjektiv bereits gebrochen ist (darüber kann und muss man vielleicht debattieren).

Den Paragraphen 173 aber im Namen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus dem Gesetzbuch zu streichen, bedeutete eine Verkennung der kulturellen, sprich: nicht biologischen, sondern symbolischen Grundlagen von Verwandtschaft und Subjektivität, die sich auf die Dauer keine esellschaft
leisten kann.

Quelle

Dazu von hier ein wichtiger BuchTIPP:
Ulrike M. Dierkes: “Schwestemutter” Lübbe

BuchTIPP

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Gepostet von am 06/29 um 04:56 PM

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