Dienstag, 01, August 2000
Gericht: Kinderpornos in eMail keine “Verbreitung”, (Az.: 5St RR 122/00)
Geschrieben: März 22 2002,09:40
- Übertrag - Von Beate am Montag, den 7. August, 2000 - 16:38
Quelle
http://www.internetworld.de/index_5517.html
(01.08.00)
Wer Sex-Szenen mit Kindern an eMail-Adressen versendet, macht sich nicht der Verbreitung kinderpornografischer Schriften schuldig, sondern nur ihrer “Verschaffung”. Mit dieser am Dienstag veröffentlichten Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht in München dem Absender zu einer milderen Strafe verholfen: Für die Verbreitung von Kinderpornografie sieht das Gesetz eine Höchststrafe von fünf Jahren vor, für die bloße “Verschaffung” maximal ein Jahr (Az.: 5St RR 122/00).
Der abgeklagte Mann aus Mühldorf/Inn hatte über eMail an fünf Deckadressen Darstellungen von Sex mit Kindern verschickt. Er war 1999 vom Amtsgericht wegen “Verbreitung kinderpornografischer Schriften” zu 16 Monaten Bewährungsstrafe verurteilt worden und hatte dagegen Revision eingelegt. Das höchste bayerische Gericht gab ihm teilweise Recht. Der Begriff “Verbreitung” setze die Weitergabe einer Schrift oder eines Ton- und Bildträgers mit unkontrollierbarem Zugang für Dritte voraus. Im vorliegenden Fall sei dieses “Körperlichkeitskriterium” nicht erfüllt.
Ob die Empfänger seiner eMails diese geladen und gespeichert haben, sei nicht ermittelt worden. Nur die Adressaten hätten zunächst die Kinderporno-Botschaften abrufen können. Die gesetzliche Voraussetzung des Zugangs eines nicht mehr kontrollierbaren Personenkreises sei folglich nicht erfüllt. Das Vorgehen des Angeklagten sei deshalb als “Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften” zu bewerten. Unter dieser Maßgabe hat der 5. Senat den Fall zu neuer Verhandlung ans Amtsgericht zurückverwiesen.
Quelle
http://www.internetworld.de/index_5517.html
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