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Freitag, 09, Januar 2004

Eine Frage der Abwägung

Der Fall des Ludwig E. und seine juristische Dimension.
Von Alexander Krug

Ein alter Mann erschleicht sich das Vertrauen allein stehender Mütter. Sie vertrauen ihm ihre Kinder an, was er dazu nutzt, pornografische Fotos von den Buben und Mädchen anzufertigen. Der Mann kommt nach langem juristischen Tauziehen in eine psychiatrische Anstalt, aus der er aber nach nur einem Monat wieder entlassen wird. Soweit die Fakten. Ein Fall, wie es ihn (leider) hunderte Male gibt. Was aber macht den Fall des Ludwig E. so einzigartig?

Zugespitzt formuliert handelt es sich um eine juristische Debatte, die einiges über persönliche Überzeugungen, vieles aber auch über gesetzgeberische Mängel verrät. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) fertigten zwei Beschlüsse an, die beide im Kern darauf hinauslaufen, dass es sich bei den Taten des pädophilen Ludwig E. nicht um „erheblich rechtswidrige Taten“ handele.

Der Paragraf 63 des Strafgesetzbuches StGB verlangt, dass eine Unterbringung in der Psychiatrie nur dann angeordnet werden darf , wenn von dem Beschuldigten in Zukunft eben diese „erheblich rechtswidrigen Taten“ zu erwarten sind.
Richter müssen eine Abwägung vornehmen zwischen dem Recht eines Beschuldigten auf persönliche Freiheit und dem Schutz der Allgemeinheit, hier speziell der Kinder vor weiteren Übergriffen. In dieser Abwägung haben die Richter des OLG zugunsten des Ludwig E. entschieden: Er habe bereits sechs Monate in Untersuchungshaft verbüßt, er sei geständig und habe inzwischen auch auf eine Revision gegen das Urteil des Landesgerichts (zwei Jahre Haft) verzichtet.

In den letzten neun Monaten habe er sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen, womit auch angesichts der „öffentlichen Empörung“ nicht zu rechnen sei. Außerdem wurde ihm zur Auflage gemacht, sich regelmäßig einer Sexualtherapie zu unterziehen.

Die Abwägung der Richter mag man kritisieren oder nicht. Rechtlich ist sie kaum anfechtbar. Hätten die Richter es dabei belassen, so wäre die Aufregung um den Fall des Ludwig E. wohl auch nicht so groß gewesen. Doch die Richter des OLG waren in ihrem ersten Beschluss einen Schritt weiter gegangen und hatten festgestellt, dass Ludwig E. „nicht gegen den Willen der Kinder“ gehandelt habe.

„Vielmehr waren die Kinder aufgrund bereits bestehender Verwahrlosungstendenzen infolge fehlender erzieherischer Einwirkung ihrer Eltern erkennbar selbst an den vorgenommenen Handlungen interessiert.“ Mit dieser Einschätzung – die sie rein nach Aktenlage vornahmen – traten sie eine Lawine los, die sie nun einholt.

Die Äußerungen seien „missverständlich“ gewesen, rudert nun das OLG in einer Presserklärung zurück. Man habe damit keinesfalls eine „mindere Schutzwürdigkeit der Kinder“ zum Ausdruck bringen wollen.

Das Verfahren gegen Ludwig E. wird demnächst am Landgericht noch einmal aufgerollt, da die Staasanwaltschaft Revision eingelegt hat und es möglicherweise eine noch höhere Strafe als die in erster Instanz ausgesprochenen zwei Jahre geben wird. Der Wirbel um Ludwig E. und ähnliche Sexualstraftäter könnte sich künftig vielleicht etwas legen, wenn der Gesetzgeber klare und eindeutige Voraussetzungen schafft.

Bislang ist der Kindsmissbrauch rechtlich nur als „Vergehen“ eingestuft. Würde man ihn zum „Verbrechen“ heraufstufen, würde dies die Unterbringung erleichtern. Eine Abwägung aber müssen Richter immer vornehmen.

Quelle

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Gepostet von am 01/09 um 11:40 PM

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